OLG Frankfurt vom 30.09.1999 (1 WF 227/99)

Stichworte: Erinnerung, Abhilfe, Rechtspfleger, Urkunsbeamter Vorlage, Oberlandesgericht
Normenkette: BRAGO 128 Abs. 1, 3, 4
Orientierungssatz: Zur Zuständigkeit des Urkundsbeamten und des Prozessgerichts bei der Abhilfeprüfung betreffend die Erinnerung des beigeordneten Anwalts gegen die (teilweise) Zurückweisung seines Vergütungsantrags.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

des Landes Hessen endvertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Darmstadt zu Az.: IV 116/99

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 3. September 1999 am 30.09.1999 beschlossen:

Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.

G R Ü N D E

Durch Verfügung vom 8.2.1999 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts über einen Vergütungsantrag des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Antragstellers entschieden und dabei dessen Vergütungsantrag teilweise zurückgewiesen. Auf die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch einen von einem Rechtspfleger erlassenen Beschluß vom 15.6.1999 die Kostenfestsetzung zugunsten des Erinnerungsführers abgeändert. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt. Hierauf hat das Amtsgericht durch einen Rechtspfleger die Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die "Beschwerde" des Bezirksrevisors gegen den Beschluß vom 15.6.1999 verfügt.

Die Vorlageverfügung war aufzuheben, da ein Beschwerdeverfahren, in dem das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen wäre, nicht anhängig ist. Die Entscheidung über die teilweise Zurückweisung des Festsetzungsantrags durch Verfügung vom 8.2.1999 stellt eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren über die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts dar (§ 128 Abs. 1 BRAGO). Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 25. Mai 1999 hatte der Urkundsbeamte zu prüfen ob der Erinnerung abzuhelfen war. Dies ist mit Beschluß vom 15.6.1999 geschehen. Gegen diesen Beschluß wäre die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO dann gegeben wenn es sich bei diesem Beschluß um eine Entscheidung des Gerichts des Rechtszuges über die Erinnerung gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gericht des Rechtszuges ist das Prozeßgericht. Zur Entscheidung berufen ist grundsätzlich der Richter, der Rechtspfleger nur dann, wenn das zugrunde liegende Geschäft in dem die Prozeßkostenhilfebewilligung erfolgt war ihm übertragen war. Da über die Erinnerung vom 8.2.1999 jedoch nicht durch den Richter sondern durch den Rechtspfleger entschieden wurde, ist dieser Beschluß nicht als Entscheidung des Prozeßgerichts, sondern als zulässige Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzusehen. Gegen dessen Entscheidung ist dann erneut die Erinnerung durch die Partei zulässig, die durch die Abhilfeentscheidung beschwert ist (Riedel/Suß- bauer, BRAGO 6. Aufl. § 128 Rdnr. 142).

Von diesem zulässigen Rechtsbehelf hat der Bezirksrevisor am 19.7.1999 Gebrauch gemacht. Auf diese erneute Erinnerung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erneut zu prüfen, ob er abhilft. Geschieht dies nicht, so muß eine Vorlage an den Richter am Amtsgericht erfolgen, der eine Entscheidung nach § 128 Abs. 3 BRAGO zu treffen hat. Erst gegen dessen Entscheidung kommt eine Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO in Betracht.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt, da das Verfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dr. Eschweiler Michalik Noll