OLG Frankfurt vom 03.08.1999 (1 UF 331/98)

Stichworte: Versorgungsausgleich, Vereinbarung, Ortsform
Normenkette: Art. 17 Abs. 3 EGBGB, BGB 1587o
Orientierungssatz: Art. 17 Abs. 3 EGBGB regelt nur, welches Sachrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs Anwendung findet, wenn die Durchführung selbst nicht aus außerhalb dieser Norm liegenden Gründen schon ausgeschlossen ist und bezieht sich nicht auf die Formvorschriften für eine Vereinbarung.

2 F 462/97
AG Dillenburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.11.1998 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 19.10.1998 am 3.8.1999 beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Beschwerdewert: 1.000,-- DM.

G r ü n d e :

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Art. 17 Abs. 3 EGBGB regelt nur, welches Sachrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs Anwendung findet, wenn die Durchführung selbst nicht aus außerhalb dieser Norm liegenden Gründen schon ausgeschlossen ist und bezieht sich nicht auf die Formvorschriften für eine Vereinbarung. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist vorliegend durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung vom 21.5.1990 erfolgt. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung reicht die Ortsform aus, deren Einhaltung vorliegend nicht zweifelhaft ist (vgl. MüKo-Winkler v. Mohrenfels, 2. Aufl. Anm. 214 zu Art. 17 EGB; Palandt-Heldrich, 58. Aufl. Anm. 19 zu Art. 17 EGBGB).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG. Dabei wurde der mutmaßliche Ausgleichsbetrag geschätzt.

Dr. Eschweiler Carl Michalik