OLG Frankfurt vom 15.03.2012 (1 UFH 7/12)

Stichworte: AUG, Lugano-Übereinkommen; Verweisung, bindend; Kindesunterhalt, Auslandswohnsitz;
Normenkette: AUG 28 Abs 1; Lugano-Übereinkommen Art 5 Z 2;
Orientierungssatz: Die Verweisung der Unterhaltssache des im Bezirk L wohnenden volljährigen Kindes gegen den in der Schweiz wohnenden Vater vom Amtsgericht L an das Amtsgericht Frankfurt am Main ist nicht willkürlich und daher bindend

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Vorlage des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main am 15.03.2012 beschlossen:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ist zuständig.

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom Amtsgericht L als auch vom Amtsgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: F) wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.

Das Amtsgericht L hat das Verfahren auf Grund der in § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 23.05.2011 (BGBl. I S. 898) geregelten Zuständigkeitskonzentration an das Amtsgericht F verwiesen.

Diese Verweisung bindet das Amtsgericht F (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Wegfall bringen könnten. Der negative Kompetenzkonflikt folgt aus einer isolierten Unterhaltsklage eines volljährigen, im Bezirk des Amtsgerichts L wohnhaften Kindes gegen seinen in der Schweiz lebenden Vater. Die Auffassung, in dem vorliegenden Verfahren sei trotz der Herleitung der internationalen Zuständigkeit aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen) § 28 Abs. 1 AUG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Zuständigkeitskonzentration ausschließlich Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zum Gegenstand hat, ist nicht als willkürlich anzusehen. Die Argumentation orientiert sich an der Gesetzesbegründung und dem daraus herzuleitenden Willen des Gesetzgebers, eine Konzentration entsprechender Verfahren bei einem spezialisierten Gericht zu bewirken. Dies lässt sich nicht als sachfremd oder elementar rechtsirrig bewerten. Das Amtsgericht F ist damit für das weitere Verfahren zuständig.

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass in künftigen Fällen wie dem vorliegenden nicht von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main auszugehen ist.

Frankfurt am Main, den 15. März 2012, Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen

Michalik Dr. Heilmann Cromm