OLG Frankfurt vom 12.10.2009 (1 UF 314/09)

Stichworte: Beschwerdesumme, nicht vermögensrechtliche Angelegenheit; nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, Beschwerdesumme;
Normenkette: FamFG 61; FamFG 61;
Orientierungssatz:
  • Die Beschwerdesumme muss auch bei der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit erreicht sein
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen (Hessen) vom 12. Oktober 2009 beschlossen:

    Die Beschwerde wird verworfen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

    Gründe:

    Die nach § 58 FamFG zwar statthafte Beschwerde gegen die (isolierte) Kostenentscheidung ist nicht zulässig, weil unter Berücksichtigung der entstandenen Gerichtskosten sowie der auf Seiten der Antragstellerin entstanden außergerichtlichen Kosten die Beschwerdesumme von 600,- Euro (vgl. § 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht ist.

    Die Beschwerdesumme muss auch bei der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit erreicht sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.11.2009, Az.: 18 UF 243/09; MünchKomm-Koritz, § 61 FamFG Rn. 3; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 61 Rn. 21; Musielak-Borth, FamFG, § 61 Rn. 2; Bumiller/Harders, FamFG, § 61 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Maßgeblich ist das (wertmäßige) Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung des angefochten Ausspruchs zu den Kosten, welches hier unterhalb der Beschwerdesumme liegt.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 69 Abs. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Insbesondere mit Blick auf den Hinweis des Senats vom 02. Dezember 2009, der ohne Erwiderung geblieben ist, entspricht die Auferlegung der Kosten der Billigkeit.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    Michalik Grün Dr. Heilmann