OLG Frankfurt vom 11.04.2007 (1 UF 57/07)

Stichworte: Folgesache, Berufungsrechtszug
Normenkette: ZPO 623
Orientierungssatz: Im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine Klageerweiterung in einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung betreffende Folgesache bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1 ZPO anhängig war (vgl. z.B. Musielak-Borth, § 629a Rdn. 7). Eine neue Folgesache kann nur im isolierten Verfahren mit dem Amtsgericht als Eingangsgericht betrieben werden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Berufung gegen den Scheidungsausspruch wendet fehlt eine Erfolgsaussicht deshalb, weil die vom Amtsgericht getroffene Feststellung über das Scheitern der Ehe nicht zu beanstanden ist. Die Parteien leben bereits seit November 2004 voneinander getrennt. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht nach Vorhalt der Angaben des Antragsgegners, der eine Versöhnung anstrebt, dass sie mit ihrem Mann nicht mehr zusammenleben könne. Damit hat sie ihren festen und unabänderlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ehe als gescheitert anzusehen und der Scheidungsausspruch deshalb zu Recht erfolgt.

Soweit der Antragsgegner mit seiner Berufung erstmals in der Berufungsinstanz Folgesachen anhängig machen will, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil gemäß § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO Folgesachen im Verbund nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht werden können. Es ist daher nicht zulässig, erstmals in zweiter Instanz eine Folgesache in den Verbund einzubringen (vgl. z.B. Musielak-Borth, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2007, § 623 Rdn 28 und § 629a Rdn. 7; Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl. 2007, § 623 Rdn. 29). Im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine Klageerweiterung in einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung betreffende Folgesache bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1 ZPO anhängig war (vgl. z.B. Musielak-Borth, § 629a Rdn. 7). Eine neue Folgesache kann nur im isolierten Verfahren mit dem Amtsgericht als Eingangsgericht betrieben werden (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1989, 1191).

Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 6. Mai 2007 Stellung zu nehmen.

Frankfurt am Main, den 11. April 2007

Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen

Michalik Adomeit Grün