OLG Frankfurt vom 01.10.1999 (1 UFH 16/99)

Stichworte: Hausratsverfahren Besitzschutz
Normenkette: BGB 1361b, ZPO 36
Orientierungssatz: Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (z.B. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1989, S. 75 ff; Zöller/Philippi, 20 Aufl. § 621 Rz 48 a; weitere Nachweise bei Menter, FamRZ 1997, S. 76 ff), daß die Regelung des § 1361b BGB als lex specialis die Vorschriften des possessorischen Besitzschutzes verdrängt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Hanau vom 24.09.1999 am 01.10.1999 beschlossen:

Die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Hanau ist zuständig.

G r ü n d e :

Die Vorlage ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO analog zulässig.

Grundsätzlich ist gemäß § 18 HausratsVO von der Bindungswirkung des Abgabebeschlusses vom 23.09.1999 auszugehen. Vorliegend besteht diese Bindungswirkung aber deswegen nicht, weil den Parteien vor Erlaß des Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

Der Rechtsstreit betrifft eine Familiensache i.S. der §§ 23 b GVG, 621 ZPO.

Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (z.B. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1989, S. 75 ff; Zöller/Philippi, 20 Aufl. § 621 Rz 48 a; weitere Nachweise bei Menter, FamRZ 1997, S. 76 ff), daß die Regelung des § 1361 b BGB als lex specialis die Vorschriften des possessorischen Besitzschutzes verdrängt. Für diesen Vorrang spricht, daß neben den Gründen von Prozeßwirtschaftlichkeit und größerer Sachnähe der Familiengerichte zwischen den getrenntlebenden Eheleuten die Regeln der HausratsVO gelten sollen, die Billigkeitsgesichtspunkten hinreichend Rechnung tragen können. Die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Hanau hat deshalb das Verfahren weiterzubetreiben.

Noll Carl Michalik