OLG Frankfurt vom 08.06.1999 (1 WF 127/99)

Stichworte: vorläufige Regelung, Umgangsrecht, Hauptsacheverfahren
Normenkette: FGG 12
Orientierungssatz: Für eine vorläufige Regelung ist nicht erforderlich, daß das Hauptsacheverfahren von demselben Elternteil in Gang gesetzt worden ist, da das Verfahren betreffend Umgangsregelung eine Einheit darstellt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 17. 3. 1999 am 08. Juni 1999 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, es fehle an einem erforderlichen Hauptverfahren betreffend Umgangsrecht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses.

Zutreffend hat zwar das Amtsgericht beanstandet, daß dem Antrag keine entsprechende Hauptsache zugrundeliegt, in deren Rahmen allein vorläufige Maßnahmen ergehen können. Inzwischen hat jedoch die Mutter ihrerseits (mit Schriftsatz vom 5. 2. 1999, zur Akte gelangt am 9. 2. 1999) einen Antrag auf Regelung des Umgangs betreffend die beiden Kinder gestellt, womit ein Hauptsacheverfahren eingeleitet worden ist. Für eine vorläufige Regelung ist nicht erforderlich, daß das Hauptsacheverfahren von demselben Elternteil in Gang gesetzt worden ist, da das Verfahren betreffend Umgangsregelung eine Einheit darstellt. Unabhängig davon hat auch der Vater einen Schriftsatz in Form einer nochmals unterzeichneten Kopie eines Schriftsatzes vom 27. 2. 1999 eingereicht, mit dem er ebenfalls eine Hauptsacheregelung begehrt.

Die zunächst fehlenden Verfahrensvoraussetzungen für eine vorläufige Regelung sind damit inzwischen nachgewachsen. Die angefochtene Entscheidung kann damit mit dieser Begründung keinen Bestand haben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Das Verfahren der erfolgsreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten zu erstatten ( § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).

Juncker Noll Carl