OLG Frankfurt vom 03.08.2000 (1 UFH 10/00)

Stichworte: Kindesunterhaltsgesetzt, Übergangsvorschriften, Aszendentenunterhalt.
Normenkette: KindUG Art. 5 Par. 2
Orientierungssatz: Nach dem 01.07.1998 sind die Familiengerichte für den Aszendentenunterhalt zuständig, auch wenn vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume betroffen sind. Für bereits anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit für die erste Instanz.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 07.06.2000 am 03.08.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Verweisungsbeschluß - ihre auf Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Zulässigkeit unterstellt - ist jedenfalls unbegründet. Zuständig ist das Familiengericht, da die Klage erst nach dem 01.07.1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsreformgesetzes, anhängig geworden ist. Mit diesem Zeitpunkt sind alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche, auch solche gegen Verwandte aufsteigender Linie, als Familiensachen zu behandeln, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie entstanden sind. Lediglich für bereits vorher anhängige Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit für die erste Instanz erhalten (Art. 5 § 2 Kindesunterhaltsgesetz).

Dr. Eschweiler Juncker Noll