OLG Frankfurt vom 23.08.1999 (1 WF 113/99)

Stichworte: Zwischenvergleich, Teilvergleich, zeitlich, begrenzt, Gebührenwert
Normenkette: BRAGO 128 Abs. 4, 23 ,
Orientierungssatz: Als Zwischenvergleich ist eine Vereinbarung zu bewerten, die keine endgültige Regelung beinhaltet, sondern lediglich eine solche vorbereitet, etwa die Einigung über einen Sachverständigen, ein Stillhalteabkommen während des Verfahrens oder Regelungen, die die Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel betreffen (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 23 Rdnr. 16). Dies ist abzugrenzen gegenüber einer Regelung, die zwar keine umfassende Einigung der Parteien zur Folge hat, jedoch Teilbereiche mit abschließender und das Verfahren überdauernder Wirkung erfaßt. Dazu zählt etwa im Unterhaltsprozeß eine Regelung, die für einen vorläufig begrenzten Zeitraum getroffen wird, die aber für diesen Zeitraum verbindlich bleibt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 23 BRAGO Rdnr. 56).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

der Staatskasse des Landes Hessen , endvertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Limburg,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 21.04.1999 am 23.08.1999 beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werde nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Antragstellerin ist im Ausgangsverfahren, einem isolierten Umgangsrechtsverfahren, dem dortigen Antragsgegner im Rahmen bewilligter Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Beendigung des Verfahrens hat sie ihre Kosten aus einem festgesetzten Gegenstandswert von 5.500,-- DM gegen die Staatskasse zur Festsetzung angemeldet, insgesamt 4 10/10 Gebühren und Nebenkosten, darunter auch eine Vergleichsgebühr für eine von den Parteien am 13.03.1997 vor dem Amtsgericht geschlossene "Vereinbarung" über eine Umgangsregelung bis zur erfolgten Einholung eines Gutachtens gemäß zugleich verkündetem Beweisbeschluß. Mit Festsetzungsbeschluß vom 25.02.1999 hat der (Rechtspfleger als) Kostenbeamte des Amtsgerichts die begehrte Vergleichsgebühr gestrichen und die Gebühren im übrigen auf jeweils die Mittelgebühr nebst anteiligen Nebenkosten gekürzt. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung der weiter von ihr verlangten Kosten. Hierauf hat der Kostenbeamte - nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse - die verlangten 10/10-Gebühren bewilligt, der Erinnerung im übrigen aber, betreffend die Vergleichsgebühr, nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Richter vorgelegt. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluß eine weitere Vergütung in Höhe von 104,40 DM festgesetzt, für eine entstandene Vergleichsgebühr für die bezeichnete Vereinbarung, jedoch errechnet lediglich aus einem Wert von 1.000,-- DM im Hinblick auf die begrenzte Laufzeit der Vereinbarung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse, der das Amtsgericht (mit Beschluß vom 18.05.1999) nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Staatskasse bewertet die von den Eltern im Verfahren der I. Instanz getroffene Vereinbarung nur als Zwischenvergleich, wofür, worin ihr im Grundsatz zuzustimmen ist, eine Vergleichsgebühr nicht entstehen kann. Sie bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1999, 388), mit dem dieses Gericht eine von den Parteien eines Umgangsverfahrens geschlossene "Teileinigung", mit dem Inhalt, daß ein Umgang für einen befristeten Zeitraum nicht stattfinden solle, nicht als Teilvergleich, sondern als Zwischenvergleich im vorstehend beschriebenen Sinne bewertet hat.

Inwieweit der Senat sich dieser Bewertung anzuschließen hätte, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt schließt er sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz an, wonach es sich bei der Vereinbarung der Parteien nicht um einen Zwischenvergleich, sondern um einen - zeitlich begrenzten - Teilvergleich handelt.

Als Zwischenvergleich ist eine Vereinbarung zu bewerten, die keine endgültige Regelung beinhaltet, sondern lediglich eine solche vorbereitet, etwa die Einigung über einen Sachverständigen, ein Stillhalteabkommen während des Verfahrens oder Regelungen, die die Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel betreffen (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 23 Rdnr. 16). Dies ist abzugrenzen gegenüber einer Regelung, die zwar keine umfassende Einigung der Parteien zur Folge hat, jedoch Teilbereiche mit abschließender und das Verfahren überdauernder Wirkung erfaßt. Dazu zählt etwa im Unterhaltsprozeß eine Regelung, die für einen vorläufig begrenzten Zeitraum getroffen wird, die aber für diesen Zeitraum verbindlich bleibt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 23 BRAGO Rdnr. 56). Die von den Parteien hier zu beurteilende Einigung ist letzterem Regelungskreis zuzurechnen. Sie enthält eine bis ins einzelne festgelegte Umgangsregelung, die sich von einer verfahrensbeendenden Gesamtregelung nur dadurch unterscheidet, daß sie zeitlich bis zu einem vorhergesehenen Verfahrensabschnitt befristet ist. Diese begrenzte zeitliche Wirkung, die aber für die Dauer ihrer Laufzeit den Streit der Parteien beendet hat, hat das Amtsgericht zutreffend mit einer Verringerung des Gegenstandswerts beurteilt, vergleichbar etwa einer Regelung, wie sie in einem Verfahren auf vorläufige Regelung des Umgangsrechts während der Verfahrens hätte getroffen werden können. Ein derartiges Anordnungsverfahren ist zwar als verfahrensunselbständiger Teil des Hauptverfahrens in der Regel gesonderten Festsetzung von Gegenstandswerten nicht zugänglich. Werden jedoch, wie hier, lediglich für diesen Teil des Verfahrens bestimmte Gebührentatbestände ausgelöst, etwa eine Erörterung oder Beweisaufnahme durchgeführt oder ein darauf begrenzter Vergleich geschlossen, können auch entsprechende reduzierte Gebühren aus diesem (Teil-)Wert entstehen.

Damit erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Dr. Eschweiler Carl Juncker