OLG Frankfurt vom 09.09.1999 (1 UF 7/99)

Stichworte: einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung Rücknahme, Kostentragung, Auskunftspflichtverletzung
Normenkette: ZPO 644 ZPO 93d ZPO 269 Abs. 3
Orientierungssatz: Zum Vorrang der einstweiligen Unterhaltsanordnung neuen Rechts gegenüber der einstweiligen Verfügung auf Unterhalt; zur Auferlegung von Kosten auf den Beklagten, der durch Auskunftsverweigerung zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 09.09.1999 beschlossen

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Der Berufungswert wird auf 4.740 DM festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Verfügungsklägerin ( im folgenden: Klägerin) hat im Oktober 1998 Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht, der das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil zum überwiegenden Teil (in Höhe von 342 und 274 DM Kindesunterhalt und 174 DM Ehegattenunterhalt für die Dauer von 6 Monaten) stattgegeben hat. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte (Beklagte) Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf die sich inzwischen gefestigte Rechtsprechung, wonach neben der Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gem. § 644 ZPO n.F. in einem einzuleitenden Hauptsacheverfahren zu erwirken, das Verfahren auf einstweilige Verfügung unzulässig sei, hat die Klägerin ihren Antrag zurückgenommen.

Auf den dahingehend gestellten Kostenantrag des Beklagten waren ihr die Kosten gem. § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Ohne Erfolg beruft sich demgegenüber die Klägerin auf die Bestimmung des § 93 d ZPO. Danach kann dem unterlegenen Kläger abweichend von dem sonst für die Kostentragung maßgebenden Obsiegen und Unterliegen, auch im Fall der Rücknahme, die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren dadurch veranlaßt worden ist, daß der auskunftspflichtige Unterhaltsschuldner die gebotenen Auskünfte über sein Einkommen nicht rechtzeitig erteilt hat und sich dadurch die fehlende Begründetheit der Unterhaltsklage erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat. Dies betrifft den vorliegenden Fall nicht. Die Verfügungsklägerin hat hier ihren Antrag nicht - zur Vermeidung kostenpflichtigter Zurückweisung - deshalb zurückgenommen, weil sich erst im Laufe des Verfahrens die mangelnde Leistungsfähigkeit ergeben hat. Vielmehr ist ihr Antrag von vornherein deshalb unzulässig gewesen, weil nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung neben der Möglichkeit des § 644 ZPO der Weg der Leistungsverfügung nur unter hier nicht gegebenen Ausnahmefällen zulässig ist. Es mag zwar sein, daß diese Rechtsprechung der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt war, als sich diese, wie aus der den Parteien mitgeteilten Senatsentscheidung in der Parallelsache 1 UF 6/99 ersichtlich, erst zu dieser Zeit herausgebildet hat. Indes gehört es zum allgemeinen Prozeßrisiko einer Partei, daß sich die Rechtsprechung zu ihrem Nachteil entwickelt oder wandelt und sie dadurch Kostennachteile hat. Es wäre auch nicht zu vertreten, dem Prozeßgegner das Kostenrisiko für eine Situation, die er ebensowenig zu beeinflussen vermag, zu überbürden. Danach hat es bei der Kostenzuweisung gem. § 269 Abs. 3 ZPO zu verbleiben.

Dr. Eschweiler Carl Juncker