OLG Frankfurt vom 09.06.2000 (1 UF 71/00)

Stichworte: Kostentragung, Rechtsmittelrücknahme Erfolgsaussicht, Billigkeit
Normenkette: FGG 13 a Abs. 1 Satz 1
Orientierungssatz: Zur Pflicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn der Beschwerdeführer seine FGG-Beschwerde zurücknimmt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 09.06.2000 beschlossen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat der Beschwerdeführer der Gegenseite die Kosten des nach Rücknahme seines Rechtsmittels erledigten Beschwerdeverfahrens zu erstatten, da dies der Billigkeit entspricht. Der Grundsatz, wonach im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, erleidet im Beschwerdeverfahren eine Ausnahme, wenn bei gebotener summarischer Betrachtung der Beschwerdeführer im Fall der Durchführung des Rechtsmittels voraussichtlich (mit der Kostenfolge aus § 13a Abs.1 Satz 2 FGG) in der Sache unterlegen wäre und die Rücknahme des Rechtsmittels ersichtlich der voraussichtlich der Erfolglosigkeit Rechnung trägt und nicht aus anderen Gründen (z.B. Kindeswohl) erfolgt ist. Dies ist hier, wie sich aus der Hilfsbegründung des Senatsbeschlusses vom 19.04.2000 betreffend Prozesskostenhilfebewilligung ergibt, der Fall.

Der Kostenentscheidung steht auch nicht die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO entgegen, da die befristete Beschwerde unbedingt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.05.1998, 1 WF 15/98 = OLG Report 1998, 366).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Kostenordnung.

Dr. Eschweiler Noll Juncker