OLG Frankfurt vom 20.04.1999 (1 UF 285/98)

Stichworte: VA Kindererziehungszeiten Unbilligkeit
Normenkette: BGB 1587c
Orientierungssatz: Die mit der gesetzlichen Neuregelung der Zeiten der Kindererziehung erstrebte und in diesem Umfang auch erreichte Neubewertung der Anwartschaften eines Ehegatten, der neben einer Erwerbstätigkeit noch Zeiten der Kindererziehung zurückgelegt hat, führen notwendigerweise dazu, daß sich im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs die Position dieses Ehegatten entsprechend verschlechtert. Dies ist eine zwangsläufige Folge der Verbesserung von dessen Versorgungsanwartschaften, die er im Rahmen der ehelichen Solidarität je nachdem von einem entsprechenden Ausgleich des Ehemanns unabhängig macht oder bewirkt, daß er sich solidarisch an der Verbesserung der Ehezeit bezogenen Anwartschaften des Ehegatten zu beteiligen hat, und rechtfertigt von daher keine Korrektur des Ergebnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 01.09.1998 am 20.04.1999 beschlossen

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

G R Ü N D E

Mit dem angefochtenen Beschluß in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache Versorgungausgleich hat das Amtsgericht von dem Konto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) auf dasjenige des Antragstellers ebenfalls bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 8,49 DM monatlich übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.04.1996. Es ist hierbei aufgrund von ihm angestellter Ermittlungen davon ausgegangen, daß die Parteien jeweils (nur) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA erworben haben, und zwar der Antragsteller solche in Höhe von 181,60 DM und die Antragsgegnerin von 198,57 DM, jeweils bezogen auf die Ehezeit vom 01.10.1991 bis 30.04.1996. Dabei beruht der Umstand, daß die Antragsgegnerin die höheren Anwartschaften erworben hat und damit ausgleichspflichtig ist, auf der gesetzlichen Änderung ihrer Versicherungszeiten durch die Neubewertung der Zeiten der Kindererziehung. Nach altem Recht hätte sie, wie aus einer früheren Auskunft der LVA vom 23.03.1998 ersichtlich, während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von 139,50 DM erworben und wäre damit ausgleichsberechtigt gewesen.

Dies beanstandet die Antragsgegnerin mit ihrer alle Form- und Fristerfordernisse wahrenden befristeten Beschwerde, mit der sie den Ausschluß des Ausgleichs wegen Unbilligkeit erstrebt.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der gesetzlichen Neuregelung der Zeiten der Kindererziehung erstrebte und in diesem Umfang auch erreichte Neubewertung der Anwartschaften eines Ehegatten, der neben einer Erwerbstätigkeit noch Zeiten der Kindererziehung zurückgelegt hat, führen notwendigerweise dazu, daß sich im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs die Position dieses Ehegatten entsprechend verschlechtert. Dies ist eine zwangsläufige Folge der Verbesserung von dessen Versorgungsanwartschaften, die er im Rahmen der ehelichen Solidarität je nachdem von einem entsprechenden Ausgleich des Ehemanns unabhängig macht oder bewirkt, daß er sich solidarisch an der Verbesserung der Ehezeit bezogenen Anwartschaften des Ehegatten zu beteiligen hat, und rechtfertigt von daher keine Korrektur des Ergebnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten. Daß etwa der nunmehr ausgleichsberechtigte Antragsteller während der Ehe seinen Verpflichtungen gegenüber der Familie nicht nachgekommen wäre und deshalb seinen Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hätte (§ 1587 c Nr. 3 BGB), ist dem Beschwerdevorbringen und auch dem Akteninhalt im übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17 a GKG.

Juncker Michalik Carl