OLG Frankfurt vom 17.08.2000 (1 UF 95/00)

Stichworte: Prozesskostenhilfe, Verkehrsanwalt, Beiordnung, Berufungsinstanz
Normenkette: ZPO 119, 121 Abs. 2
Orientierungssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate ist die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts in zweiter Instanz nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn eine gegenüber dem ersten Rechtszug veränderte Sach- und Rechtslage eine mündliche Information des Bevollmächtigten erfordert und diese wegen weiter Entfernung und des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes über einen Korrespondenzanwalt erfolgt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02. 03. 1987, 3 WF 11/98).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 17. August 2000 beschlossen:

Der Berufungsbeklagten wird Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gewährt zur Verteidigung gegen das gegnerische Rechtsmittel.

Im Rahmen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird Rechtsanwalt X., Frankfurt am Main, beiordnet.

Gleichzeitig wird die Entrichtung von monatlichen Raten in Höhe von 30,-- DM angeordnet, und zwar ab 01. 10. 2000.

Der Antrag der Berufungsbeklagten, ihr Rechtsanwalt Dr. F. in Mannheim als Korrespondenzanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe beruht auf § 119 S. 2 ZPO, die Festsetzung der monatlich zu zahlenden Raten folgt aus § 115 Abs. 4 ZPO (1.042,-- DM Renteneinkommen minus 676,-- DM Grundfreibetrag gem. § 115 Abs. 2 ZPO minus 559,-- DM Miete plus 366,-- DM Unterhalt = 173,-- DM).

Demgegenüber war der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate ist die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts in zweiter Instanz nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn eine gegenüber dem ersten Rechtszug veränderte Sach- und Rechtslage eine mündliche Information des Bevollmächtigten erfordert und diese wegen weiter Entfernung und des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes über einen Korrespondenzanwalt erfolgt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02. 03. 1987, 3 WF 11/98). An dieser Notwendigkeit fehlt es insbesondere, weil in zweiter Instanz der Tatsachenstoff im wesentlichen unstreitig ist oder mit dem Sachverhalt erster Instanz im wesentlichen übereinstimmt. Der in zweiter Instanz tätige Prozeßbevollmächtigte ist dann in der Lage, sich aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, notfalls unter Hinzuziehung der Gerichtsakten, über den Prozeßstoff hinreichend zu informieren und erforderlichenfalls einzelne ergänzende schriftliche Auskünfte von seiner Mandantin einzuholen. Unter Anlegung dieses Maßstabs erweist sich die Hinzuziehung eines Korrespondenzanwalts nicht als notwendig.

Dr. Eschweiler Michalik Carl