OLG Frankfurt vom 28.12.1999 (1 WF 199/99)

Stichworte: Streitwert, Beginn des Streitverfahrenserfahrens
Normenkette: ZPO 696 Abs. 1 S. 2
Orientierungssatz: Vorliegend hat jedoch der Kläger -zulässigerweise,§ 696 Abs.1 Satz 2 ZPO- den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides verbunden. In diesem Fall gilt als Zeitpunkt des Beginns des Streitverfahrens i.S. des 15 GKG der Eingang des Widerspruchs bei Gericht (Hartmann a.a.O. N 5). Die erst danach erfolgte teilweise Rücknahme hat, da sie nicht das gesamte Verfahren beendet hat, auch nicht die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1202 zur Folge.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 1.2.1999 am 28. Dezember 1999 beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht -zugleich mit dem am selben Tage verkündeten klagabweisenden Urteil- den Streitwert für das Verfahren auf 16.325 DM, den Betrag des zunächst antragsgemäß ergangenen Mahnbescheides, festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde stützt der Kläger darauf, dass er vor Einleitung des Streitverfahrens den Antrag durch Rücknahme im übrigen auf 6.906,59 DM ermäßigt habe, so dass die Folgegebühren nur nach dem geringeren Wert zu bemessen seien.

Die Beschwerde, der das Amtsgericht (mit Beschluss vom 6.8.1999 mit weiterer Begründung) nicht abgeholfen hat, ist gemäß 25 Abs.3 GKG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel, allerdings mit einer aus den nachfolgenden Gründen ersichtlichen Maßgabe, keinen Erfolg.

Mit Recht verweist das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auf § 15 GKG, wonach für die Höhe des Streitwerts der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend ist. Zwar stellt das Streitverfahren gegenüber dem vorausgegangenen Mahnverfahren eine kostenrechtlich neue Instanz dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27.Aufl., KV 1201 N 19), mit der Folge, dass für die dadurch ausgelöste Gebühr der Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei Gericht maßgebend ist. Vorliegend hat jedoch der Kläger -zulässigerweise,§ 696 Abs.1 Satz 2 ZPO- den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides verbunden. In diesem Fall gilt als Zeitpunkt des Beginns des Streitverfahrens i.S. des § 15 GKG der Eingang des Widerspruchs bei Gericht (Hartmann a.a.O. N 5). Die erst danach erfolgte teilweise Rücknahme hat, da sie nicht das gesamte Verfahren beendet hat, auch nicht die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1202 zur Folge.

Die damit gegebene Fixierung des Streitwerts (hier auf den 25.10.1995) schließt allerdings nicht aus, dass die anwaltlichen Folgegebühren nicht aus dem vollen Wert, sondern nur aus einem geringeren Teilwert ausgelöst werden ( 13 Abs.3 BRAGO). Da die streitige Verhandlung und auch die durchgeführte Beweisaufnahme nur auf den noch offenen Streitbetrag von (rund) 7.000 DM entfallen sind, sind die dadurch ausgelösten anwaltlichen Gebühren auch nur aus diesem Teilwert entstanden, womit dem Beschwerdeanliegen wohl inhaltlich Rechnung getragen wird. Damit steht auch die zur Festsetzung angemeldete Kostenrechnung der Beklagten (vom 24.2.1999) in Einklang.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst ( 25 Abs. 4 GKG).

Dr. Eschweiler Juncker Noll