OLG Frankfurt vom 07.06.2018 (1 UF 50/18)

Stichworte: Kindeswohlgefährdung; konkrete Gefahr; Auslandsreise; Entführungsgefahr; Amtsermittlung; Mitwirkungspflicht; Grenzsperre
Normenkette: GG 6 Abs. 2; BGB 1666; BPolG 30, 39; FamFG 26, 27; FamFG 54 Abs. 2, Abs. 3
Orientierungssatz:
  • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen sowie das Bundespolizeipräsidium ersucht wird, durch geeignete Maßnahmen die Ausreise zu verhindern, bedarf aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Ermächtigungsgrundlage.
  • Der Gefährdung des Kindeswohls durch eine befürchtete Verletzung der (mit-) sorgeberechtigten Befugnisse des anderen Elternteils kann mit einer Maßnahme auf Grundlage des § 1666 BGB begegnet werden.
  • Auf Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB kann die Bundespolizei um präventiv-polizeiliche Maßnahmen ersucht werden. Nach §§ 30 Abs.3, 5, 39 Abs.2 BPolG sind die Grenzschutzbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems aufzunehmen (sog. Grenzsperre), soweit die Gefahr besteht, dass ein Minderjähriger der Obhut eines Personensorgeberechtigten entzogen werden soll.
  • Der Erlass entsprechender kinderschutzrechtlicher Maßnahmen des Familiengerichts setzt neben der Kindeswohlgefährdung die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurückzubringen beabsichtigt.
  • Das Verfahren ist in derartigen Fällen geprägt vom Grundsatz der Amtsermittlung sowie die auch im Amtsverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
  • .. F .../.. AG Frankfurt/Main, Außenstelle Höchst

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1. Senat für Familiensachen, auf die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst vom 07.03.2018 am 7. Juni 2018 beschlossen:

    I. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt, Außenstelle Höchst vom 07.03.2018 wird wie folgt abgeändert:

    „In Abänderung des Beschlusses vom 23.01.2018 wird festgestellt, dass kindesschutzrechtliche Eilmaßnahmen nicht zu treffen sind.“

    II. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern jeweils zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    III. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- Euro festgesetzt.

    IV. Der Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

    Gründe:

    I.

    Die weiteren Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am XX.XX.2016 geborenen B. Der weitere Beteiligte zu 2. hat die Vaterschaft am 07.02.2017 zu Urk.-Reg. Nr. …/2017 beim Stadtjugendamt Stadt2 anerkannt. Die Mutter stimmte dem vor dem Jugendamt des C-Kreises unter Urk.-Reg. Nr. …/2017 am 28.04.2017 zu.

    Die Mutter reiste im April 2017 nach Deutschland ein und lebte gemeinsam mit dem Kind und dem Vater in … Stadt3. Sie musste in der Folge zeitweise ausreisen, um ein Visum zu erhalten. Seit Oktober 2017 unterhält sie gemeinsam mit dem Kind einen Haushalt in Deutschland; der Vater lebt von beiden getrennt.

    Den Eltern wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst vom 16.01.2018, Az. …, die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung übertragen.

    Am 21.01.2018 begehrte der Vater bei dem Amtsgericht, der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gemeinsam mit dem Kind die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Er verwies darauf, dass die Mutter plane, dauerhaft nach Usbekistan auszuwandern. Sie habe ihm gedroht, er würde das Kind niemals wieder sehen, wenn er sie nicht finanziell unterstütze. Sie habe gegenüber einem Polizeibeamten geäußert, das Kind entführen zu wollen und bereits ein Ticket für einen Hinflug nach Stadt4 erworben. Der Beamte habe in der Folge das Jugendamt von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

    Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23.01.2018 dem Begehren des Vaters entsprochen. Auf Antrag der Mutter wurde über den Erlass der einstweiligen Anordnung am 22.02.2018 mündlich verhandelt. Sie führte aus, nach Deutschland gekommen zu sein, um hier eine Familie aufzubauen und arbeiten zu können. Sie habe geplant, das Land lediglich zeitweise zu verlassen, um ihre kranke Mutter zu besuchen.

    Durch Beschluss vom 07.03.2018 hat das Amtsgericht die Entscheidung vom 23.01.2018 aufrechterhalten. Inhaltlich führt es aus, die Mutter habe sich nicht glaubhaft von ihrer Ankündigung, sie werde nach Usbekistan auswandern, distanziert.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter vom 20.03.2018. In dieser verweist sie wiederholt darauf, nicht beabsichtigt zu haben, das Land dauerhaft zu verlassen. Ihre Mutter sei der einzige Grund gewesen, weshalb sie eine Reise nach Usbekistan beabsichtigte.

    Der Berichterstatter des Senats hat am 4. Juni 2018 sowohl mit Herrn D von der Polizeistation Stadt5 als auch mit Frau Z1 vom Selbstverwalteten Jugendzentrum Stadt6 telefonische Rücksprache gehalten.

    II.

    Die Beschwerde ist nach § 57 Abs. 1 S. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

    1. Die Beschwerde ist statthaft, weil sie sich gegen einen aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss richtet. Nachdem das Amtsgericht in dem parallel betriebenen Verfahren der Hauptsache zu Az. … am 16.01.2018 eine Endentscheidung getroffen hatte, gestaltete es das sorgerechtliche Verhältnis durch Erlass der einstweiligen Anordnung vom 23.01.2018, welche durch den Beschluss vom 07.03.2018 bestätigt wurde, vorläufig.

    Nach § 54 Abs. 3 FamFG blieb das Amtsgericht für die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung i. S. d. § 54 Abs. 2 FamFG auch zuständig, nachdem die Mutter am 02.02.2018 gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde erhoben hatte (vgl. MüKo/Soyka, FamFG, 2. Aufl., § 54 Rn.9; Zöller/Feskorn, ZPO, 18. Aufl., § 54 FamFG Rn.9; OLG Brandenburg MDR 2013, 854, zitiert nach juris Rn. 3).

    2. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Zwar kann das Familiengericht eine kinderschutzrechtliche Maßnahme in der vom Amtsgericht tenorierten Form der sog. Grenzsperre grundsätzlich erlassen. Nach den unter Wahrung der gesetzlichen Regelungen zur Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§§ 26, 27 FamFG) in einem Eilverfahren zu berücksichtigenden Erkenntnissen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Grenzsperre jedoch vorliegend nicht erfüllt.

    a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen sowie das Bundespolizeipräsidium ersucht wird, durch geeignete Maßnahmen die Ausreise zu verhindern, bedarf aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts einer Ermächtigungsgrundlage.

    In § 1666 BGB wird das Kindeswohl als zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der staatlichen Eingriffsschwelle in den elterlichen Sorgeprimat normiert und insoweit eine Eingriffslegitimation geschaffen (Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1666 Rn. 65). Zwar betrifft eine Urlaubsreise ins Ausland in der Regel Angelegenheiten des täglichen Lebens, über die bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge der betreuende Elternteil alleine entscheiden könnte. Hingegen ist der Entschluss, das Kind auf Dauer ins Ausland zu verbringen, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die nur gemeinsam von den Eltern entschieden werden könnte. Der Gefährdung des Kindeswohls durch eine befürchtende Verletzung der (mit-)sorgeberechtigten Befugnisse des anderen Elternteils kann mit einer Maßnahme auf Grundlage des § 1666 BGB begegnet werden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1011, zitiert nach juris Rn. 16). Insbesondere kann die Anordnung, mit der es dem Elternteil untersagt wird gemeinsam mit dem Kind aus Deutschland auszureisen, auf Grundlage dieser Norm ausgesprochen werden (Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1666 Rn. 219).

    Voraussetzung ist aber, dass durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird, mithin eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, NJW 2017, 1032; Staudinger/Coester BGB, 2016, § 1666 Rn. 82). Da der staatliche Eingriff in das Elternrecht zudem unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit steht, kann einer derartigen Anordnung, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht lediglich beschränkt, gegenüber dem Entzug des gesamten Teilbereichs der elterlichen Sorge der Vorzug zu geben sein (Staudinger/Coester BGG, 2016, § 1666 Rn.82).

    Der Vorbehalt impliziert jedoch zugleich auch das Gebot der Geeignetheit der gewählten Maßnahme. Geeignet sind aber nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (Staudinger/Coester BGB, 2016, § 1666 Rn. 212). Lediglich ein durch das Familiengericht angeordnetes Ausreiseverbot vermag der Gefahr hingegen nur im eingeschränkten Umfang zu begegnen (Staudinger/Coester BGB, 2016, § 1666 Rn. 212; vgl. dazu auch BGH FamRZ 2005, 344, zitiert nach juris Rn.24). Das Gericht ist daher gehalten, die Geeignetheit weiterer Maßnahmen in seine BeUrteilung einzubeziehen, um auf diesem Weg einen auch tatsächlich wirkungsvollen Schutz des Kindes zu gewährleisten. Auf Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB kann dem dadurch Sorge getragen werden, dass die Bundespolizei um präventivpolizeiliche Maßnahmen ersucht wird. Auf Grundlage der §§ 30 Abs.3, 5, 39 Abs.2 BPolG sind die Grenzschutzbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems aufzunehmen (so. Grenzsperre), soweit die Gefahr besteht, dass ein Minderjähriger der Obhut eines Personensorgeberechtigten entzogen werden soll.

    Der Erlass entsprechender kinderschutzrechtlicher Maßnahmen des Familiengerichts setzt nach alledem die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurückzubringen beabsichtigt (OLG Karlsruhe NJW 1996, 1416, zitiert nach juris Rn.15; Staudinger/Rauscher, 2014, § 1684 Rn. 184a). Ein Eingriff ist hingegen nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil in einem anderen Land lebt oder zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und die abstrakte Möglichkeit besteht, dass er mit dem Kind dauerhaft im Ausland verbleibt (vgl. zur Fallgestaltung des § 1684 Abs.4 S.2 BGB: BVerfG FamRZ 2010, 109, 110).

    b) Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen alle maßgeblichen Tatsachen im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung gem. § 26 FamFG zu ermitteln. § 27 FamFG sieht jedoch auch eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten vor, die sowohl in Amts– als auch in Antragsverfahren in Betracht kommt (vgl. Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 27 Rn. 3). Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten erhöht sich in gleichem Maß, wie das Gericht auf deren Mitwirkung bei der Sachaufklärung angewiesen ist, insbesondere bei Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Beteiligten (vgl. MüKo/Ulrici, FamFG, 2. Aufl., § 27 Rn. 4). Dabei sind die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu überspannen, da der andere Elternteil einen Entführungsplan im Allgemeinen geheim halten wird (OLG Karlsruhe NJW 1996, 1416, zitiert nach juris Rn.15). Es genügt insoweit grundsätzlich, dass dieser mit der Entführung gedroht hat und dies zur Überzeugung des Familiengerichts konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist.

    Sofern ein Beteiligter seiner Mitwirkungspflicht in diesem Sinne nicht in ausreichendem Maße nachkommt, wirkt sich dies bereits rein tatsächlich auf den Umfang der gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen aus (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 27 Rn. 2; Prütting/Helms, a.a.O., Rn. 7). Denn die Ermittlungspflicht muss dann enden, wenn im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, dass durch weitere, dem Gericht bekannte Ermittlungsmöglichkeiten neue Erkenntnisse gewonnen werden können (Musielak/Borth/Grandel, aaO).

    c) Die Umstände des Einzelfalls begründen vorliegend unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe nicht die konkrete Befürchtung, dass die Mutter das Kind nach einer Ausreise nicht zurückzubringen beabsichtigt. Weitere Ermittlungen sind im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten.

    aa) Entgegen der Behauptungen des Kindesvaters ergibt sich eine konkrete Gefährdung, welche den Erlass einer Grenzsperre rechtfertigen könnte, nicht auf Grund von Äußerungen der Mutter gegenüber der Polizei.

    Der Berichterstatter des Senats hielt gemäß §§ 26, 29 Abs. 1 S.1 FamFG am 04.06.2018 telefonische Rücksprache mit Polizeikommissar D der Polizeistation Stadt5. Herr D berichtete zwar, dass sich die Mutter in der Vergangenheit wiederholt aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern an die Polizei in Stadt5 gewendet habe. Auch am 21.01.2018 sei die Mutter vorstellig geworden, da sie beabsichtigte, mit dem gemeinsamen Sohn Urlaub in Usbekistan zu machen. Zu keiner Zeit habe die Mutter jedoch ihm gegenüber angekündigt, dauerhaft nach Usbekistan auszureisen zu wollen. Der Vater habe lediglich gegen den Urlaubsaufenthalt deswegen Bedenken erhoben, da die Mutter keinen Rückflug gebucht habe. Herr D habe die Mutter daher darauf hingewiesen, dass der geplante Urlaub ein Einvernehmen der Eltern voraussetze und stellte aus diesem Grund in der Folge Kontakt zum Jugendamt her. Diese Ausführungen werden bestätigt durch einen am 22.01.2018 durch Herrn D gefertigten Vermerk, der am 06.06.2018 zur Gerichtsakte übermittelt wurde.

    bb) Auch die Behauptung des Vaters, die Mutter habe ihm gegenüber gedroht, dass sie dauerhaft nach Usbekistan ausreisen wollen, verlangt nicht nach einer anderen Betrachtung. Zum einen hat der Vater seinen Vortrag zur behaupteten Drohung der Mutter ihm gegenüber weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht näher konkretisiert. Der Beschwerdegegner legte lediglich pauschal dar, die Mutter habe ihm gegenüber geäußert, er würde das Kind niemals wieder sehen, wenn er sie finanziell nicht unterstütze. Die Mutter stellte die Ausführungen des Vaters jedoch in Abrede und wies in der erstinstanzlichen Anhörung darauf hin, über eine Aufenthaltserlaubnis zu verfügen, weiter in Deutschland leben und arbeiten zu wollen. Darüber hinaus, teilte sie in der Anhörung mit, lediglich einen Besuch der Großmutter mütterlicherseits in Usbekistan beabsichtigt zu haben.

    Insoweit sind die tatsächlichen Abläufe im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen den Beteiligten erfolgt und daher einer gerichtlichen Aufklärung entzogen. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.04.2018 hin wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht weitergehend zu Zeitpunkt, Ablauf und Inhalt des Gesprächs der Eltern vorgetragen.

    Zum anderen kommt noch hinzu, dass gegen die Absicht einer dauerhaften Ausreise der Mutter mit dem Kind – und damit für ihr Vorbringen – überdies spricht, dass Frau Z1 auf telefonische Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass B in der Einrichtung angemeldet sei, sich derzeit in der Eingewöhnungsphase befinde und die Krabbelgruppe regelmäßig besucht.

    cc) Weitere Anhaltspunkte, die den Erlass einer Grenzsperre zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gebieten könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Weitere Ermittlungen sind im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, in welchem die Ermittlungsmöglichkeiten denknotwendig hinter denen eines Hauptsachverfahrens zurückbleiben (hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 23. April 2018, Az. 1 BvR 383/18, Rn. 18, juris), nicht veranlasst.

    im Übrigen bestätigte das Jugendamt weder im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung noch im Beschwerdeverfahren die Ausführungen des Vaters hinsichtlich der von der Mutter gegenüber dem Polizeibeamten geäußerten Drohungen. Die Einlassung der Mutter im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung, wonach sie B in Usbekistan auch viel bieten könne, lässt jedenfalls keinen Rückschluss zu, dass sie dort dauerhaft leben und dem Vater das Kind entziehen möchte.

    dd) Angesichts der nur abstrakten Möglichkeit eines Missbrauchs der sorgerechtlichen Befugnisse genügt schließlich auch die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung durch die Beschwerdeführerin über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sein wird als innerhalb eines Staatsgebiets, nicht für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts (vgl. zur Fallgestaltung des § 1684 Abs.4 S. 2 BGB: BVerfG FamRZ 2010, 109, zitiert nach juris Rn. 20). In diesem Kontext ist zudem zu beachten, dass Usbekistan seit 01.08.1999 Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. 10. 1980 [HKÜ] ist (zu diesem Aspekt: OLG Karlsruhe NJW 1996, 1416, zitiert nach juris Rn.15; Staudinger/Rauscher, 2014, § 1684 Rn. 184a). Sollte sich das allgemeine Risiko einer Kindesentführung verwirklichen, wäre die Rückführung Bs nach dem HKÜ durchsetzbar und B nach Deutschland zurückzuführen.

    III.

    1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, da anzunehmen ist, dass sich die Beteiligten bei der Verfahrensführung am Wohl ihres Sohnes orientierten.

    2. Der Beschwerdewert war auf der Grundlage der §§ 40, 41, 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG festzusetzen.

    3. Die Entscheidung betreffend die Verfahrenskostenhilfe beruht auf den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.