OLG Frankfurt vom 18.07.2001 (1 WF 129/01)

Stichworte: PKH, Beschwerde, Rechtskraft, Hauptsacheentscheidung
Normenkette: ZPO 127 Abs. 2 S. 2
Orientierungssatz: Das Beschwerdegericht kann die Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht abweichend von einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung des Gerichts erster Instanz beurteilen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Weilburg vom 22.5.2001 am 18.7.2001 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat kann die Frage der vom Amtsgericht verneinten Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht abweichend prüfen, nachdem mit dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 22.5.01 der Klage stattgegeben worden ist, dieses Urteil rechtskräftig ist und damit die Rechtsverteidigung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist. Soweit eine Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht anficht, darf das Beschwerdegericht im Verfahren über die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend beurteilen (Zoeller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdnr. 47).

Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre eine Berufung gegen das Urteil statthaft gewesen, da die Berufungssumme von 1.500,-- DM (§ 511 a ZPO) überschritten ist. Die Beschwer des Beklagten liegt in einer Herabsetzung des Unterhalts um monatlich 80,85 DM. Hieraus ergibt sich ein Berufungswert von 3.395,70 DM, errechnet vom Wert des Bezugs für 3 1/2 Jahre (§ 9 ZPO). Der vom Amtsgericht festgesetzte Wert von 970,20 DM betrifft die Wertfestsetzung für die Gebühren gem. § 17 GKG, welche für die Frage des Erreichens der Berufungssumme nicht maßgeblich ist. Im übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht auch dann nicht möglich, wenn das Urteil der Berufung nicht unterlegen hätte - Beschluß vom 26.6.2001 - 1 WF 254/00 - (ebenso Zoeller-Philippi, § 127 Rdnr. 49).

Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Erfolgsaussicht hätte nicht rückwirkend aus der Sicht nach Erlaß des angefochtenen Urteils beurteilt werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, daß auch bei einer Bescheidung des Prozeßkostenhilfegesuchs vor Erlaß des Urteils nicht anders entschieden worden wäre. Das Amtsgericht hätte jedenfalls nicht vor Eingang der Klageerwiderung vom 8.3.2000 entscheiden können, da erst mit der Klageerwiderung feststand, wie sich der Beklagte überhaupt gegen die Klage verteidigte. Mit dieser Klageerwiderung war indessen auch der gesamte Prozeßstoff, wie er der späteren Entscheidung zugrunde lag, vorgetragen. Der spätere Schriftsatz der Klägerin vom 20.3.2001 bringt keinen neuen Tatsachenstoff.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1952 KV).

Dr. Eschweiler Carl Noll