OLG Frankfurt vom 13.10.1997 (1 WF 214/97)

Stichworte: Umgangsregelung Regelwert Gegenstandswert
Normenkette: KostO 30 Abs. 2
Orientierungssatz: Der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO gilt auch für isolierte Umgangsregelungsverfahren (wie bei Sorgerechtsverfahren)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 7.8.1997 am 13.10.1997 beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Geschäftswert des Umgangsrechtsverfahrens zutreffend auf 5000 DM festgesetzt.

Auch der Senat hält an seiner früheren Praxis nicht fest, nach der für das Umgangsrecht im Unterschied zum Sorgerecht eine Abstufung des Regelwertes von 5000 DM des 30 Abs. 2 kost vorzunehmen war (so schon Senatsbeschluß vom 24.7.1995, 1 UF 35/95). Maßgeblich für diese Änderung ist, daß es sich beim Sorge- und Umgangsrecht um zwei selbständige Verfahrensgegenstände handelt, für die der Regelwert des 30 Abs. 2 kost in gleicher Weise gilt. Auch 12 Abs. 2 GKG nimmt insoweit für das Verbundverfahren keine unterschiedliche Bewertungen vor. Hinzu kommt, da ß im Regelfall für die beteiligten Eltern und Kinder die Umgangsregelung keineswegs weniger bedeutsam als die Regelung des Sorgerechts. Erst die Pflege des persönlichen Umgangs zwischen Kind und nichtsorgeberechtigtem Elternteil entscheidet darüber, ob sich die Eltern-Kind-Beziehung zwischen beiden weiterentwickeln kann.

Unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Sache war im vorliegenden Fall vom Regelwert auszugehen.

Dr. Eschweiler Junker Carl