OLG Frankfurt vom 09.02.1999 (1 UFH 3/99)

Stichworte: Zuständigkeitsbestimmung
Normenkette: ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO 621a Abs. 1 S. 1
Orientierungssatz: Eine Zuständigkeitsbestimmung konnte nicht erfolgen, da Vormundschaftsgericht und Familiengericht sich bisher nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies hätte nämlich die Bekanntgabe der Entscheidungen über die Unzuständigkeitserklärungen an die Verfahrensbeteiligten erfordert (BGH NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 6. 10. 98 - 1 UFH 8/98).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Frankfurt am Main am 9. 2. 1999 beschlossen

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Eine Zuständigkeitsbestimmung konnte nicht erfolgen, da Vormundschaftsgericht und Familiengericht sich bisher nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies hätte nämlich die Bekanntgabe der Entscheidungen über die Unzuständigkeitserklärungen an die Verfahrensbeteiligten erfordert (BGH NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 6. 10. 98 - 1 UFH 8/98). In der Sache weist der Senat darauf hin, daß er das Familiengericht für zuständig hält. Nachdem das Jugendamt mit mehreren Berichten zuletzt am 12. 1. 98 zu erkennen gegeben hat, daß es an seinem Antrag vom 7. 11. 95 nicht mehr festhielt, hat das Gericht das von Amts wegen zu führende Verfahren spätestens mit der Verfügung vom 18. 1. 98 (Bl. 46 R der Akte des Vormundschaftsgerichts) eingestellt.

Dr. Eschweiler Carl Noll