OLG Frankfurt vom 03.03.2014 (1 UFH 1/14)

Stichworte: einstweilige Anordnung; Zuständigkeit; Auskunftsantrag, Leistungsantrag; Streitgegenstand; Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit;
Normenkette: FamFG 50 Abs. 1 S. 2; FamFG 54 Abs. 3;
Orientierungssatz: Ist in einem Stufenverfahren gegen die Teilentscheidung über die Auskunftsverpflichtung Beschwerde eingelegt worden, begründet dies nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Unterhalt oder für einen Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Unterhalt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache (EA-Abänderungsverfahren)

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 03.03.2014 beschlossen:

Das Verfahren auf Abänderung der im Verfahren 532 F 87/13 am 14.10.2013 durch das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden ergangenen einstweiligen Anordnung wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden verwiesen.

Gründe:

Mit ihrer Antragsschrift vom 10.01.2014 begehrt die Antragstellerin nach § 54 FamFG die Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.10.2013. Das Abänderungsverfahren hat sie beim Oberlandesgericht Frankfurt eingeleitet, da hier unter Geschäftsnummer 1 UF 9/14 ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Dieses betrifft den im Stufenverfahren zum Trennungsunterhalt im Verfahren 532 F 105/13 vom Amtsgericht Wiesbaden verkündeten Teilbeschluss, mit welchem der Antragsgegner unter Zurückweisung eines weitergehenden Auskunftsbegehrens der Antragstellerin zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Hiergegen haben sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Auskunftsbegehren weiter, soweit der Antrag vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Auskunftsverpflichtung, weil er meint, die Antragstellerin sei nicht unterhaltsbedürftig.

Der Senat hat mit Verfügung vom 04.02.2013 darauf hingewiesen, dass für das EA-Abänderungsverfahren nicht das Beschwerdegericht, sondern das Amtsgericht Wiesbaden zuständig ist. Die Antragstellerin teilt diese Auffassung nicht, hat jedoch hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden beantragt.

Gem. § 54 Abs. 3 FamFG ist für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG ist für ein EA-Verfahren dann, wenn bereits eine Hauptsache anhängig ist, das Gericht der Hauptsache zuständig, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht.

Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 29.04.2013 - 13 UFH 1/12, MDR 2013, 854) zu folgen ist, dass die Regelung des § 54 FamFG über die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren derjenigen des § 50 Abs. 1 FamFG vorgehe, weshalb für ein Verfahren nach § 54 FamFG das Amtsgericht auch dann zuständig sei, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist.

Hier scheitert die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts jedenfalls daran, dass im Beschwerdeverfahren nicht der Leistungsantrag anhängig ist. Dieser ist weiterhin beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig, weshalb § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG hier nicht zur Zuständigkeit des Beschwerdegerichts führt (vgl. Schonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, § 50 Rdn. 13). Der Streitgegenstand zwischen dem in der Beschwerdeinstanz geltend gemachten Anspruch und dem mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Zahlungsanspruch müssen identisch sein (Soyka in Münchner Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 50 Rdn. 9; Zöller/Feskorn, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 50 FamFG Rdn. 4). Deshalb bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts für das EA-Verfahren, wenn in einem Stufenverfahren alleine der Auskunftsanspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (so auch Wendl/Staudigl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rdn. 410).

Die gegenteilige Auffassung (z.B. Stößer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 50 Rdn. 4), wonach auch dann, wenn nur die Auskunftsstufe beim Beschwerdegericht anhängig ist, die dortige Zuständigkeit für das EA-Verfahren begründet sei, überzeugt nicht. Der Zweck der Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG besteht darin, dass es nicht zu divergierenden Entscheidungen kommen soll. Deshalb will die Regelung gewährleisten, dass sowohl über die Hauptsache als auch über die diese Hauptsache betreffende einstweilige Anordnung das gleiche Gericht entscheidet. Die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht aber nur, soweit beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen. Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht ist hier gerade nicht berufen, in dem anhängigen Beschwerdeverfahren über die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu entscheiden. Der Auskunftsanspruch ist ein anderer Streitgegenstand als der Zahlungsanspruch. In erster Instanz sind beide Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung anhängig gemacht worden. Die Beschwerde gegen den Teilbeschluss betrifft den Zahlungsanspruch nicht. Dieser ist weiterhin beim Amtsgericht anhängig.

Deshalb ist das Verfahren auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag, zu dem rechtliches Gehör gewährt wurde, an das Amtsgericht Wiesbaden zu verweisen.

Michalik Cromm Grün