OLG Frankfurt vom 21.10.1999 (1 UFH 15/99)

Stichworte: Zuständigkeit, alleinige Sorge, Wohnsitz der Kinder
Normenkette: ZPO 36 Nr. 6 BGB 1696
Orientierungssatz: Die Entscheidung betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wird nicht allein dadurch hinfällig, dass die Eltern wieder zusammenziehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Wetzlar am 21. Oktober 1999 beschlossen:

Das Amtsgericht Bremen ist örtlich zuständig.

GRÜNDE :

Die Vorlage ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO (der in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verfahren nach § 5 FGG ersetzt) zulässig. Beide beteiligte Gerichte haben sich jeweils durch nach außen bekanntgegebene Entscheidung für örtlich unzuständig erklärt.

Zuständig ist das Amtsgericht Bremen, da in dessen Bezirk die Kinder ihren Wohnsitz haben. Minderjährige Kinder teilen den Wohnsitz ihrer sorgeberechtigten Eltern, sofern diese nicht einen abweichenden Wohnsitz bestimmen. Vorliegend ist sorgeberechtigt allein die Kindesmutter, nachdem ihr durch Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 25. 3. 1997 die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist. Diese Entscheidung ist entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Bremen dadurch, daß die Eltern in der Folgezeit wieder zusammengezogen sind, nicht von selbst außer Kraft getreten; hierfür hätte es einer förmlichen Aufhebung wiederum durch gerichtliche Entscheidung bedurft (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1696 Rdnr. 14). Der Sache nach stellt sich damit das Verfahren als ein Antrag des Vaters auf Änderung der getroffenen Regelung gemäß § 1696 BGB dar, während der Antrag der Mutter mit Recht durch zugleich ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar als gegenstandslos zurückgewiesen worden ist.

Der Zuständigkeit steht auch nicht etwa eine bindende vorausgegangene Verweisung seitens des Amtsgerichts Bremen (mit Beschluß vom 27. 5. 1999) entgegen. Denn die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO (in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, vgl. BGHZ 71, 15, 18) entfaltet sich nicht, wenn, wie hier die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ergangen ist. Dies ist hier der Fall, da das Amtsgericht Bremen die Abgabeentscheidung ohne Anhörung der Beteiligten erlassen hat.

Dr. Eschweiler Carl Juncker