OLG Frankfurt vom 18.12.2009 (1 UFH 15/09)

Stichworte: Zuständigkeitsbestimmung, Abgabe, Bindungswirkung;
Normenkette: FamFG 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 312 Abs. 1 Nr. 1; FamFG 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 312 Abs. 1 Nr. 1;
Orientierungssatz:
  • Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt nur in Betracht, wenn sich verschiedene Gerichte bzw. Abteilungen eines Gerichts rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Kindschaftssache

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 beschlossen:

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

    Gründe:

    Die Voraussetzungen für die begehrte Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor. Zwar ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main zuerst mit der Sache befasst gewesen ist (vgl. § 5 Abs. 2 FamFG). Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich verschiedene Gerichte bzw. Abteilungen eines Gerichts rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dies setzt insbesondere voraus, dass sie jeweils eine förmliche Entscheidung, mit der sie sich für unzuständig erklären, den Beteiligten zur Kenntnis gebracht haben (zum alten Recht: BGH, NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 17. 7. 2000 - 1 UFH 8/00; Beschluss vom 16. 7. 2001 - 1 UFH 4/01; Beschluss vom 24. 1. 2006 - 1 UFH 1/06). Hier fehlt es an einer allen Beteiligten (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 315 FamFG) bekannt gegebenen förmlichen Entscheidung des Familiengerichts Frankfurt am Main.

    Vorsorglich weist der Senat in der Sache darauf hin, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main örtlich zuständig ist. Denn die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 312 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Hiernach ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist. Die Vormundschaft wird bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 452 F 1432/09 geführt.

    Dass die Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG in dieser Weise zu verstehen ist, ergibt sich auch aus einer historischen Auslegung. Denn nach § 70 Abs. 2 FGG a.F galt dasselbe. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber insoweit etwas ändern wollte. Auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es mit Blick auf die vom Gesetzgeber in § 312 FamFG angeordnete Rangfolge der Zuständigkeitskriterien damit nicht an. Eine Abgabe nach § 314 FamFG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die erforderliche Übernahmebereitschaft des Amtsgerichts Starnberg nicht besteht.

    Schließlich ergibt sich auch aus § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG nichts anderes. Eine Bindungswirkung konnte der Verweisungsbeschluss vom 30. November 2009 jedenfalls deswegen nicht entfalten, weil er unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist. Denn der beteiligten Minderjährigen wurde zur Frage der Verweisung keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

    Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2009 Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen

    Michalik Grün Dr. Heilmann