OLG Frankfurt vom 15.02.2000 (1 WF 10/00)

Stichworte: Wert, Zwangsvollstreckungsgegenklage Zahlungen, unstreitige
Normenkette: GKG 25 Abs. 3 BRAGO 9 Abs. 2 ZPO 3
Orientierungssatz: Allerdings können vorprozessual erbrachte Zahlungen den Wert einer Vollstreckungsgegenklage herabsetzen, wenn über sie kein Streit besteht. Der Senat folgt insoweit dem OLG Koblenz (Juristisches Büro 1989, Spalte 133), wonach solche auch vom Gläubiger berücksichtigte Zahlungen abzusetzen sind und insoweit nur ein geringer, unterhalb der Höhe der Zahlungen liegender Wert anzusetzen ist

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Rücker gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 27.12.1999 am 15. Februar 2000 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

G R Ü N D E

Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Auffassung des Amtsgerichts, daß der Titel, gegen den sich die Vollstreckungsgegenklage richtete, nur noch in Höhe von 3.932,54 DM vollstreckbar gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die vorprozessual erbrachten Zahlungen haben die Vollstreckbarkeit des Titels nicht beseitigt. Den Wegfall der Vollstreckbarkeit zu erreichen, war vielmehr Ziel der Vollstreckungsabwehrklage. Allerdings können vorprozessual erbrachte Zahlungen den Wert einer Vollstreckungsgegenklage herabsetzen, wenn über sie kein Streit besteht. Der Senat folgt insoweit dem OLG Koblenz (Juristisches Büro 1989, Spalte 133), wonach solche auch vom Gläubiger berücksichtigte Zahlungen abzusetzen sind und insoweit nur ein geringer, unterhalb der Höhe der Zahlungen liegender Wert anzusetzen ist. Danach konnte die vom Kläger geltend gemachte Zahlung von 10.000,00 DM bei der Streitwertbemessung nicht abgesetzt werden, weil der Beklagte im Rechtsstreit diese Zahlung bestritten hat. Die weiteren geltend gemachten Zahlungen von 25.226,01 DM hat der Beklagte zwar in seiner Klageerwiderung akzeptiert und erklärt, fortan nur noch in Höhe von 14.580,42 DM die Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen. Gleichwohl konnten die gezahlten 25.226,01 DM bei der Wertbemessung nicht in Abzug gebracht werden, da bei Klageerhebung der Kläger Vollstreckungsauftrag in einer den Restbetrag von 14.580,43 DM übersteigenden Höhe erteit hatte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hatte der Beklagte Vollstreckungsauftrag in Höhe von rund 30.000,00 DM erteilt. Dies deckt sich damit, daß der Kläger vom Gerichtsvollzieher am 19.12.1999 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 28.485,07 DM zuzüglich Nebenkosten aus dem zugrunde liegenden Titel geladen wurde. Da die Zwangsvollstreckung in Höhe dieses Betrages betrieben wurde, kann der Streitwert für die Vollstreckungsgegenklage nicht niedriger angesetzt werden. Dagegen ist der darüber hinaus gehende Betrag von weiteren rund 10.000,00 DM bei der Wertbemessung nicht voll zu berücksichtigen, weil der Beklagte die Zwangsvollstreckung erkennbar auf einen Betrag von 28.485,07 DM nebst Nebenforderungen beschränkt hatte. Für diese von Anfang an nicht im Streit befindlichen knapp 10.000,00 DM kann nur ein geringer zusätzlicher Streitwert entsprechend der erwähnten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz angesetzt werden, so daß der Gesamtwert einen Betrag von 30.000,00 DM nicht übersteigt.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt.

Dr. Eschweiler Juncker Noll