OLG Frankfurt vom 05.05.2000 (1 UFH 5/00)

Stichworte: Zuständigkeitsbestimmung, Umgangsverfahren, Scheidungsverfahren
Normenkette: ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6, FGG 5
Orientierungssatz: Ein Sorge- und Umgangsrechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dadurch beendet, daß das Gericht entweder in der Sache entscheidet oder durch einen nach außen hin sichtbaren Akt zu erkennen gibt, daß es das Verfahren als beendet ansieht (z.B. Kostenentscheidung oder Weglegeverfügung); Zur Verweisungspflicht an das Gericht der Ehescheidung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Lampertheim vom 20.03.2000 am 05.05.2000 beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle des § 5 FGG anzuwenden, § 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO) zu beurteilen. Danach fehlt es an dem für eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Bestimmung erforderlichen Tatbestandsmerkmal, daß verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dies setzt voraus, daß die Entscheidung den an dem Verfahren Beteiligten in der der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden Weise bekannt gemacht worden ist. Dies ist hier nicht geschehen; beide Gerichte haben sich jeweils nur durch akteninterne Vermerke für unzuständig erklärt und das für zuständig erachtete Gericht um Übernahme ersucht (vgl. BGH NJW 1986, 2058; st. Senatsrechtspr., etwa Beschl. v. 9.2.1999 - 1 UFH 8/98).

Für die weitere Behandlung weist der Senat darauf hin, daß voraussichtlich das Amtsgericht Wiesbaden für die Weiterführung des Umgangsverfahrens zuständig sein dürfte. Zwar hätte das Amtsgericht Wiesbaden nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei dem Amtsgericht Lampertheim (vom 14.10.1999, 2 F 515/99) die Sache gem. § 621 Abs. 3 S. 1 ZPO an dieses damit zuständig gewordene Gericht abgeben oder verweisen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen und kann nunmehr, nachdem das Scheidungsverfahren am 10.12.1999 rechtskräftig beendet worden ist, nicht mehr nachgeholt werden. Die Verweisung hat zu erfolgen, "während" das Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug anhängig ist, was dahin zu verstehen ist, daß dies nur möglich ist, sobald und solange das Scheidungsverfahren läuft (BGH FamRZ 1985, 800).

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden für das bei ihm im Jahre 1995 eingeleitete Verfahren ist, nachdem eine Verweisung an das Gericht des Scheidungsverfahren aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen ausscheidet, darin begründet, daß dieses Verfahren noch nicht zum Abschluß gekommen ist. Im letzten hierüber stattgefundenen Termin am 18.05.1999 haben die Eltern eine befristete Regelung über das Umgangsrecht getroffen und das Gericht die Anberaumung eines neuen Termins von Amts wegen beschlossen. Im Anschluß daran hat das zuständige Jugendamt unter dem 25.10.1999 über den Fortgang der Angelegenheit berichtet; außerdem hat das Gericht in einem Abhilfeverfahren betreffend eine vom Vater eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung um Prozeßkostenhilfe mangels Kostenarmut weiter ermittelt. Unter dem 15.12.1999 hat der Vater Abgabe der Sache an das Amtsgericht Lampertheim beantragt, da dort die Hauptsache anhängig sei. Nachdem auf weitere Anfrage der Vater das Aktenzeichen dieses Verfahrens mitgeteilt hatte, hat das Amtsgericht am 29.02.2000 verfügt, die Sache auszutragen und an das Amtsgericht Lampertheim zu versenden.

Ein Sorge- und Umgangsrechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dadurch beendet, daß das Gericht entweder in der Sache entscheidet oder durch einen nach außen hin sichtbaren Akt zu erkennen gibt, daß es das Verfahren als beendet ansieht (z.B. Kostenentscheidung oder Weglegeverfügung). Ein derartiger verfahrensbeendender Vorgang ist hier nicht gegeben. Das Amtsgericht Wiesbaden bleibt damit für das Verfahren weiterhin zuständig.

Juncker Noll Michalik