OLG Frankfurt vom 09.10.2017 (1 WF 174/17)

Stichworte: Verfahrenswert, Gewaltschutz; Verfahrenswert, Eilverfahren; Prüfungsmaßstab, summarisch
Normenkette: GewSchG 1; FamGKG 41 Satz 2; FamGKG 49 Abs. 1; FamFG 51 Abs. 1 Satz 2
Orientierungssatz:
  • Der Charakter des Eilverfahrens, das auf eine nur vorläufige Gewaltschutzregelung gerichtet ist, und der Prüfungsmaßstab, der lediglich ein summarischer ist und eine Glaubhaftmachung von Tatsachen ausreichen lässt (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG), sowie die übrigen besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 49 ff. FamFG führen dazu, dass die Bedeutung des Eilverfahrens regelmäßig hinter der des Hauptsacheverfahrens zurückbleibt.
  • 2 F 409/17
    AG Dillenburg

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dillenburg vom 7.7.2017 – Nichtabhilfebeschluss vom 24.8.2017 - zurückgewiesen.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Die gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 1, S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat vielmehr das Familiengericht den Verfahrenswert für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren nach § 1 GewSchG auf die Hälfte des Gebührenwerts nach § 49 Abs. 1 FamGKG festgesetzt (§ 41 FamGKG).

    Weder ist nach der Einschätzung des Senats eine Heraufsetzung des Werts nach § 49 Abs. 2 FamGKG vorliegend angezeigt noch sind Ansatzpunkte dafür konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass hier von dem Grundsatz abzuweichen wäre, dass das einstweilige Anordnungsverfahren in der Regel geringere Bedeutung hat, als das Hauptsacheverfahren. Insoweit hat das Familiengericht zu Recht gemäß § 41 S. 2 FamGKG die Hälfte des Hauptsachewerts als Verfahrenswert angenommen.

    Auch wenn in der Praxis in vielen Fällen neben einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zusätzlich ein Hauptsacheverfahren geführt wird, wird letzteres durch ein einstweiliges Anordnungsverfahren nicht, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (3 WF 15/10) vorträgt, ersetzt, denn es steht den Beteiligten frei, eine – endgültige – Regelung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, ohne dass die erlassene einstweilige Anordnung eine Bindungswirkung entfalten würde. Der Charakter des Eilverfahrens, das auf eine nur vorläufige Regelung gerichtet ist, der Prüfungsmaßstab, der lediglich ein summarischer ist (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 49 Rn. 10 f.) und eine Glaubhaftmachung von Tatsachen ausreichen lässt (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG), sodass regelmäßig keine Beweisaufnahme durchgeführt wird, sowie die übrigen besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 49 ff. FamFG führen dazu, dass die Bedeutung des Eilverfahrens regelmäßig hinter der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens zurückbleibt (vgl. BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 20. Edition 2017, „Gewaltschutzverfahren“ Rn. 6 f.). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren in besonderer Weise von dem Regelfall eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Gewaltschutz abweichen würde.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

    Frankfurt am Main, den 9. Oktober 2017

    Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen

    Die Einzelrichterin

    Wegener