OLG Frankfurt vom 15.12.2000 (1 WF 1/00)

Stichworte:
Normenkette: BGB 1696, 1671
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB nach neuem Kindschaftsrecht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 17.11.1999 am 15.12.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsgegnerin wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Weilburg vom 13.02.1992 (2 AF 619/91) die Alleinsorge für die beiden Kinder übertragen. Mit dem gegenwärtigen Verfahren erstrebt der Antragsteller die Änderung dieser Regelung und Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Eltern. Er fürchtet, daß die Mutter mit der Betreuung der beiden Kinder überfordert sei und bezieht sich auch auf die Änderung der Rechtslage durch das Kindschaftsreformgesetz, womit die gemeinsame Sorge der Regelfall geworden sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verweigert.

Die Antragsgegnerin ist der Befürchtung der Überforderung und damit der Vernachlässigung der Kinder mit substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten, die die ohne konkrete Anhaltspunkte in den Raum gestellten Befürchtungen des Antragstellers als nicht durchgreifend erscheinen lassen. Die Änderung der Gesetzeslage als solche rechtfertigt bei im übrigen unveränderten Sachverhalt eine Abänderung der Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB nicht.

Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Sorgerechtsregelungen für die Dauer der Trennung der Parteien zwar nunmehr, nach Inkrafttreten der Kindschaftsreform zum 01.07.1998, über den Zeitpunkt der Scheidung hinausreichen, daß aber im Falle einer beantragten Änderung ab Scheidungsrechtskraft im Rahmen eines Abänderungsverfahrens keine tatsächlichen Veränderungen vorgetragen werden müssen, das Verfahren deshalb inhaltlich wie ein Erstverfahren zu behandeln ist (z.B. Beschluß vom 14.12.1999 - 1 UF 286/98). Hintergrund für letzteres ist die Erwägung, daß Sorgerechts-regelungen während der Zeit der Trennung von vornherein in dem Wissen um eine spätere Überprüfung im Zusammenhang mit der Rechtskraft der Scheidung getroffen worden ist. Diese der Regelung immanente Korrekturmöglichkeit hat sowohl das entscheidende Gericht als auch die vor die Frage einer Rechtsmitteleinlegung gestellte Partei beeinflußt. Von einem Teil der Rechtsprechung ist hieraus auch der Schluß gezogen worden, daß damit die Regelung auch unter der Geltung des neuen Rechts bis zur Rechtskraft der Scheidung befristet sein sollte und deshalb mit dieser unwirksam würde. Diese Rechtsauffassung hat der Senat zwar nicht geteilt, da die Regelung für die Zeit der Trennung zwar in der Erwartung nur begrenzter Laufzeit ergangen ist, jedoch nicht für diesen Fall befristet sein sollte. Dementsprechend ist anerkannt, daß auch der Fall der Wiederversöhnung der Parteien nicht zu einem automatischen Wegfall der Sorgerechtsregelung führt, sondern lediglich ihre Änderung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB veranlaßt. Entsprechendes gilt für die Situation, daß sich das Scheidungsverfahren - etwa durch Nichtbetrieb - länger als prognostiziert verzögert und gilt nunmehr, auch bei der jetzigen Rechtslage nachdem die Rechtskraft der Scheidung keinen amtswegigen Überprüfungsmechanismus mehr auslöst. Indes stellt dann bereits die Rechtskraft der Scheidung eine geänderte Situation im Sinne des § 1696 BGB dar, so daß zur Zulässigkeit einer Änderung keine weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen mehr erforderlich sind.

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Entscheidung für die Trennungszeit, sondern um eine Verbundentscheidung nach rechtskräftiger Scheidung. Hierfür gelten die vorbezeichneten Erwägungen nicht. Eine Abänderung nach § 1696 BGB ist demnach nur geboten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und dadurch eine neue Regelung veranlaßt wird. Solche tatsächlichen Änderungen hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Für eine Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB fehlen damit die tatsächlichen Voraussetzungen, weshalb das Amtsgericht mit Recht seine Rechtsverfolgung als nicht aussichtsreich beurteilt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Eschweiler Michalik Juncker