OLG Frankfurt vom 26.03.2018 (1 UF 4/18)

Stichworte: Kindeswohlgefährdung; Missbrauch; kinderpornografische Pose; einstweilige Anordnung
Normenkette: BGB 1666; BGB 1666a; FamFG 49
Orientierungssatz:
  • 1. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist in dem Anfertigen der Bilder von den eigenen Töchtern in kinderpornographischer Pose zu sehen, ganz gleich, ob diese für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Personen angefertigt wurden. Denn in durch das Abfotografieren der Kinder in eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen liegt eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und hiermit verbunden die naheliegende Gefahr des Eintritts eines Schadens für die Unversehrtheit der Kinder.
  • 2. Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab ergibt sich daraus auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders vulnerable Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Denn es besteht die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch der Säugling vom Lebensgefährten der Kindesmutter zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornografischer Interessen missbraucht werden könnte. Bereits der einmalige Missbrauch begründet die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, welchem zudem aufgrund seines sehr jungen Alters jede Möglichkeit fehlt, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.
  • ... F .../.. ...
    AG ...

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend die elterliche Sorge

    pp.

    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1. Senat für Familiensachen, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Heilmann, die Richterin am Oberlandesgericht Knauth und die Richterin am Oberlandesgericht Gottschalk am 26.03.2018 beschlossen:

    Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

    Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der betroffenen minderjährigen K1, geboren am …2017. Der Kindesvater ist mutmaßlich Herr X, der die Vaterschaft allerdings bislang nicht anerkannt hat. Mit Herrn X hat die Kindesmutter zwei weitere Töchter, K2, geboren am …200X, und K3, geboren am …200X. Auch für die beiden älteren Töchter hat die Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge. Herr X hat die Vaterschaft für diese anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde jedoch nicht abgegeben.

    Gegen den Lebensgefährten der Mutter, Herrn X, laufen mehrere Ermittlungsverfahren, eingeleitet wegen des Verdachts von Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften sowie wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Kinder K2 und K3. Nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen regte das Jugendamt umgehend den Entzug der elterlichen Sorge für die beiden Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung an, der durch das Amtsgericht im Verfahren ... umgehend mit Beschluss vom 23.3.2017 erfolgte. Mit Beschluss vom 27.6.2017 änderte das Familiengericht den zunächst ohne mündliche Erörterung ergangenen einstweiligen Anordnungsbeschluss dahin ab, dass der Kindesmutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten sowie das Umgangsbestimmungsrecht für die Kinder K2 und K3 entzogen und auf das Jugendamt … als Ergänzungspfleger übertragen wurde. Die beiden Mädchen leben seit dem 23.3.2017 in einer Kinderwohngruppe. Im von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren ... wird zurzeit ein Gutachten bei dem Sachverständigen ... zur Frage der Kindeswohlgefährdung von K2, K3 und der vom vorliegenden Eilverfahren betroffenen jüngsten Tochter K1 eingeholt.

    K1 wurde am…2017 geboren. Das Jugendamt … hat sie noch im Krankenhaus am 2.11.2017 in Obhut genommen. K1 ist seitdem in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht.

    Die Kindsmutter und Herr X leben weiterhin in einem Haushalt zusammen, gegenüber der Polizei bezeichnen sie sich als verlobt.

    Das Jugendamt hat die Inobhutnahme mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn X und der konkreten Gefahr eines Übergriffs auf das Neugeborene begründet. Die Kindesmutter habe gegenüber dem Jugendamt, konfrontiert mit erheblichen Bedenken hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit des Neugeborenen erklärt, sie werde den Säugling durch ihre Anwesenheit schützen, zumal der Kindesvater einen Missbrauch der eigenen Kinder abgestritten habe.

    Das Amtsgericht hat am 24.11.2017 im vorliegenden Eilverfahren einen Termin zur mündlichen Erörterung durchgeführt und die Kindeseltern angehört. Es hatte Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft zu dem Aktenzeichen 2261 Js …/17 genommen, hierbei handelt es sich um das Ermittlungsverfahren gegen den X wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Kopien dieser Strafakte wurden als „Sonderband in der Familiensache betreffend K2 und K3“ zur Akte ... genommen. Beigezogen war ebenfalls die Akte ... und das EA-Verfahren betreffend die beiden älteren Mädchen, ..., nebst „Sonderband I, Strafakte des PP ... – ….“ in der sich u.a. eine Lichtbildmappe mit Bildern der Kinder K2 und K3 befindet und der „Sonderband II – Kopien von PP ...“.

    Durch Beschluss vom 11.12.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - ... der Kindesmutter die Personensorge für K1 vorläufig entzogen und dem Jugendamt … als Ergänzungspfleger übertragen.

    Gegen den ihr am 19.12.2017 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 29.12.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 2.1.2018, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist bislang nicht erfolgt.

    Die Beschwerdeführerin wurde mit Berichterstatterschreiben vom 31.1.2018 darauf hingewiesen, dass eine Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu verneinen sei. Hierzu erfolgte ebenfalls keine Stellungnahme.

    Der Senat hat die Akten ... und ... nebst den Sonderbänden beigezogen.

    Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

    II.

    Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 S. 2 Ziff. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg.

    Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen und auf einer für ein summarisches Verfahren ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzung für einen Entzug von Teilen der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB und ferner ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts, welches ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erlaubt, gem. § 49 FamFG bejaht.

    Zur Überzeugung des Senats steht im Rahmen des Eilverfahrens fest, dass das Kindeswohl der neugeborenen K1 im Haushalt der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten gefährdet wäre und der Kindesmutter gem. § 1666 BGB mangels Vorliegen milderer Mittel die Personensorge zu entziehen ist.

    Gemäß § 1666 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Gemäß § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, ist die Sorgerechtsentziehung verfassungsrechtlich nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls zu rechtfertigen, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG ZKJ 2014, 281). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

    Aufgrund der bereits dem Amtsgericht vorliegenden und vom Senat ebenfalls beigezogenen Beiakten betreffend die Kinder K2 und K3 ergibt sich der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der beiden Kinder K2 und K3. Die sich in „Sonderband I“ befindlichen Lichtbilder, die den Eltern sowohl im vorliegenden als auch im Verfahren ... vom Amtsgericht im Erörterungstermin vorgehalten wurden, zeigen die Kinder (halb)nackt (Lichtbilder Bl. 47,52) mit gespreizten Schamlippen (LB Bl. 49) und fast nackt in pornografischer Pose auf einem Hüpfball (Lichtbild Bl.48) und mit Ball zwischen den Beinen (LB Bl. 50). Soweit die Kindeseltern in der Verhandlung vom 19.4.2017 im Verfahren ... eingeräumt haben, dass es sich bei dem Kind auf Bl. 52, 64 und 65 der Lichtbilder im Sonderband I um K2 gehandelt habe, muss es sich auch bei dem auf dem Lichtbild Bl 53 des Sonderbandes abgelichteten Mädchen, welches ein Mädchen mit heruntergezogener Unterhose und auseinandergezogenen Schamlippen zeigt, aufgrund der identischen Bekleidung, die auf den Lichtbildern ersichtlich ist, um K2 handeln. Auch Bl. 48 und 49 des Sonderbandes I zeigen offensichtlich die Tochter K2 in kinderpornographischer Pose (vgl. Polizeivermerk Bl. 83 des Sonderbandes I).

    Zur Überzeugung des Senats ist eine Gefährdung des Kindeswohls bereits in dem Anfertigen der Bilder zu sehen, ganz gleich, ob diese von Herrn X für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Personen angefertigt wurden. Bereits durch das Abfotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen liegt eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten und hiermit verbunden der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen (vgl. hierzu Maywald, FPR 2003, 299, 302). Die Nutzung von Missbrauchsabbildungen stellt zudem einen Hinweis auf pädophile Neigungen dar und ist deshalb mit einem erhöhten Risiko für eigenes übergriffiges Verhalten zum Nachteil von Kindern verbunden (Wallner, NZFam 2015, 610).

    Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab ergibt sich daraus auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders vulnerable K1. Insofern ist der Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die erhebliche und nachhaltige Gefahr besteht, dass auch die Tochter K1 vom Kindesvater der Töchter K2 und K3, Herrn X, zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornografischer Interessen missbraucht würde. Bereits der einmalige Missbrauch begründet aber die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes (vgl. BGH NJW 2017, 1032), welchem zudem aufgrund seines sehr jungen Alters jede Möglichkeit fehlt, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat sich anschließt, ist mit Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden. Der Bundesgerichtshof stellt diese Gefahr zu Recht nicht dadurch in Frage, dass aufgrund der Anlasstaten solche Schäden zufällig nicht eingetreten sind (BGH, Urteil vom 29.11.2017 – 5 StR 446/17 zitiert nach juris.de). Zumal an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH FamRZ 2017, 212).

    Eine andere, mildere Möglichkeit, die Gefahr abzuwenden, als der Kindesmutter die Personensorge für K1 zu entziehen, ist nicht ersichtlich (§ 1666 a BGB). Die Kindesmutter hat sich von Herrn X bislang nicht distanziert. Obwohl die Lichtbilder der „Sonderband I der Strafakte des PP ...“ bereits im Erörterungstermin im Verfahren ... betreffend die beiden Töchter K2 und K3 im Sommer letzten Jahres Gegenstand der Erörterung waren, erklärte die Kindesmutter im Erörterungstermin im vorliegenden Verfahren, von den Vorwürfen bislang nichts gewusst zu haben. Gegenüber dem Jugendamt erklärte die Kindesmutter auf den Vorschlag für eine Unterbringung mit K1 in einer Mutter-Kind-Einrichtung, dass sie das Kind durch ihre Anwesenheit schützen könne. Gleichzeitig bagatellisiert sie jedoch die bestehende Gefahrenlage in nicht nachvollziehbarer Weise, denn sie unterstützte die Verteidigung des Herrn X dadurch, dass sie erklärte, die Bilder seien diesem von anderen Person zugeschickt worden. Auch im Erörterungstermin am 24.11.2017 wurde ausweislich des Protokolls die Unterbringung der Mutter mit dem Säugling in einer Mutter-Kind-Einrichtung erörtert. Die Kindesmutter hat hierzu keine Erklärung abgegeben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass nach wie vor keine Bereitschaft hierzu besteht. Darüber hinaus hat die Kindesmutter erklärt, dass sich ihre Mutter gegen einen Auszug von Herrn X ausgesprochen habe. Offenbar sieht sich die Kindesmutter in einer gänzlich verfehlten Prioritätensetzung gehalten, diesem Rat zu folgen und sich nicht primär aus Gründe:n des Kindeswohls von K1 auf den Schutz des Kindes sowie Aufbau und Erhalt der Bindungen zum Kind in dieser wichtigen Lebensphase zu konzentrieren.

    Bei dieser Sachlage war ein sofortiges familiengerichtliches Tätigwerden geboten; die Gefährdungslage ließ ein Abwarten bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahren nicht zu. Im Eilverfahren sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (BVerfG FamRZ 2016, 22). Ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung können die Gerichte angesichts besonderer Schwere und zeitlicher Nähe der dem Kind drohenden Gefahr eine Trennung des Kindes von seinen Eltern allerdings dann veranlassen, wenn die Gefahr wegen der Art der zu erwartenden Schädigung des Kindes und der zeitlichen Nähe des zu erwartenden Schadenseintritts ein sofortiges Einschreiten gebietet (vgl. BVerfG ZKJ 2014, 281). Eine weitere Aufklärung im summarischen Verfahren war vor diesem Hintergrund nicht geboten. Maßgeblich ist, dass das Wohl von X bereits durch einen einmaligen Übergriff dauerhaft und unheilbar geschädigt werden könnte. Die weitergehende Beurteilung der Gefährdung K1 durch Herrn X ist hingegen abschließend nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, welches vom Amtsgericht im Hauptsacheverfahren bereits in Auftrag gegeben worden ist. Weitere Erkenntnismöglichkeiten die der spezifischen Eilbedürftigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens gerecht werden und einen zeitnahen Abschluss des Eilverfahrens zulassen, sind dem Senat derzeit verwehrt.

    Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da die Beteiligten bereits erstinstanzlich angehört wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    III.

    Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG. Es bestand vor-liegend kein Anlass, vom Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, abzuweichen.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Gründe, einen anderen als den gesetzlichen Regelwert festzusetzen, bestehen nicht.

    ... ... ...