OLG Frankfurt vom 11.15.2000 (1 UF 298/99)

Stichworte: Zugewinnausgleich Kredit, gesamtschuldnerisch, Innenverhältnis
Normenkette: BGB 426
Orientierungssatz: Die Zuordnung gesamtschuldnerisch eingegangener Verbindlichkeiten, dinglich gesichert durch Grundpfandrechte an dem einem Ehegatten allein gehörendes Grundstück, richtet sich nach dem damit verfolgten wirtschaftlichen Interesses. Im Zweifel bleibt es bei der künftigen Zuordnung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschweiler und die Richter am Oberlandesgericht Juncker und Noll aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 01.09.1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Mit dem nur wegen der Folgesache Güterrecht angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht auf den am 05.08.1996 zugestellten Scheidungsantrag die am 22.03.1974 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die - zuletzt auf 734.323,15 DM gerichtete - Klage des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich abgewiesen. Es hat einen von der Antragstellerin während der Ehe erzielten Zugewinn in Höhe von 3.090.514,30 DM festgestellt, wovon dem Antragsgegner, der keinen Zugewinn erzielt habe, ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrages, mit 1.545.257,15 DM zustehe. Dieser Ausgleichsanspruch sei jedoch durch eine von ihr zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe erloschen. Letztere resultiere aus einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB, nachdem sie aus dem Erlös eines in ihrem Eigentum stehenden Gewerbegrundstücks die darauf ruhenden Grundpfandrechte, mit denen gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Parteien in Höhe von 3.629.819,56 DM abgesichert gewesen seien, befriedigt habe, wodurch ihr ein hälftiger Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner zustehe. Eine von einer hälftigen Beteiligung abweichende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht getroffen worden, weder ausdrücklich noch stillschweigend.

Der nicht angefochtene Scheidungsausspruch ist seit 04.05.2000 rechtskräftig.

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner gegen die Abweisung seiner Klage auf Zugewinnausgleich, in erster Linie gegen die Wertung seiner hälftigen Inanspruchnahme an den gesamtschuldnerischen Grundpfandrechten im Innenverhältnis. Diese seien vielmehr der Antragstellerin, die - unstreitig - Alleineigentümerin der Gewerbehalle gewesen sei, zuzurechnen. Wegen seiner Zugewinnausgleichsberechnung im übrigen wird auf seine Auflistung als Anlage zur Berufungsbegründungsschrift vom 28.01.2000 (Blatt 91 ff. der Akte) verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

das angefochtene Verbundurteil im Ausspruch zum Güterrecht abzuändern und die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn 734.323,15 DM zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Hilfsweise wendet sie ein, sie sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vermögenslos gewesen (§ 1378 Abs. 2 BGB) und trägt hierzu unter Vorlage von Unterlagen vor.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat teilt aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der vom Amtsgericht auch der Höhe nach zutreffend festgestellte Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin durch die erklärte Aufrechung erloschen ist.

Das Amtsgericht hat das Endvermögen der Antragstellerin zum maßgebenden Stichtag am 05.08.1996 wie folgt festgestellt:

Aktivvermögen:
BR Guthaben Sparkasse Langen Seligenstadt 23.650,39 DM
BR PKW 20.000,00 DM
BR Hausrat pp. 50.000,00 DM
BR Halle XXX. 5.925.000,00 DM
BR zusammen 6.018.650,39 DM

Hiervon hat es folgende Verbindlichkeiten abgesetzt:
BR Schulden bei der X.-Sparkasse 963.226,33 DM
BR Kaution (Zahlungsverpflichtung gegenüber dem letzten Mieter der Gewerbehalle) 150.000,00 DM
BR Halbanteil der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten aus dem Gewerbegrundstück(von 3.629.819,56 =) 1.814.909,78 DM
BR zusammen 2.928.136,11 DM

Hieraus ergibt sich ein Endvermögen von 3.090.514,30 DM das, mangels Anfangsvermögen, zugleich ihren Zugewinn darstellt.

Auf Seiten des Antragsgegners ist es davon ausgegangen, daß dieser keinen Zugewinn erzielt habe. Von dem Wert seines Aktivvermögens, bestehend in der Immobilie in Frankreich und bewertet auf der Grundlage des von den Parteien eingeholten Gutachtens des örtlichen Sachverständigen mit (umgerechnet) 913.817,89 DM seien unstreitige Kreditverbindlichkeiten bei französischen Kreditgebern in Höhe von (umgerechnet) 293.574,48 DM abzuziehen. Nach Berücksichtigung seines Halbanteils an den gesamtschuldnerischen zu tragenden Verpflichtungen auf der Gewerbehalle in Höhe von ebenfalls rund 1.8 Mio. verbleibe selbst dann kein Zugewinn, wenn man entsprechend seinem Vortrag weitere Belastungen sowie ein von ihm eingewendetes Anfangsvermögen berücksichtige.

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner hauptsächlich gegen die Berücksichtigung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Grundpfandrechte mit hälftiger Zuordnung im Innenverhältnis. Dies entspreche nicht den Gegebenheiten, vielmehr seien diese Kredite ausschließlich der Antragstellerin zuzuordnen. Damit verschlechtere sich zwar zunächst die Bilanz, da damit die vollen Kreditbelastungen von dem Aktivvermögen der Antragstellung abzuziehen und bei ihm aus dem Passivvermögen herauszurechnen seien. Unter Berücksichtigung weiterer von ihm erstrebter Korrekturen an der Ausgleichsbilanz ergebe sich jedoch der von ihm zweitinstanzlich weiter verfolgte Ausgleichsbetrag.

Damit kann er nicht durchdringen. Gemäß § 426 BGB sind Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet 'soweit nicht ein anderes bestimmt ist'.

Letzteres hat der Antragsgegner im Berufungsverfahren zunächst daraus hergeleitet, daß zwischen den Ehegatten bezüglich des Betriebes der Gewerbehalle und der sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten eine sogenannte 'Ehegatteninnengesellschaft' bestanden habe, die es gebiete, die nach außen hin gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten allein ihr, der Eigentümerin der Halle, zuzuordnen. Indes hätte eine solche - unterstellt stillschweigend zustande gekommene - Ehegatteninnengesellschaft nicht allein die Rechtsfolge, daß danach die auf dem Gewerbegrundstück ruhenden Grundpfandrechte anderweitig zuzuordnen wären, vielmehr wären dann in eine Ausgleichsbilanz auch die zugehörigen Aktivpositionen einzustellen. Dies hätte zur Folge, wie aus der von dem Antragsgegner erstellten Ausgleichsbilanz ersichtlich (Schriftsatz vom 17.08.2001 mit Anlagen, Blatt 462 f. Akten), daß dann der Antragsgegner ausgleichspflichtig würde, ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch mithin keinesfalls mehr zustehen könnte. Ein etwaiges gesellschaftsrechtliches Auseinandersetzungsguthaben wäre aber ein anderer Streitgegenstand und könnte im gegenwärtigen Verfahren auf Zugewinnausgleich vor dem Familiengericht nicht geltend gemacht werden. Der Antragsgegner hat demgemäß den dahingehenden Sachvortrag fallen lassen.

Aus den weiterhin von ihm mit Schriftsatz vom 24.07.2001 (Blatt 451 f. der Akte) vorgebrachten Gesichtspunkten läßt sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 BGB nicht herleiten.

Die erste Fallgruppe betrifft die Situation, daß die Parteien übereinstimmend eine gesamtschuldnerisch eingegangene Verpflichtung im Zugewinnausgleich dem Endvermögen einer Partei zuordnen und auf dieser Basis der Ausgleich durchgeführt wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 195). In diesem Fall hätte eine anschließend anderweitig vorgenommene Wertung eine Verfälschung der Zugewinnausgleichsbilanz zur Folge, was einer derartigen nachträglichen anderweitigen Bewertung entgegensteht. So liegt der Fall hier aber nicht. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist noch nicht durchgeführt; vielmehr streiten die Parteien gerade darüber. In der ursprünglichen Bilanzierung der Antragstellerin, die tatsächlich zunächst die Grundpfandrechte von dem Wert des Gewerbegrundstücks abgezogen hat, was der Sache nach eine Zuordnung der Verbindlichkeit im Innenverhältnis zu ihrem Vermögen bedeutet, liegt keine dahingehende Bindungswirkung im Sinne einer einverständlichen gemeinsamen Bestimmung. Da die der Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen bis dahin von keiner Seite thematisiert worden sind, liegt in diesem Vorbringen der Klägerin mit der entsprechenden rechtlichen Wertung auch kein bindendes Geständnis im Sinne des § 288 ZPO. Die Antragstellerin war mithin nicht gehindert, ihren Sachvortrag wie geschehen zu ändern.

Die weitere von dem Antragsgegner angeführte Fallgruppe betrifft die Konstellation, daß die für den Erwerb, die Erhaltung oder den Ausbau einer Immobilie gesamtschuldnerisch eingegangenen Verpflichtungen im Innenverhältnis entsprechend den Eigentumsanteilen, im Falle des Alleineigentums also dem Alleineigentümer, zuzuordnen sind. Das ist richtig, jedoch liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme dieses Grundsatzes nicht vor. Die Verbindlichkeiten sind nicht zum Erwerb oder zum Ausbau des Gewerbegrundstücks eingegangen worden. Vielmehr spricht der Geschehensablauf dafür, daß davon zumindest zu einem wesentlichen Teil die im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Immobilie in Frankreich erworben und ausgebaut worden ist. Nach dem vom Antragsgegner geschilderten und im wesentlichen auch unstreitigen Geschehensablauf ist die Gewerbehalle im Jahre 1979 erworben und zunächst für den eigenen Gewerbebetrieb der Parteien, einen Möbelhandel, verwendet worden. Im Jahre 1983 gab der Antragsgegner das Möbelgeschäft auf. Die Halle wurde vermietet, und die Parteien lebten aus den Erträgen ihres Vermögens, insbesondere der Gewerbemiete. Im Jahre 1986 erwarb der Antragsgegner die Immobilie in Frankreich, in deren Ausbau in der Folgezeit erhebliche Beträge flossen, neben der Belastung der Halle auch Veräußerungserlöse aus zwischenzeitlich erworbenen Immobilien.

Der Verwendungszweck der hier streitigen gesamtschuldnerisch aufgenommenen Verbindlichkeiten, abgesichert durch das Gewerbegrundstück der Antragstellerin, läßt sich aus dem Parteivortrag nicht im einzelnen nachvollziehen. Die Antragstellerin hat durchgehend vorgetragen, auch schon in dem vorausgegangenen Arrestverfahren vor dem Senat (1 UF 253/97 = 6 F 257/97 AG Langen), daß der Antragsgegner das bis dahin nur gering belastete Grundstück in der geschehenen Weise belastet habe, um das Anwesen in Frankreich als künftigen wirtschaftlichen Schwerpunkt der Familie zu erwerben und auszubauen. Der Vortrag des Antragsgegners hierzu ist nicht geeignet, den ihm obliegenden Nachweis einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 BGB zu führen. Danach ist der Kaufpreis für die Halle von 900.000,00 DM in Höhe von 500.000,00 DM aus vorhandenem Vermögen finanziert und 400.000,00 DM durch einen hypothekarisch gesicherten Kredit aufgebracht worden. Danach seien bis zur endgültigen Fertigstellung der Halle im Jahre 1983 umfangreiche Renovierungs- und Ausbaukosten in der Größenordnung von 2,5 Mio. DM aufgewendet worden. Diese Kosten seien aus seinen Firmenmitteln finanziert worden. Daraus läßt sich die Höhe der zum Stichtag noch valutierenden gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten von über 3,5 Mio. DM, wozu noch die eigenen durch das Gewerbegrundstück abgesicherten Verbindlichkeiten der Antragstellerin von fast 1 Mio. DM kommen, nicht erklären. Soweit der Antragsgegner hierzu an dieser Stelle ausführt, dies sei auf einen übertriebenen Lebenshaltungsstil der Parteien insbesondere der Antragstellerin zurückzuführen, handelt es sich dabei gerade nicht um Kosten für den Erwerb und Ausbau des Grundstücks, die allein dem Eigentümer zuzuordnen wären. Für -auch überhöhte- Kosten der allgemeinen Lebensführung gilt im Zweifel keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 426 BGB. Im übrigen spricht der Geschehensablauf dafür, daß zumindest zu einem ganz erheblichen Teil Kreditmittel, für die die Parteien gesamtschuldnerisch haften und für die das Gewerbegrundstück als Sicherheit diente, in den Erwerb und den Ausbau des dem Antragsgegner gehörenden Grundstücks in Frankreich geflossen sind, die, bezogen auf das wirtschaftliche Interesse, sogar ihm allein zuzuordnen wären. In dem genannten vorausgegangenen Arrestverfahren ist der jetzige Antragsgegner zwar dem dortigen Vorbringen, es seien nahezu 3,5 Mio. DM Finanzierungsmittel, gesichert durch Hypotheken an dem Gewerbegrundstück, in die Immobilie in Frankreich geflossen, entgegengetreten, jedoch hat er eingeräumt, daß für diesen Zweck ein Betrag von 2,0 Mio. DM geflossen ist. Dafür seien allerdings auch die Veräußerungserlöse zweier Häuser herangezogen worden, mit denen ihrerseits teilweise Kredite zum Erwerb der Immobilie in Frankreich getilgt worden seien (Schriftsatz vom 31.07.1997, Blatt 68/71 der Beiakte).

Eine Auflistung über Zufluß und Verwendung der Valuta, aus denen sich sichere Hinweise über die Zuordnung zu dem jeweiligen Vermögen der Parteien hätten gewinnen lassen, ist nicht vorgelegt worden. Als einzige insoweit aussagekräftige Bescheinigung liegt eine 'Darlehens- und Kreditzusage' der X.-Sparkasse vom 22.03.1995 (Blatt 163 GüR) vor, wonach ein Darlehensbetrag von 550.000,00 DM gesamtschuldnerisch und zwei weitere Beträge von 235.000,00 DM und 200.000,00 DM an die Antragstellerin mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung 'Vermarktung der Mineralwasserquelle in Frankreich' bewilligt wurden. Dieses Indiz spricht für den Sachvortrag der Antragstellerin. Dagegen liegen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte vor, wonach auch nur ein erheblicher Teil der Kreditmittel zum Ausbau oder der Unterhaltung der Halle verwendet worden sein sollte.

Nach alledem ist dem Antragsgegner der Nachweis einer anderweitigen Bestimmung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis nicht gelungen. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Damit steht der Antragstellerin ein aufrechenbarer Ausgleichsanspruch in im übrigen nicht bestrittener Höhe zu.

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage der Zuordnung der Verbindlichkeiten im Verhältnis zueinander lassen sich aus der vom Antragsgegner behaupteten Tatsache herleiten, daß er mit den Erträgnissen seiner Gewerbetätigkeit die Halle erwirtschaftet habe, die lediglich aus steuerlichen Gründen, um sie aus dem Betriebsvermögen herauszuhalten, auf den Namen der Antragstellerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Falls dies zutrifft, wofür in der Tat vieles spricht, handelt es sich der Sache nach um eine sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, die ihren rechtlichen Grund in der Führung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Nachdem diese eheliche Lebensgemeinschaft in der Folgezeit aufgehoben worden ist, stellt sich in der Tat die Frage, inwieweit diese Zuwendung Bestand haben kann oder ggf. der Korrektur bedarf. Hier und nicht bei der Frage der Zuordnung der eingegangenen Verpflichtungen, die nach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu beantworten ist, ist eine etwaige Korrektur des bis dahin gewonnenen Ergebnisses zu verorten. Letztlich führt dies jedoch nicht zur einer Änderung. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte ist im Fall des gesetzlichen Güterstandes wie hier die Abwicklung solcher Zuwendungen über den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch vorzunehmen, wobei für solche Zuwendungen die Anrechnungsvorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB nicht gilt. Die Zuwendung wirkt sich also nicht - wie sonst - auf eine Erhöhung des Anfangsvermögens und damit Minderung des erzielten Zugewinns und eines daraus abgeleiteten Ausgleichsanspruchs der Gegenseite aus. Tatsächlich hat hier der Antragsgegner als Folge der im Vermögen der Antragstellerin verbliebenen Zuwendung einen erheblichen Ausgleichsanspruch, der lediglich durch die aus anderen Gründen erfolgte erfolgreiche Aufrechnung wegfällt.

Eine weitergehende Korrektur durch teilweise Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist im gesetzlichen Güterstand nur ganz ausnahmsweise geboten, wenn nämlich mit dem gesetzlichen Regelungsmechanismus ein interessengerechter Ausgleich nicht erfolgt. Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, wenn der zuwendende Ehegatte in einer vom Versorgungsdenken geprägten Altersehe ein erhebliches Vermögen übertragen hatte und die Ehe nach nur kurzer Zeit gescheitert war, so daß die nur hälftige Rückausgleichung über den Zugewinn als 'schlechthin unzureichend und unerträglich erscheinen' muß (BGH FamRZ 1994, 503), oder im Fall, in dem die Zuwendung zur Auffüllung eines zunächst negativen Anfangvermögens verwendet wurde und deshalb trotz noch Vorhandenseins im Endvermögen ein güterrechtlicher Ausgleich nicht erfolgen konnte (BGH FamRZ 1991, 1169). Die Voraussetzungen für einen derartigen extremen Ausnahmefall (BGH a. a. O.) liegen hier nicht vor.

Unter diesen Gegebenheiten kommt es auf die Einwände des Antragsgegners zur Berechnung seines eigenen Zugewinns (Anfangsvermögen, weitere Abzugspositionen) nicht an. Aufgrund der seinem Endvermögen zuzurechnenden Verbindlichkeit auf Ausgleichung seiner Darlehensschuld im Innenverhältnis (§ 426 BGB) ist sein Zugewinn in jedem Fall negativ und damit mit Null in die Bilanz einzustellen.

Die - nach wie vor entscheidungserhebliche - Höhe des Zugewinns der Antragstellerin ist in der Berufungsinstanz nur in einer Position in Zweifel gezogen worden, als nämlich der Wert des Hausrats, der entsprechend dahingehender Einigung in der ersten Instanz mit 50.000,00 DM bewertet worden ist, von ihm nunmehr wieder höher veranschlagt wird, nämlich gemäß einer bereits erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung mit 162.201,39 DM (Anlage zur Berufungsbegründung, Blatt 174 der Akte). Dieses Vorbringen erfolgt jedoch nur hilfsweise für den Fall, daß die Antragstellerin den erstinstanzlich unstreitig gestellten Wert in zweiter Instanz zu ihren Gunsten angreifen werde. Da dies in der Folgezeit nicht geschehen ist, kann die dahingehende Bilanzposition weiterhin der Berechnung zugrunde gelegt werden. Im übrigen wäre die genannte Aufstellung auch nicht geeignet, eine von dem erstinstanzlich festgestellten Wert abweichende Bewertung zu rechtfertigen (§ 287 ZPO). Es handelt sich ersichtlich um eine Aufstellung im Rahmen der Hausratversicherung, wofür jeweils Neuwerte (Wiederbeschaffungswert) angesetzt worden sind. Für die Bilanzierung im Zugewinn ist jedoch der Verkehrswert (Veräußerungswert) maßgeblich, der erfahrungsgemäß weit darunter liegt. Insoweit erscheint der erstinstanzliche Wert auch sachlich nicht überhöht.

Die Berufung war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Eschweiler Noll Juncker