OLG Frankfurt vom 06.04.2000 (1 UF 65/00)

Stichworte: Zwangsvollstreckung, Einstellung, einstweilige Sicherheitsleistung Nachteil, unwiderbringlicher
Normenkette: ZPO 719 Abs. 1 S. 1, 707, 711
Orientierungssatz: Zur einstweiligen Einstellung der ZV im Berufungsverfahren, wenn dem Berufungskläger die Abwendung der ZV gem. § 711 ZPO vorbehalten ist

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 06. April 2000 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil war nicht einstweilen einzustellen, da die Belange des Beklagten durch die in diesem Urteil getroffene Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit angemessen gewahrt sind. Bei der nach den §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Belange beider Parteien abzuwägen. Hier ist nicht ersichtlich, daß ein beachtliches Interesse des Beklagten an einer einstweiligen Einstellung vorliegen würde.

Das angefochtene Urteil läßt ihm die Möglichkeit, eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Leistet allerdings die Klägerin ihrerseits Sicherheit, kann sie vollstrecken. Dies hinzunehmen ist dem Beklagten zuzumuten. Er läuft nicht Gefahr, im Wege der Vollstreckung Beträge unwiderbringlich zu verlieren. Bei dieser Fallgestaltung kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Regelung des angefochtenen Urteils zum Schutz des Schuldners nicht ausreicht (OLG Köln, NJW-RR 1987, 189 für den Fall der nach § 709 ZPO angeordneten Gläubigersicherheit; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., 1996, § 719 Rdnr. 3). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Juncker Noll Michalik