OLG Frankfurt vom 26.11.2001 (1 WF 227/01)

Stichworte: PKH Beiordnung, UNterbevollmächtigter
Normenkette: ZPO 121 BRAGO 122, 33 Abs. 3
Orientierungssatz: Ordnet das Gericht der Partei einen auswärtigen Anwalt nach Maßgabe der Vergütung eines ortsansässigen Anwalts sowie einen von diesem beauftragten ortsansässigen Anwalt als Unterbevollmächtigten bei, so erhält der beigeordnete Hauptbevollmächtigte auch die Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

der Rechtsanwältin XYZ

gegen

Land Hessen,

endvertreten durch den Bezirksrevisor beim Amtsgericht Frankfurt am Main,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Rechtsanwältin XYZ gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 06.09.2001 am 26.11.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß und die Festsetzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Mai 2001 wird abgeändert:

Die Staatskasse hat Rechtsanwältin XYZ weitere 234,90 DM Gebühren zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die nach Maßgabe der Vergütung einer ortsansässigen Anwältin beigeordnete Beschwerdeführerin kann neben der Vergütung der Prozessgebühr und der Beweisgebühr für die Teilnahme an der Anhörung der Antragstellerin gemäß § 613 ZPO vor dem Amtsgericht Krefeld im Wege der Rechtshilfe auch eine halbe Verhandlungsgebühr nach §33 Abs. 3 BRAGO verlangen. Diese Gebühr ist entstanden, da sie im Einverständnis mit der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main einer anderen Rechtsanwältin übertragen hat. Die Auffassung des Amtsgerichts, diese Gebühr sei nicht entstanden, weil Rechtsanwältin R. aufgrund einer Beiordnung als Unterbevollmächtigte durch das Amtsgericht tätig geworden sei, ist unzutreffend. Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe begründet noch kein Auftragsverhältnis zwischen der Partei und dem beigeordneten Anwalt. Vielmehr bedarf es hierzu einer gesonderten Bevollmächtigung (Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl., § 121 Rdnr. 29). Dass Rechtsanwältin XYZ eine solche Vollmacht im Einverständnis der Partei erteilt hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 14. März 2001, mit dem sich Rechtsanwältin R. aufgrund erteilter Untervollmacht zu den Akten gemeldet hat. Die halbe Prozessgebühr nach § 33 entsteht allerdings nicht, wenn der Anwalt lediglich aus persönlichen Gründen, etwa zeitliche Verhinderung, einem anderen Anwalt die Ausübung der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung überträgt; denn dann kann das Einverständnis seiner Partei mit der Folge, dass zusätzliche Gebühren anfallen nicht angenommen werden (Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl., § 34 Rdnr. 36).

Wird jedoch ein Anwalt für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragt, weil der Haupt bevollmächtigte seinen Sitz in erheblicher Entfernung vom Prozessgericht hat, so ist vom Einverständnis der Partei auszugehen mit der Folge, dass die Gebühr des § 33 Abs. 3 BRAGO entsteht (Schumann/Geißinger a.a.O.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO 14. Aufl., § 33 Rdnr. 35).

Die Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwältin XYZ nach Maßgabe der Vergütung einer ortsansässigen Anwältin durch den Beiordnungsbeschluß vom 27.04.2000 steht der Entstehung der halben Verhandlungsgebühr nicht entgegen. Denn bei Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts wäre dieser ohnehin selbst für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgetreten mit der Folge, dass die volle Verhandlungsgebühr entstanden wäre.

Eine Beschränkung des Gebührenanspruchs der Hauptbevollmächtigten folgt auch nicht daraus, dass durch die Beiordnung einer Unterbevollmächtigten zusätzliche Kosten entstanden sind. Diese Kosten sind durch den Beiordnungsbeschluß des Gerichtes vom 20.03.2001 ausdrücklich gebilligt worden. Im übrigen kann die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten den Gebührenanspruch der als Hauptbevollmächtigte beigeordneten Rechtsanwältin XYZ nicht nachträglich verkürzen. Auf die Frage, ob angesichts der gesetzlich geregelten Gestaltungsmöglichkeiten in § 121 Abs. 4 ZPO überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten besteht, kommt es bei der Beurteilung des Gebührenanspruchs der als Hauptbevollmächtigter beigeordneten Rechtsanwältin XYZ nicht an.

Dr. Eschweiler Carl Noll