OLG Frankfurt vom 28.08.2003 (1 WF 155/03)

Stichworte: Anordnungen, einstweilige, Anfechtbarkeit Rechmittel, außerordentliche, einstweilige Anordnungen
Normenkette: ZPO 620a, 620b, 620c ZPO 321a
Orientierungssatz: Die früher sog. "Notbremsbeschwerde" gegen einstweilige Anordnungen, die nicht nach § 620c ZPO anfechtbar sind, gibt es seit dem Zivilprozessreformgesetz nicht mehr. Fehlendes Gehör und andere Verstöße mit Verfassungsrang können (nur) im Verfahren nach § 620b ZPO gerügt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 am 28. August 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.388,76 EUR.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner im Rahmen des in 1. Instanz anhängigen Rechtsstreits auf Kindes- und Ehegattenunterhalt nach mündlicher Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von, wie beantragt, 3.388,76 EUR aufgegeben. Gegen diesen ihm am 02.07.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 07.07.2003 zum einen gemäß § 620 b ZPO dessen Aufhebung und Abweisung des Antrags auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses beantragt und zugleich hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.

Den erstgenannten Antrag hat das Amtsgericht inzwischen mit Beschluss vom 25.07.2003 zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gemäß §§ 621 g S. 2, 620 c ZPO können mit der sofortigen Beschwerde nur Beschlüsse mit dem darin näher geregelten Regelungskreis angefochten werden, zu denen Verfahren wegen Prozesskostenvorschuss nicht gehören.

Die früher von der Rechtsprechung weitgehend eingeräumte Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wegen Verletzung rechtlichen Gehörs oder besonders grober Rechtsverstöße gibt es seit der Änderung der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz unter Einführung des § 321 a ZPO nicht mehr (BGH NJW 2002, 1577). An deren Stelle treten, soweit anwendbar, die Bestimmungen des § 321 a ZPO in direkter oder analoger Anwendung (vgl. Voßkuhle NJW 2003, 2193, 2198) sowie sonstige von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeiten, die der Gesetzgeber noch zu erweitern hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2003, 1924 ff.). Als solche Möglichkeit bietet sich hier das Verfahren nach § 620 b ZPO an, das der Antragsgegner auch bereits beschritten hat. In diesem ist der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen rechtliches Gehör auch behoben worden, als das Amtsgericht in diesem Verfahren sich mit den dahingehenden Argumenten des Antragsgegners auseinandergesetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Juncker