OLG Frankfurt vom 08.08.2012 (1 WF 164/12)

Stichworte: Kostenentscheidung, Billigkeit; Versorgungsausgleich, Aussetzung der Kürzung; Abfindung des Unterhalts;
Normenkette: FamFG 81; VersAusglG 33;
Orientierungssatz:
  • Im Falle einer Anfechtung einer nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist die Überprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht eingeschränkt, weshalb es lediglich prüfen darf, ob das Gesetz eine Ermessensausübung eröffnet und ob das Familiengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat.
  • In Verfahren nach § 33 VersAusglG wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, dass jeder Ehegatte seine Kosten selbst trägt, weil die Aussetzung der Kürzung im Regelfall den Interessen beider dient. Dies ist ausnahmsweise anders, wenn der Antragsteller infolge einer Abfindung keinen laufenden Unterhalt mehr schuldet und ihm die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung auf Dauer allein zugute kommt.
  • 1 F 212/11
    AG Bad Schwalbach

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 12.06.2012 gegen die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 10.05.2012 am 08.08.2012 beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 850 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die auf Grund des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 13.03.2006 durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung der vom Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung gem. § 33 VersAusglG in Höhe von monatlich 384,04 Euro ausgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsteller im Jahr 2007 an die Beteiligte zu 2) zur Abgeltung des nachehelichen Unterhalts einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro gezahlt hat, wobei im Übrigen auf Ehegattenunterhalt verzichtet wurde.

    Das Familiengericht hat dem Antragsteller gem. § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt und dies damit begründet, dass sich die vom Antragsteller beantragte Entscheidung alleine zu seinen Gunsten auswirke.

    Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller allein gegen die Kostenentscheidung, soweit ihm die Erstattung der Kosten der Beteiligten zu 2) auferlegt wurde.

    Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und hier auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren nach § 33 VersAusglG ist keine Familienstreitsache, weshalb § 113 Abs. 1 FamFG nicht einschlägig ist und § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung findet. Mangels einer vergleichbaren Regelung im FamFG kann in Nichtstreitsachen die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden. Der Beschwerdewert übersteigt 600 Euro, so dass die Wertgrenze des § 61 FamFG, die bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in Nichtstreitsachen gilt, gewahrt ist.

    Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

    Ungeachtet dessen, dass im Falle einer Anfechtung einer nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung nach § 81 FamFG die Überprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht ohnehin eingeschränkt ist, weshalb das Beschwerdegericht lediglich prüfen darf, ob das Gesetz eine Ermessensausübung eröffnet und ob das Familiengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten (vgl. OLG Celle, ZKJ 2012, 28, im Leitsatz auch veröffentlich in FamRZ 2011, 1894), teilt der Senat hier auch ausdrücklich die Auffassung des Familiengerichts, dass es bei den vorliegenden Umständen der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, was auch die Erstattung notwendiger Auslagen der Beteiligten zu 2) umfasst.

    Schon der Ansatz des Antragstellers, es bedürfe wie bei der früheren Regelung des § 13a FGG immer einer besonderen Rechtfertigung, wenn im FamFG-Verfahren Kosten auferlegt werden, trifft so nicht zu. Anders als die frühere Regelung stellt § 81 FamFG keine Grundregel dahingehend auf, dass im FamFG-Verfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen habe, sondern es ist jeweils eine Ermessensausübung erforderlich, ohne dass das Ermessen von vornherein durch eine solche Grundregel beschränkt wäre (vgl. Keidel-Zimmermann, Kommentar zum FamFG, 17. Aufl. 2011, § 81 FamFG Rdn. 44).

    Zwar wird es in Verfahren nach § 33 VersAusglG in der Regel der Billigkeit entsprechen, dass jeder Ehegatte seine Kosten selbst trägt. Dem liegt zugrunde, dass die Aussetzung der Kürzung im Regelfall den Interessen beider dient, weil durch die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgungsanrechte die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts erhalten oder gestärkt wird, wovon auch der Ehegatte profitiert, der laufenden Unterhalt bezieht.

    Hier liegt die Besonderheit jedoch darin, dass die Beteiligte zu 2) keinen laufenden Unterhalt erhält und die Beteiligten hierauf sogar verzichtet haben, weshalb die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung auf Dauer allein dem Antragsteller zugute kommt. Die Beteiligte zu 2) konnte das Verfahren nicht durch eigene Erklärungen entbehrlich machen, da das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung verlangt (§ 34 VersAusglG). Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Beteiligten zu 2) trägt. Ob die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2) erforderlich war oder nicht, ist für die Kostengrundentscheidung unerheblich.

    Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 84 FamFG der Erfolg zu versagen.

    Die Wertfestsetzung entspricht dem Kosteninteresse.

    Grün Wegener Cromm