OLG Frankfurt vom 07.02.2000 (1 UF 297/99)

Stichworte: Einbenennung, Ersetzung, Einwilligung, Kindeswohl
Normenkette: BGB 1618 S. 4
Orientierungssatz: Zur Notwendigkeit der Einbenennung für das Kindeswohl (hier verneint)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung des Kindes

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 16. September 1999 am 07. 02. 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten aus dem Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da das Amtsgericht den angefochtenen Beschluß der Antragstellerin entgegen §§ 621 a Abs. 1 S. 2, 329 Abs. 2 S. 2 ZPO nur formlos übersandt, nicht aber förmlich zugestellt hat, ist die einmonatige Beschwerdefrist nach §§ 621 e, 516 ZPO nicht in Lauf gesetzt worden, so daß die Beschwerde rechtzeitig eingelegt ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die fehlende Einwilligung des Vaters in die beantragte Namensänderung könnte nur ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich wäre (§ 1618 S. 4 BGB). Es genügt nicht, daß Namensänderung für das Wohl des Kindes lediglich förderlich wäre. Vielmehr müssen die Tatsachen, aus denen sich eine Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1999, 1 UF 334/98). Unter Anlegung dieser Maßstäbe konnte die Einwilligung des Vaters in die Namensänderung nicht ersetzt werden. Der Wunsch des Kindes und der sorgeberechtigten Mutter nach einer Namensänderung reichen ebenso wenig aus, wie die Tatsache, daß das Kind in die neue Familie integriert ist. Letzteres sollte, jedenfalls bei Kindern in diesem Alter, bei einer Wiederverheiratung der sorgeberechtigten Mutter ohnehin in der Regel der Fall sein. Daß das Kind trotz der Integration in die neue Familie seinen alten Namen behält, ist kein gravierender Nachteil. Es ist angesichts der Häuftigkeit von geschiedenen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und neu geschlossenen Ehen des sorgeberechtigten Elternteils nicht ungewöhnlich, daß das Kind nach der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils einen anderen Namen trägt als dieser. Daß einmal die Mutter eines Kindes, das den gleichen Kindergarten wie L. besucht, von einer dritten Person etwas über Vorstrafen des Vaters erfahren hat, stellt noch keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, daß deswegen eine Namensänderung gerechtfertigt wäre.

Es ist auch nicht so, daß der Vater keinerlei Interesse an L. zeigen würde, so daß seinem Wunsch, daß das Kind den alten Namen beibehält, weniger Gewicht beizumessen wäre. Zwar ist nicht nachzuvollziehen, weshalb er nach der Haftentlassung mehrere Monate gebraucht hat, um zu versuchen, Kontakt mit L. aufzunehmen. Andererseits hat er durch die Übersendung von Weihnachtsgeschenken gezeigt, daß ihm die Tochter nicht gleichgültig ist.

Bei der Entscheidung war auch zu berücksichtigen, daß es nicht als positiv für das Kind angesehen werden kann, wenn der leibliche Vater aus seinem Leben völlig verschwindet. Die Weigerung der Mutter, zum Zweck der Anknüpfung von Kontakten des Kindes mit dem Vater mit diesem zusammen eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen, ist mit Blick auf das Kindeswohl nicht verständlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, durch eine Namensänderung auch noch die durch den Namen zum Ausdruck kommende Verbindung mit dem Vater zu zerstören.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben (§ 131 Abs. 3 KostO).

Dr. Eschweiler Carl Noll