OLG Frankfurt vom 03.09.2004 (1 WF 173/04)

Stichworte: PKH, Vordrucke, Ausschlußfrist
Normenkette: ZPO 117
Orientierungssatz: Stellt die Partei den Antrag auf PKH erst im letzten Verhandlungstermin, in dem das Verfahren in der Sache beendet worden ist, und wird ihr eine Frist zur Vervollständigung des Gesuchs eingeräumt, können die noch fehlenden Unterlagen nur berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht eingegangen sind. Diese Nachfrist ist in dieser Kosntellation eine Ausschlußfrist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 11.6.2004 am 03.09.2004 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsgegner hat in dem seit Anfang 2002 anhängigen Scheidungsverbundverfahren mit Schriftsatz vom 9.8.2002 Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt und angekündigt, die erforderlichen Unterlagen würden nachgereicht. Das Verfahren ist in der Folgezeit zum Ruhen gekommen, da der Antragsgegner in der Folgesache Versorgungsausgleich nicht mitgewirkt hat, weshalb seine Versorgungsanwartschaften nicht aufgeklärt werden konnten. Auch die angekündigten Prozesskostenhilfeunterlagen sind nicht eingereicht worden.

In dem Termin vor dem Amtsgericht am 18.5.2004 hat der Antragsgegner erneut Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Ihm ist nachgelassen worden, die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege bis 3.6.2004 einzureichen.

Im Anschluss daran ist im selben Termin die Ehe mit Urteil, rechtskräftig durch Rechtsmittelverzicht am selben Tage, geschieden und der Versorgungsausgleich zu gesonderter Verhandlung abgetrennt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, nachdem bis dahin die angekündigten Unterlagen nicht eingegangen sind. Gegen diesen ihm am 15.6.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 17.4.2004 Beschwerde eingelegt und die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt.

Das Amtsgericht hat darauf hin der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und ihm Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab 14.6.2004 bewilligt und seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet.

Hiergegen hat der Antragsgegner erneut Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen den Zeitpunkt der Bewilligung wendet. Er erstrebt rückwirkende Bewilligung, bezogen auf die Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.5.2004. Dem hat das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 28.6.2004 nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig.

Dabei ist die erneute Beschwerde vom 25.6.2004 gegenstandslos, da sie lediglich die teilweise Nichtabhilfeentscheidung betrifft, die nicht gesondert anfechtbar ist. In der Sache ist der Beschwerdeschriftsatz dahin zu deuten, dass er durch die teilweise Abhilfe sein Anliegen nicht als erledigt ansieht, sondern an seinem Begehren nach uneingeschränkter PKH-Bewilligung festhält.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zunächst mit Recht auf den ersten PKH-Antrag vom 9.8.2002 nichts veranlasst, da dem keine Anlagen beigefügt waren und deren Vorlage angekündigt wurde. Das sonst notwendige Verfahren nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ist nicht erforderlich, wenn die Unterlagen für den Antragsteller erkennbar unvollständig sind, so dass er hierüber eine positive Sachentscheidung nicht erwarten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesuchsteller, wie hier, selbst Ergänzung oder Vervollständigung ankündigt. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht auch nicht die Pflicht, den angekündigten Eingang der Unterlagen zu überwachen und den Gesuchsteller gegebenenfalls daran zu erinnern (Senatsbeschluss vom 13.3.2001, 1 WF 292/00, OLG-Report 2001, 145).

Die erneute Antragstellung im Termin am 18.5. war wiederum unvollständig, als abermals keine Unterlagen vorgelegt wurden. Das Amtsgericht hätte deshalb diesen Antrag ohne weiteres zurückweisen können. Es ist allerdings, wenn es statt dessen dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Vorlage einräumt, aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes hieran gebunden und kann bei rechtzeitiger Ergänzung den Antrag nicht deshalb, weil er erst nach Instanzbeendigung vollständig eingereicht worden ist, zurückweisen. So ist das Amtsgericht hier verfahren. In diesem Falle wandelt sich die Frist zur Vervollständigung der Unterlagen in eine sonst dem Verfahren fremde Ausschlussfrist. Der Antragsteller wird nunmehr so behandelt, als habe er erstmals nach Beendigung der Instanz ein vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, was nicht zulässig ist.

Dies betrifft allerdings nur das Scheidungsverfahren selbst, nicht das abgetrennte und beim Amtsgericht noch weiter geführte Verfahren betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich. Die Bewilligung in dem teilweisen Abhilfebeschluss ist demnach dahin zu deuten, dass es sich auf dieses Verfahren bezieht. Die Frage, ob und warum PKH bereits zum 14.6.2004 und nicht erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen am 28.6.2004 bewilligt worden ist, ist bedeutungslos, da in diesem Zeitraum keine Prozesshandlungen erfolgt sind, für deren Vergütung es auf den genauen Zeitpunkt der Bewilligung ankäme.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

Juncker