OLG Frankfurt vom 25.03.2015 (1 UF 437/12)

Stichworte: Deckungskapital; Kapitalverzehr; Rückwirkung Ehezeitanteil; Halbteilungsgrundsatz; interne Teilung;
Normenkette: VersAusglG 5 Abs 2 S 2; 19, 29;
Orientierungssatz: Die tatsächlichen Veränderungen, die das Anrecht einer deckungskapitalfinanzierten Altersversorgung eines Beteiligten in der Zeit nach Ehezeitende u.a. durch die Rentenzahlungen aus dem ungekürzten Anrecht erfahren hat, sind in der Weise gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen, dass als Bewertungsstichtag für die interne Teilung ein Zeitpunkt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu wählen ist.

21 F 1044/10
AG Weilburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weilburg vom 23.10.2012 am 25. März 2015 beschlossen:

Der Beschluss wird in seinem Tenor zu 3.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.389,84 € (Kapitalwert) nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand 01.03.2014, bezogen auf den 30.09.2014 übertragen.

Die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird verpflichtet, die sich seit dem 01.10.2014 bis zum Eintritt der Rechtskraft noch ergebenden Veränderungen des Deckungskapitals bei der Umsetzung dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Abweichend zu den Regeln der Teilungsordnung ist Versicherungsbeginn des Anrechts der Antragstellerin der Erste des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten und die weitere Beteiligte zu 1.) zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im aus dem Verbund abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Die Ehezeit dauerte vom 1.8.1973 bis zum 31.8.2002. Der Ehemann bezieht seit dem 1.5.2001 eine laufende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die zurzeit 61 Jahre alte Ehefrau ist ebenfalls Rentnerin.

Der Ehemann hat bei der weiteren Beteiligten zu 1.) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionsversicherung (Direktversicherung) auf Rentenbasis erworben. Der Ehezeitanteil dieser Rente als Kapitalwert beträgt 20.303,14 €. Der Versorgungsträger hatte als Ausgleichswert 10.026,57 € vorgeschlagen und dabei Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,- € berücksichtigt.

In der aktuellen Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 1.) mit Stand 1.3.2014 heißt es im Hinblick auf die Umsetzung der internen Teilung unter Ziff. III. 2.):

Hat das Gericht als Ausgleichswert die zum Ende der Ehezeit ermittelten Werte zugrunde gelegt, so wird das Vertragsguthaben des Vertrags der ausgleichspflichtigen Person (...) - als Ausgleich für den auf Basis des ungeteilten Anrechts erfolgten zwischenzeitlichen Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person - zusätzlich um die Differenz zwischen den Renten aus dem ungeteilten und aus dem geteilten Anrecht für die Zeit zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft gemindert.

Falls die Summe aus Ausgleichswert, zu viel bezogenen Renten und anteiligen Kosten dem Vertragsguthaben entspricht oder dieses überschreitet, erlischt der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person. Im Falle des Überschreitens verringert sich darüber hinaus der für die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person zur Verfügung stehende Ausgleichswert um den überschreitenden Betrag.

Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1.) ein Anrecht in Höhe von 10.026,57 € zugunsten der Ehefrau nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.8.2002 übertragen hat.

Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1.) mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss des Familiengerichts abzuändern und anzuordnen, dass das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. Sie macht geltend, der Ehemann beziehe bereits seit dem 1.5.2001, mithin seit einer Zeit vor Ende der Ehezeit eine Rente aus der bei ihr bestehenden Pensionsversicherung, und zwar eine ungekürzte Rente, da die Vorschrift des § 29 VersAusglG auf laufende Rentenleistungen nach h. M. nicht anzuwenden sei. Da auch die Vorschrift des § 35 VersAusglG vorliegend nicht anwendbar sei, führe nur ein schuldrechtlicher Ausgleich des Anrechts zu gerechten, wirtschaftlichen und praktikablen Ergebnissen. Jedenfalls dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner vom Ende der Ehezeit an bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Rente aus der Versicherung bezogen hat (und aktuell auch noch bezieht), die aus dem ungekürzten Deckungskapital berechnet wurde.

Der Senat hat ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Bewertung und Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 1.). Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche, der Akte beigefügte Gutachten verwiesen.

II.

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1.) führt zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Zu Recht wendet die weitere Beteiligte zu 1.) ein, es müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Antragsgegner seit Ehezeitende (und auch schon davor) eine Rente aus dem ungekürzten Anrecht erhält.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung, das zu teilende Anrecht sei in den Fällen des Rentenbezugs im Wege des Versorgungsausgleichs nach Scheidung auszugleichen, denn ein Fall des § 19 VersAusglG liegt nicht vor. Auch eine analoge Anwendung des § 19 VersAusglG scheidet aus, insbesondere nennt § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG ausdrücklich nur die Fälle, in denen ein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. In Fällen wie dem vorliegenden kann es aber nur um die Frage gehen, ob ein Ausgleich bei Scheidung u.U. für die durch den Versorgungsausgleich verpflichtete Person, d.h. hier für den Antragsgegner unwirtschaftlich wäre, denn die Anpassung nach § 35 VersAusglG ist hier nicht möglich, da diese Vorschrift nur für die in § 32 VersAusglG genannten Rechte gilt (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. BVerfG vom 6.5.2014, FamRZ 2014, 1259). Insofern wird der Antragsgegner im Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs sofort eine Kürzung seiner Bezüge hinnehmen müssen, wohingegen die Antragstellerin erst bei Erreichen der Altersgrenze ihrerseits, d.h. hier am 01.09.2018 eine Leistung von der weiteren Beteiligten zu 1.) erhalten wird, denn die weitere Beteiligte zu 1.) hat im Falle der internen Teilung gemäß IV. ihrer Teilungsordnung den Risikoschutz der Versicherung für den Ausgleichsberechtigten auf eine Altersversorgung beschränkt. Diesem wirtschaftlichen Nachteil des zeitlichen Auseinanderfallens von Abzug beim Verpflichteten und Leistungsbezug des Berechtigten hätten die Beteiligten jedoch nur entgehen können, wenn sie eine Vereinbarung nach den §§ 6 ff. VersAusglG geschlossen hätten. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Scheidung von Amts wegen findet hingegen nicht statt.

Der Versorgungsausgleich kann also nach Auffassung des Senats nicht ohne die Zustimmung der Beteiligten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und dann schuldrechtlich ausgeglichen werden, sondern er ist auch für Fälle der vorliegenden Art bei Scheidung durchzuführen.

Die Bestimmung der Höhe des Ausgleichswerts bei laufenden Rentenzahlungen, hier auch schon bereits vor Ehezeitende, im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Voranzustellen ist, dass sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das Deckungskapital einer kapitalgedeckten Versorgung durch Zeitablauf, Zinseffekte, durch Veränderungen der Wahrscheinlichkeiten in Bezug auf die Sterblichkeit, Invalidität und Langlebigkeit, aber auch durch Rentenzahlungen verändert (sh. auch Meindl/Tausch, BetrAV 2014, 724 ff.). Dabei bleibt der Rentenanspruch selbst aber unverändert.

Teilweise wird vertreten, die Rentenzahlungen nach Ehezeitende wirkten auf den Ehezeitanteil nicht zurück, zu teilen sei daher der Ehezeitanteil als Kapitalwert, wie er sich zum Ehezeitende errechne. Den Nachteil der bereits zu viel erhaltenen Rentenzahlungen und die Folgen der (weiteren) Kürzung seines Anrechts wegen der zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs bzw. Rechtskraft der Entscheidung zu viel erhaltenen Renten habe der Verpflichtete zu tragen, der immerhin auch die der Höhe nach zu viel gezahlten Renten erhalten habe (so auch OLG Frankfurt am Main, 6 UF 109/14 vom 7.8.2014 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt am Main, 5 UF 90/00; Holzwarth, Der Kapitalverzehr zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs bei kapitalgedeckten Anrechten, FamRZ 2013, 420 - zugleich Anmerkung zu KG, Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464).

Des Weiteren gibt es den Ansatz, den Versorgungsträgern durch eine entsprechende Formulierung im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit zu geben, die Wertentwicklung nach Ehezeitende bei der Umsetzung der Entscheidung selbst in angemessener Weise zu berücksichtigen. Den Versorgungsträgern würde es dann offen stehen, entsprechende Teilungsordnungen zu erlassen. So zeigt beispielsweise das sog. "GDV-Modell" der Versicherungswirtschaft einen Lösungsweg auf, nach welchem dem zum Umsetzungszeitpunkt noch vorhandenen Deckungskapital des Ausgleichspflichtigen der ab Ehezeitende zumindest mit dem Rechnungszins aufgezinste Ausgleichswert entnommen und die Leistungen an den Ausgleichspflichtigen entsprechend gekürzt werden (Meindl/Tausch, BetrAV 2014, 724 ff.).

Schließlich wird vertreten, dass sich die nachehezeitliche Veränderung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts auch schon im Rahmen der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich anteilig zu Lasten beider Ehegatten auswirken müsse; das habe aber auch in Bezug auf einen nachehezeitlichen Wertzuwachs zu gelten (OLG Hamm FamRZ 2013, 1305 m.w.N.). Ob dies zur Folge hat, dass für die Bewertung ein aktueller Bezugspunkt im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zu wählen ist oder ob die anteilige Verteilung nur, wie das OLG Celle meint, im Tenor, bindend für den Versorgungsträger, festzustellen ist (OLG Celle, FamRZ 2013, 665, 666 m.w.N.), ist wiederum umstritten.

Der Senat schließt sich im Wesentlichen der letztgenannten Auffassung an und geht also davon aus, dass die Tatsache der - planmäßigen - Rentenzahlungen nach Ehezeitende (ebenso wie die Änderungen der Teilungsordnung, zugrunde zu legen ist also die Teilungsordnung mit Stand 01.03.2014) hier auf den Ehezeitanteil im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zurückwirkt. In Abweichung von der Berechnungsweise nach der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 1.) und in Abweichung von § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG sind die tatsächlichen Veränderungen, die das Anrecht in der Zeit nach Ehezeitende durch die Rentenzahlungen der weiteren Beteiligten zu 1.) aus dem ungekürzten Anrecht erfahren hat, in der Weise gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen, dass als Bewertungsstichtag ein Zeitpunkt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu wählen ist (so auch Bergner, FamRZ 2015, 296, 297, der als Zeitpunkt den Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Entscheidung vorschlägt). Die interne Teilung des Kapitalwerts des Anrechts des Antragsgegners ist also aufgrund einer Bewertung des Ausgleichswerts zu einem in Bezug auf den Zeitpunkt der Entscheidung zeitnahen Bewertungsstichtag vorzunehmen, sodass im Ergebnis nur das geteilt wird, was zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, zitiert nach Juris Rz. 27 ff.).

Für diese Auffassung spricht, dass Teilungsgegenstand maximal das zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (nicht zum Zeitpunkt Ehezeitende) noch vorhandene Deckungskapital sein kann (BGH FamRZ 2012, 694 u.1039 und FamRZ 2011, 1931).

Für ein Zurückwirken des laufenden Rentenbezugs spricht ferner, dass der Ehezeitanteil hier auch schon zum Ehezeitende mit dem Nachteil der bereits laufenden Rentenzahlung belastet war.

Auch die gesetzliche Wertung des § 29 VersAusglG, der auf laufende Versorgungen gerade nicht anzuwenden ist (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rz. 582), spricht für eine Berücksichtigung laufender, planmäßiger Rentenzahlungen bei der Berechnung des Ausgleichswerts. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 zur Bewertung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ausdrücklich klargestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommt, soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist (BGH FamRZ 2012, 694, zitiert nach Juris Rz. 29).

Die Entscheidung des BGH vom 07.03.2012 (FamRZ 2012, 851), mit der er sich gegen einen Ehebezug einer vorgezogenen Altersrente aussprach, steht insofern nicht entgegen, als es sich in dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, um einen Fall handelte, in dem das Ende der Ehezeit vor dem Rentenbeginn lag und es sich auch nicht um eine planmäßige, sondern um eine vom Verpflichteten herbeigeführte vorgezogene Altersrente handelte.

Letztlich wird dem Ausgleichsverpflichteten, folgt man der hier vertretenen Auffassung, auch nicht einseitig die Last der Auseinandersetzung mit seinem Versorgungsträger aufgebürdet, wenn es um die Frage geht, wie dieser die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Bezug auf das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten umsetzt. Genau dies wäre aber der Fall, wenn man die Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung dem Versorgungsträger überlässt, solange nicht eine Teilungsordnung vorliegt, die wie beispielsweise eine solche nach dem oben erwähnten GDV-Modell, die Wertentwicklung nach Ehezeitende im Hinblick auf Auszahlungen, Verzinsung, die biometrische Entwicklung etc. in angemessener und den Halbteilungsgrundsatz nicht verletzender Weise berücksichtigt.

Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.6.2014 (FamRZ 2014, 1534) ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Familiengerichte sei, über die Umsetzung ihrer Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zu befinden, es sei vielmehr Sache des Versorgungsträgers, die Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung umzusetzen. Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn die Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten nicht sicherstellt (§ 11 Abs. 1 VersAusglG; vgl. auch BGH vom 25.6.2014, a.a.O., Rn. 10), sondern die in der Teilungsordnung vorgesehene Umsetzung der Entscheidung einen der beiden Ehegatten oder gar beide Ehegatten erheblich benachteiligt.

So liegt der Fall aber hier: Würde man als Stichtag für die Bewertung und Teilung des Anrechts im Einklang mit der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 1.) Stand 01.03.2014 das Ehezeitende nehmen und den Ausgleichswert nach der dortigen Ziff. II. 2.) und 3.) berechnen, dann würde der Ausgleichswert - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt - 10.026,57 € betragen. Das verbleibende (um den hälftigen Ehezeitanteil verminderte) Deckungskapital des Antragsgegners würde dann jedoch als Ausgleich für den auf Basis des ungeteilten Anrechts erfolgten zwischenzeitlichen Rentenbezug des Antragsgegners um die Differenz zwischen den Renten aus dem ungeteilten und aus dem geteilten Anrecht für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung gemindert werden (Ziff. III. 2.) der Teilungsordnung). Konkret würde das verbleibende Anrecht des Antragsgegners, d.h. das verbleibende Deckungskapital von 11.035,43 € (10.026,57 hälftiges verbleibendes ehezeitliches Deckungskapital + 1.008,86 Deckungskapital zu Beginn der Ehezeit) nach den Berechnungen des Sachverständigen (zum Stand 30.9.2014) um 6.865,58 € gekürzt, d.h. es verbliebe ein restliches Deckungskapital von nur noch 4169,85 €, ehezeitlich wären es 3.160,99 €, was ungefähr einer auf den Ehezeitanteil bezogenen Rente von 15,80 € entspräche (Stand 30.9.2014). Die Antragstellerin würde nach den Berechnungen des Sachverständigen bei einem fiktiv zum Ehezeitende, d.h. zum 01.09.2002 mit einem Startkapital von 10.026,57 € angelegten Vertrag gegen Ende September 2014 über ein Deckungskapital von rund 16.200,- € verfügen, was einer aufgeschobenen Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres von rund 95,- € entsprechen würde.

Geht man im Gegensatz hierzu von einem ehezeitlichen Deckungskapital zum Bewertungsstichtag 30.09.2014 (zeitnaher Stichtag zum Entscheidungsdatum) von 19.029,68 € aus (Deckungskapital am 30.09.2014 von 20.038,54 € ./. Deckungskapital am Anfang der Ehezeit per 31.7.1973 von 1008,86 €) und zieht hiervon die Teilungskosten von 250,- € ab, so erhält man ein verbleibendes zu teilendes ehezeitliches Deckungskapital von 18.779,68 € und somit einen Ausgleichswert von 9.389,84 €. Eine Anpassung des Vertragsguthabens des Antragsgegners durch seinen Versorgungsträger entfällt. Bei dieser Lösung haben beide Beteiligte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in etwa gleich hohe Rentenansprüche, die Antragstellerin etwas höhere zum Ausgleich dafür, dass bei ihr der Risikoschutz nur das Alter betrifft.

Allein diese Art und Weise der Berechnung des Ausgleichswerts führt vorliegend zu einem Ergebnis, welches sowohl mit dem Halbteilungsgrundsatz vereinbar ist als auch dem Versorgungsträger nicht einseitig die Last der Verminderung des Deckungskapitals durch die - überhöhten - Rentenzahlungen aufbürdet, sondern vielmehr weitgehend aufwandneutral ist.

Ob die Ausgleichsberechtigte bei der hier vorgenommenen Art und Weise der internen Teilung einen Nachteil erleidet, hängt im Übrigen auch und vor allem von der vom Senat nicht zu entscheidenden Frage ab, ob und - wenn ja - welche Regelung die Beteiligten für die Zeit seit Ehezeitende im Hinblick auf die Verteilung der laufenden Einnahmen und möglicherweise Unterhaltszahlungen getroffen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Der Beschwerdewert richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. 3. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

Michalik Dr.Fink Wegener