OLG Frankfurt vom 27.11.2003 (1 WF 131/03)

Stichworte: Verfahrenspfleger, Vergütung, Supervision Supervision, Verfahrenspfleger, Vergütung
Normenkette: BGB 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 a FGG 67 Abs. 3 S. 2 BVormVG 1
Orientierungssatz: Der (berufsmäßige) Verfahrenspfleger kann keine Kosten für eine Supervision berechnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 13.06.2003 am 27.11.2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Vergütung des Verfahrenspflegers auf 872,18 EUR festgesetzt. Berechnet hatte der Verfahrenspfleger mit seinem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 26.04.2003 insgesamt 1.104,18 EUR. Der mit dem Beschluss abgesetzte Betrag in Höhe von 232,-- EUR betraf Kosten für eine Supervision, die dieser gemäß Rechnung vom 05.11.2002 in Höhe von 200,-- EUR für 2 Sitzungen von je 45 Minuten zu je 100,-- EUR nebst 16 % Mehrwertsteuer bei einer psychologischen Praxis in Offenbach aufgewandt hatte. Gegen die Absetzung dieses Teilbetrages in dem ihm am 18.06.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.07.2003 (einem Montag) eingelegte sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers. Er hält, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, an seiner Rechtsauffassung fest, dass diese Kosten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages erstattungsfähig seien. Wegen seiner Begründung im Einzelnen wird auf seinen Beschwerdeschriftsatz vom 02.07.2003 Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1, 22 Abs. 1 FGG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verfahrenspflegers auf der Grundlage einer berufsmäßigen Führung der Tätigkeit bewilligt (§§ 67 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 a BGB in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern), obwohl die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft in dem Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt worden ist (vgl. Bienwald, FamRZ 2000, 935). Dieser für den Beschwerdeführer günstige Umstand wird von ihm nicht in Zweifel gezogen; auch der Senat geht im Beschwerdeverfahren bei seiner Beurteilung hiervon aus.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält der Senat die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Supervision nicht für vergütungsfähig. Es handelt sich hierbei letztlich nicht um fallbezogene Aufwendungen zur Führung der Verfahrenspflegschaft im Einzelfall, sondern um Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung des Beschwerdeführers, die dieser zur sachgerechten Ausübung seines Amtes als berufsmäßiger Verfahrenspfleger entfaltet hat. Dass die Supervision nach Absprache mit dem damit beauftragten Kollegen fallbezogen abgerechnet worden sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Supervision ist typischerweise fallbezogen und soll dem behandelnden Psychologen anhand des konkreten Falles von dritter Seite den Blick auf diejenigen Aspekte ermöglichen oder schärfen, die ihm aufgrund seiner persönlichen Einbeziehung in das Geschehen verdeckt bleiben. Durch diese Erweiterung des Blickwinkels wird nicht nur für den konkreten Fall, sondern auch für künftige Fälle das berufliche Handeln verbessert. Diese qualifizierte Form der Fortbildung erhält damit dem berufsmäßig tätigen Verfahrenspfleger die Qualifikation für den Höchstsatz des Stundensatzes nach § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern.

Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber ausführt, er habe die vertiefenden Kenntnisse aus der konkreten Supervision für den konkreten Fall nutzbar gemacht, gereicht dieser Aspekt dem Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer war ohne ausdrückliche Zustimmung des Familiengerichts im Rahmen seiner Beauftragung nicht berechtigt, weitere qualifizierte Personen für andere als bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten einzuschalten (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rdn. 18).

Zur weiteren Fortbildung des Rechts hat der Senat jedoch auf Anregung des Beschwerdeführers die weitere Beschwerde (§§ 27, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) zugelassen.

Dr. Eschweiler Michalik Juncker