OLG Frankfurt vom 26.02.2003 (1 WF 184/01)

Stichworte: US-Streitkräfte, Truppenstatut, Zustellung Zustellung, Truppenstatut
Normenkette: Nato-Truppen-Statut
Orientierungssatz: Aufgrund des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 18.03.1993 (Bundesgesetzblatt II 1994, 2594) be-steht für das Deutsche Gericht keine Verpflichtung mehr, Schriftstücke über die zuständige Verbindungsstelle zustellen zu lassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 31.08.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 20.08.2001 am 26.02.2003 beschlossen:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragstellerin lediglich gesetzliche Vertreterin von X., geboren am 08.05.1993 ist.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als festzustellen war, daß die Antragstellerin nicht zur Vertretung des gemeinsamen Sohnes der Parteien Y., geboren am16.08.1986, berechtigt ist. Während das Sorgerecht für die Tochter X. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Dillenburg vom 30.03.1999 (2 F 288/98), bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 8.08.2000 (1 UF 116/99), der Mutter zusteht, wurde das Sorgerecht für den Sohn Y. durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2001 (1 UF 116/99) auf den Vater übertragen. Die Mutter ist somit zur Vertretung des Sohnes Y. -auch im Zwangsvollstreckungsverfahren- nicht berechtigt. Entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Soweit die Beschwerdeführer im übrigen Einwendungen gegen die Verurteilung dem Grunde nach erheben, sind diese nicht mehr beachtlich, weil das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung gegen das Urteil wurde zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, daß die Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte (vgl. BGH NJW 1995, Seite 664) und den Streitwert durch Beschluss vom 27.12.2000 auf 1.200,- DM festgesetzt hat.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnis vom 17.05.2000 in Verbindung mit dem Teilurteil vom 18.08.2000 lagen vor. Die Zustellung des Urteils ist durch das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner als bewirkt anzusehen.

Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, daß weder der Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Familiengerichts, noch das Urteil selbst über die für US-Streitkräfte zuständige Verbindungsstelle bewirkt worden ist. Aufgrund des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 18.03.1993 (Bundesgesetzblatt II 1994, 2594) besteht für das Deutsche Gericht keine Verpflichtung mehr, Schriftstücke über die zuständige Verbindungsstelle zustellen zu lassen. Dem Gericht steht es vielmehr frei, die Verbindungsstelle bei der Zustellung von Schriftstücken einzuschalten. Lediglich bei der Zustellung der Klageschrift durch deutsche Zusteller besteht eine Anzeigepflicht (Artikel 32 II) und weiter ist vorgeschrieben, daß bei Urteilen die Verbindungsstelle unterrichtet wird (Artikel 32 III).

Zwar ist vorliegend die vorgeschriebene Unterrichtung der Verbindungsstelle der US-Streitkräfte unterblieben, dies führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem Mangel in der Zustellung. Die besonderen Zustellungsvorschriften des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut dienen im besonderen der Rücksichtnahme auf die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, weil Militärpersonen aufgrund ihrer dienstlichen Funktionen häufiger ortsabwesend und dadurch gehindert sein könnten, Termine vor Gericht oder sonstigen Behörden wahrzunehmen (vgl. Burckhardt/Granow, NJW 1995, Seite 425). Die deswegen möglicherweise eingeschränkte Erreichbarkeit von Militärpersonen für Zustellungen spielt aber keine Rolle, wenn die Zustellung an die beteiligte Partei unmittelbar bewirkt worden ist. In diesem Fall wurde in der Rechtsprechung (Landgericht Aachen, NJW-RR 1990, Seite 1344) zutreffend auch schon für die noch zwingend vorgeschriebene Zustellung über die US-Verbindungsstelle nach altem Recht eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 187 ZPO für möglich erachtet. Erst recht muß dies seit in Kraft treten der Neuregelung durch das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gelten, welche die Wirksamkeit von Zustellungen grundsätzlich nicht mehr davon abhängig macht, daß die Verbindungsstelle eingeschaltet worden ist.

Schließlich widerspricht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Antragsgegner können nach § 1607 Abs. 2 BGB grundsätzlich im Rahmen der Ersatzhaftung für den unterhaltspflichtigen Vater in Anspruch genommen werden. Inwieweit ein solches Beugemittel unzulässig wäre, wenn der Vater sich ausdrücklich bereit erklären würde, Unterhaltszahlungen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit für die gemeinsame Tochter für den streitigen Zeitraum insgesamt zu leisten, kann dahinstehen, denn an einer solchen Erklärung fehlt es. Die Zahlung an das Landratsamt YXZ. wegen dessen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können nicht als bedarfsdeckend angesehen werden, solange die Leistungsfähigkeit des Vaters der Höhe nach nicht feststeht. Soweit die Beschwerdeführer die Antragstellerin auf die Geltendmachung von Unterhalt nach dem Auslandsunterhaltsgesetz verweisen, erscheint dies nicht ohne weiteres erfolgversprechend, da die Beschwerdeführer selbst vortragen, daß nach den bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen in den USA eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Kindesunterhalt seiner Tochter nicht als gegeben angesehen werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO).

Dr. Eschweiler Meyer Michalik