OLG Frankfurt vom 03.08.1999 (1 WF 143/99)

Stichworte: Kostenfestsetzungsverfahren, Beschwerde, Kostenerstattung
Normenkette: ZPO 103 ff, 91
Orientierungssatz: Ob außergerichtliche Kosten der im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß obsiegenden Partei vom Gegner auch dann zu erstatten sind, wenn dieser der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, wie es hier der Fall ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Für eine Kostenerstattung hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgesprochen (Juristisches Büro 1989, Seite 1578 mit zustimmender Anmerkung Mümmler). Die Gegenmeinung wird vertreten vom Oberlandesgericht Koblenz (Juristisches Büro 1984, Seite 446) und vom Amtsgericht Kenzingen (FamRZ 1995 Seite 490 mit ablehnender Anmerkung Lappe, FamRZ 1995 Seite 1167). Richtigerweise ist zu differenzieren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 05.05.1999 am 03.08.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die vom Beklagten zu 2. an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.987,80 DM nebst 4 % Zinsen seit 04.01.1999 festgesetzt werden.

GRÜNDE :

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung (§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz in der Fassung vom 06. August 1998, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2030) ist begründet. Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.11.1998 - 1 UF 155/98 - hat der Beklagte zu 2. nicht 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus der 2. Instanz zu tragen, sondern 1/12. 2/3 dieser Kosten hat er selbst, 1/4 dieser Kosten hat die Beklagte zu 1. zu tragen. Zusammen ergibt dies 11/12, so daß auf den Beklagten zu 2, der diese Kosten im übrigen zu tragen hat, noch 1/12 entfällt. 1/12 der vom Amtsgericht angesetzten außergerichtlichen Kosten des Klägers II. Instanz von 1.803,22 DM sind 150,27 DM. Zusammen mit den außergerichtlichen Kosten I. Instanz von 1.837,53 DM (einschließlich auszugleichender Gerichtskosten) sind daher insgesamt vom Beklagten zu 2. an den Kläger 1.987,80 DM zu erstatten.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht an (Nr. 1953 KV). Ob außergerichtliche Kosten der im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß obsiegenden Partei vom Gegner auch dann zu erstatten sind, wenn dieser der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, wie es hier der Fall ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Für eine Kostenerstattung hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgesprochen (Juristisches Büro 1989, Seite 1578 mit zustimmender Anmerkung Mümmler). Die Gegenmeinung wird vertreten vom Oberlandesgericht Koblenz (Juristisches Büro 1984, Seite 446) und vom Amtsgericht Kenzingen (FamRZ 1995 Seite 490 mit ablehnender Anmerkung Lappe, FamRZ 1995 Seite 1167).

Richtigerweise ist zu differenzieren.

Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Berechtigung oder Nichtberechtigung der von einer Partei im Festsetzungsverfahren angemeldeten Position, so ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 ZPO zu entscheiden, auch wenn die Partei, zu deren Nachteil die Entscheidung ergeht, im Beschwerdeverfahren nicht widerspricht. Hat sie selbst die streitige Position zu Unrecht angemeldet, so ist sie erstattungspflichtig aufgrund ihres Verhaltens im erstinstanzlichen Verfahren. Hat der Gegner die Position zu Recht angemeldet, so ist sie erstattungspflichtig, weil sie freiwillig die Kosten, deren Berechtigung im Beschwerdeverfahren festgestellt wird, hätte zahlen können. Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, daß hier nicht um die Berechtigung angesetzter Kostenpositionen gestritten wird. Das Beschwerdeverfahren ist allein dadurch entstanden, daß das Amtsgericht die Quotelung der Kostengrundentscheidung mißverstanden und dadurch eine unrichtige Kostenausgleichung vorgenommen hat. Hierauf hatten beide Parteien keinen Einfluß. Im Hinblick auf die Beschwerdefrist von zwei Wochen konnte auch von keiner Partei erwartet werden, daß sie rechtzeitig mit dem Gegner eine Einigung dahin erzielt, daß die Kosten abweichend von dem unrichtigen Beschluß ausgeglichen werden sollten. Bei dieser Fallgestaltung fehlt es an einem Gegner im Beschwerdeverfahren, dem Kosten der obsiegenden Partei auferlegt werden könnten.

Dr. Eschweiler Michalik Noll