OLG Frankfurt vom 25.05.1999 (1 WF 19/99)

Stichworte: Zuständigkeit, Landgericht, Oberlandesgericht, Einwendungen, materiell-rechtliche, Regelbetragsverordnung, Titel, Anpassung, Übergangsvorschriften
Normenkette: ZPO 642b, RpflG 11, 39
Orientierungssatz: Das Amtsgericht hat in zutreffender Anwendung der Übergangsvorschriften (Art. 5 § 2 und 3 Kindesunterhaltgesetz) den auf Anpassung nach den bisherigen Verfahren der Regelunterhaltsverordnung gerichteten Antrag nach den Unterhaltssätzen der Regelbetragsverordnung angepaßt. In diesem rein technischen Verfahren anhand der Vorgaben aus den bestehenden Titeln sind materiell-rechtliche Einwendungen (hier: fehlende Leistungsfähigkeit) nicht zulässig (§ 641p Abs. 3 ZPO in der bisherigen Fassung entsprechend § 652 ZPO n.F.).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Sache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.1998 am 25.5.1999 beschlossen

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners aus einem Beschwerdewert bis 3.000,-- DM zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers; er ist und war mit dessen Mutter nicht verheiratet. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.1986 (34 C 145/85), bestätigt durch Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.1987 (2/1 S 126/86), zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 150 % verurteilt. Der Betrag ist durch Beschluß vom 09.04.1990 mit 735,-- DM festgesetzt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - auf den am 17.03.1998 eingegangenen Antrag gem. § 642b ZPO in der bis 30.06.1998 geltenden Fassung den zu zahlenden Unterhalt ab Antragseingang anderweit auf 1.145,-- DM festgesetzt, wobei es die geänderte Altersstufe des Antragstellers und die Sätze der Regelsbetragsverordnung (502,-- DM zuzüglich 150 %) zugrundegelegt und hiervon das staatliche Kindergeld zur Hälfte abgezogen hat.

Gegen diesen ihm am 06.11.1998 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner, gerichtet an das Amtsgericht und dort am 11.11.1998 eingegangen, "Erinnerung" eingelegt, mit der er "bis zur endgültigen Klärung" die Aussetzung der Vollstreckung erstrebt. Er bezieht sich auf seine in dem Verfahren gemachten Angaben, mit der er unter Vorlage von Einkommensnachweisen seine Leistungsfähigkeit in der geforderten Höhe nicht für gegeben ansieht.

Das Verfahren ist vom Amtsgericht an das Landgericht weitergeleitet worden, das sich, nach Anhörung der Parteien, mit ausführlich begründetem Beschluß vom 15.03.1999 für nicht zuständig erachtet und die Sache an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat.

Die Erinnerung des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz in der ab 01.10.1998 geltenden Fassung (§ 39 Rechtspflegergesetz) auszulegen und als solche zulässig. Die in dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit hierüber nach bisherigen Rechtsvorschriften das Landgericht oder nunmehr der Familiensenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung berufen ist, bedarf keiner grundsätzlichen Beantwortung, da der Senat den verfahrensrechtlich einwandfrei zustandegekommenen und auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhenden Beschluß gem. § 281 ZPO für bindend erachtet.

Die damit zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in zutreffender Anwendung der Übergangsvorschriften (Art. 5 § 2 und 3 Kindesunterhaltgesetz) den auf Anpassung nach den bisherigen Verfahren der Regelunterhaltsverordnung gerichteten Antrag nach den Unterhaltssätzen der Regelbetragsverordnung angepaßt. In diesem rein technischen Verfahren anhand der Vorgaben aus den bestehenden Titeln sind materiell-rechtliche Einwendungen (hier: fehlende Leistungsfähigkeit) nicht zulässig (§ 641p Abs. 3 ZPO in der bisherigen Fassung entsprechend § 652 ZPO n.F.). Der Antragsgegner kann diese Einwendungen nur im Rahmen einer von ihm zu erhebenden Abänderungsklage (§ 654 ZPO) geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht, da der Antragsgegner mit dem Rechtsmittel nur die Aussetzung der Vollziehung erstrebt, 1/5 des Jahresbetrages des titulierten Unterhalts.

Juncker Noll Michalik