OLG Frankfurt vom 09.08.2000 (1 UFH 11/00)

Stichworte: Zuständigkeit, Familiensache, Krankenhaustagegeld.
Normenkette: ZPO 36 Nr. 6, 281 Abs. 2 GVG 23b BGB 1613.
Orientierungssatz: Zur Frage, ob der Rechtsstreit zwischen Eheleuten über die Auskehrung von privaten Krankenversicherungsleistungen als Familiensache zu qualifizieren ist (wird offen gelassen).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 19. 07. 2000 am 09. 08. 2000 beschlossen:

Die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des Amtsgerichts Offenbach am Main ist zuständig.

G r ü n d e :

Die Vorlage ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO analog zulässig.

Da es sich vorliegend um eine Verweisung bzw. Abgabe innerhalb desselben Amtsgerichts handelt, greift die Einschränkung des Absatz 2 des § 281 ZPO nicht ein, d.h. der beschließende Senat kann die Zuständigkeitsfrage uneingeschränkt überprüfen.

Der Rechtsstreit betrifft keine Familiensache im Sinne des §§ 23 b GVG, 621 ZPO. Maßgebend für die Einordnung ist der geltend gemachte Anspruch, wie er sich aus dem den Rechtsstreit bzw. das Verfahren einleitenden Antrag in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung der Klage ergibt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit über die Auskehrung von privaten Krankenversicherungsleistungen als eine familienrechtliche, im Unterhaltsrecht liegende Streitigkeit angesehen; die Erstattungsbeträge der Krankenkasse seien als Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB Teil des Lebensunterhalts, den der verpflichtete Ehegatte dem anderen schuldet (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, S. 178). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung bestätigt, daß es sich insoweit um Ansprüche handele, die ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander hätten, wobei offengelassen wurde, ob die Krankenhaustagegelder als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 BGB oder als Teil des normalen Unterhaltsbedarfs anzusehen seien (vgl. BGH NJW 1994, S. 1416 f.). Ob eine solche Zuordnung nach dem Sachzusammenhang zu dem unterhaltsrechtlichen Bereich auch für den Anspruch des bei dem anderen Ehegatten mitversicherten Ehepartner anzunehmen ist, wenn dieser den anderen auf Erstattung von Krankenhaustagegeldern aus einer Unfallversicherung in Anspruch nimmt, kann offen bleiben. Abgesehen davon, daß es sich vorliegend nicht um den Streit über die Auskehrung von Leistungen einer Krankenversicherung handelt, läßt sich weder der für die Einordnung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Klagebegründung vom 02. 12. 1999 noch dem diese ergänzenden Schriftsatz des Klägers vom 22. 02. 2000 in irgendeiner Weise entnehmen, daß der Anspruch aus einem unterhaltsrechtlichen Verhältnis der geschiedenen Ehegatten zueinander hergeleitet werden soll. Auch der Hinweis des als selbständiger Kaufmann erwerbstätigen Klägers auf die Tatsache, daß die Beklagte nicht erwerbstätige Hausfrau ohne eigenes Einkommen ist, spricht hier gegen die Annahme einer unterhaltsrechtlichen Verwurzelung des Klageanspruchs.

Darauf, daß der Beklagten nach ihrer Behauptung die Ansprüche aus dem Unfallversicherungsverhältnis grundsätzlich für ihre Haushaltsführung zur Verfügung stehen sollten, kommt es nicht an. Maßgebend für die Zuständigkeitsbestimmung ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers.

Dr. Eschweiler Michalik Carl