OLG Frankfurt vom 02.10.2000 (1 UF 67/99)

Stichworte: Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher, Ausgleichsrente, Verzug
Normenkette: BGB 1587g Abs. 1 S. 2
Orientierungssatz: Für die Vergangenheit kann die Zahlung (einer Ausgleichsrente im schuldrechtlichen VA) allerdings erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem der Ausgleichspflichtige durch eine Mahnung des Ausgleichsberechtigten in Verzug geraten oder Rechtshängigkeit eingetreten ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 05. 02. 1999 am 02. Oktober 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird für den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auf 2.871,-- DM festgesetzt. Nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels beläuft er sich auf 1.283,-- DM.

Gründe:

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 02. 06. 1982 (Az: 56 F 225/80) wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß die Hälfte des Wertunterschieds der von beiden Parteien in der Ehezeit vom 01. 04. 1963 bis 31. 12. 1980 erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluß vom 02. 01. 1984 (10 UF 123/82) mit der Maßgabe zurück, daß der Antragstellerin hinsichtlich der vom Antragsgegner bei der Firma Polysar GmbH in Wiesbaden erworbenen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.

Der Antragsgegner bezieht seit dem 01. 02. 1995 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Antragstellerin erhält ihrerseits seit dem 01. 04. 1997 eine Altersrente.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Schwalbach den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend ab dem Monat August 1997 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 320,75 DM zu zahlen. Der Antragsgegner beziehe aus seiner betrieblichen Altersversorgung eine statische Rentenzahlung, die sich bezogen auf die Ehezeit auf monatlich 641,49 DM belaufe, wovon der Antragstellerin der hälftige Betrag zustehe. Der Antragsgegner sei jedoch erst ab dem Monat August 1997 zur Zahlung der Ausgleichsrente verpflichtet, da er sich mangels vorangehender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Verzug befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 43 - 47 d.A.) verwiesen.

Gegen den ihr nach dem 15. 02. 1999 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit dem am 11. 03. 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zunächst eine Abänderung des Beschlusses dahin beantragt, daß die Antragstellerin bereits ab dem 15. 04. 1997 eine monatliche Ausgleichsrente in noch zu berechnender Höhe erhalte. Mit Schriftsatz vom 31. 03. 2000 hat die Antragstellerin klargestellt, daß sie die Höhe der zugesprochenen monatlichen Ausgleichsrente nicht mehr angreife, sondern lediglich die Zahlung des festgesetzten Betrages von monatlich 320,75 DM auch für die Zeit von April bis einschließlich Juli 1997 begehre.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Die zulässige, insbesondere alle Form- und Fristerfordernisse wahrende Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu entrichten. Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Ausgleichsrente wird von beiden Parteien nicht mehr beanstandet und begegnet auch im übrigen keinen Bedenken.

Nach § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB kann die Ausgleichsrente erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Da der Antragsgegner bereits seit dem 01. 02. 1995 aus der betrieblichen Altersversorgung Leistungen bezieht und die Antragstellerin ihrerseits seit dem 18. 04. 1997 selbst eine Rente erhält, konnte sie grundsätzlich ab dem 18. 04. 1997 die Zahlung einer Ausgleichsrente verlangen. Für die Vergangenheit kann die Zahlung allerdings erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem der Ausgleichspflichtige durch eine Mahnung des Ausgleichsberechtigten in Verzug geraten oder Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl.: BGH, FamRZ 1985, S. 263,265; OLG Köln, FamRZ 1985, S. 403).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, daß sie den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 13. 09. 1995 zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 560,-- DM aufgefordert habe und im übrigen im Hinblick auf die Regelung des § 284 Abs. 2 BGB eine Mahnung entbehrlich sei, rechtfertigt dies nicht eine rückwirkende Zahlung der Ausgleichsrente bereits ab April 1997. Nach § 284 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, wenn er auf die Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente war bei Zugang des Schreibens der Antragstellerin vom 13. 09. 1995 noch nicht fällig. Weder dem Schreiben der Antragstellerin vom 13. 09. 1995 noch dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04. 03. 1996, mit dem diese eine Auskunft über den Zeitpunkt des Bezugs der Betriebsrente vom Antragsgegner begehrt hatte, kann eine verzugsbegründende Wirkung beigemessen werden.Da sich der Zeitpunkt des Beginns der Berechtigung der Antragstellerin auf Bezug einer Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs.1 Satz 2 BGB aus diesem Schreiben nicht ergab, war hier eine Mahnung und die damit verbundene Warnung des Schuldners auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Auch ein Fall des § 284 Abs. 2 BGB liegt hier nicht vor, da für den Zeitpunkt der vom Antragsgegner erstmals zu zahlenden Ausgleichsrente eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt war. Zwar wußte der Antragsgegner durchaus, daß er selbst seit dem 01. 02. 1995 Leistungen aus betrieblichen Altersversorgung bezog, und hatte diese Tatsache auch der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.9.1995 mitgeteilt. Nicht bekannt war ihm demgegenüber, ab welchem Zeitpunkt die Antragstellerin eine Versorgung erlangt hatte. Da der Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente dem Antragsgegner erst am 09. 08. 1997 zugestellt worden ist, kann die Antragstellerin, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend festgestellt hat, eine Zahlung für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Monate nicht verlangen.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO. Dieser ergibt sich für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung aus dem der Beschwerdeschrift zu entnehmenden Interesse der Beschwerdeführerin (12 x 560,-- DM minus 12 x 320,75 DM) und verringert sich nach teilweiser Rücknahme der Beschwerde auf 1.283,-- DM (12 x 320,75 DM).

Juncker Michalik Carl