OLG Frankfurt vom 08.09.2004 (1 WF 155/04)

Stichworte: Verzug Rückständiger Unterhalt, Verzug
Normenkette: BGB 1613
Orientierungssatz: Für den Eintritt des Verzugs als Voraussetzung der Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist es erforderlich, daß die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen für den Schuldner erkennbar den Zweck verfolgt, eine Unterhaltsforderung vorzubereiten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 6.4.2004 am 08.09.2004 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Klägerinnen für ihre Abänderungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit es den Zeitraum ab Februar 2004 betrifft. Für den zurückliegenden Zeitraum ab Juli 2003 ist ihnen Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (fehlender Verzug) verweigert worden.

Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerinnen, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 15.6.2004 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen hat.

Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg.

Wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeverfügung zutreffend ausgeführt hat, erfüllen die verschiedenen anwaltlichen Schriftsätze in der Zeit ab 2001 nicht die Anforderungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts nach § 1613 Abs. 1 BGB. Die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen muss für den Schuldner erkennbar den Zweck verfolgen, eine Unterhaltsforderung vorzubereiten. Das ist den verschiedenen Aufforderungsschreiben nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen. Diese zielen vielmehr jeweils darauf ab, die aktuellen Gehaltsbescheinigungen und Auskünfte über die fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit des im Haushalt des Beklagten lebenden älteren Kindes zur Kontrolle einer fortbestehenden Berechtigung der vereinbarten Unterhaltszahlungen zu erlangen. Aus Sicht des Empfängers dieser Aufforderungen und Unterhaltsschuldners konnten diese Aufforderungen so verstanden werden, dass es bei der vereinbarten Unterhaltshöhe bewenden werde, solange sich aus den aufforderungsgemäß erteilten Auskünften und vorgelegten Belegen keine Änderung ergibt.

Auch nach der deutlichen Senkung der Voraussetzungen für eine Verzugsetzung durch das Kindesunterhaltsgesetz ist der Zweck der Vorschrift, nämlich den Schuldner zu warnen und ihm die Möglichkeit zu geben, für den der Höhe nach noch zu klärenden Unterhalt Rücklagen zu bilden, unverändert geblieben. Diese Warnfunktion mag bei einem Auskunftsbegehren im Rahmen einer erstmaligen Unterhaltsaufforderung aus den Umständen zu vermuten sein. Handelt es sich hingegen wie hier um die Abänderung einer bestehenden Regelung, muss der Unterhaltsgläubiger hinreichend deutlich machen, dass er die neue Auskunft zur Vorbereitung eines Erhöhungsbegehrens verlangt. Diese Warnfunktion erfüllen die Schreiben der Klägerinnen hier nicht. Dass sie dies selbst so verstanden haben, zeigt ihr eigenes anschließendes Verhalten, wonach in der Folgezeit keinerlei Zahlungsaufforderungen an den Beklagten ergangen sind, bis auf das Aufforderungsschreiben im Februar 2004, das insoweit eindeutig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

Juncker