OLG Frankfurt vom 03.02.2004 (1 UF 284/00)

Stichworte: Umgangspflegschaft, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Auskünfte
Normenkette: BGB 1666, 1668, 1684
Orientierungssatz: Scheitern angemessene Kontakte der Kinder zum nichtbetreuenden Elternteil an den Konflikten zwischen beiden Eltern, sind diese Kontakte aber zum Wohl der Kinder geboten, so kann für die Kinder ein Umgangspfleger bestellt werden. Um ihm eine effektive Tätigkeit zu ermöglichen, kann es auch angezeigt sein, dies mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verknüpfen. Ist angesichts des Konfliktniveaus zwischen den Eltern zu erwarten, dass auch ein Auskunftsverlangen nach § 1668 BGB das Streitklima mobilisieren würde, so kann zusätzlich auch diese Verpflichtung weg vom Sorgeberechtigten auf einen Dritten übertragen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde beider Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 31.8.2000 am 3.2.2004 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Umgang beider Kinder mit ihrem Vater und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder X. und XY.werden ebenso wie die Erteilung von Auskünften an den Vater über gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder und die Information über die Schulzeugnisse der Kinder auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen. Im übrigen bleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

Der Vater ist berechtigt, ab 26.3.2004 an jedem letzten Wochenende des Monats beide Kinder freitags um 14.00 Uhr bei der Mutter abzuholen, und er hat sie sonntags bis 18.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, ihm die Kinder zu übergeben. Sollte ein Besuchswochenende aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen ernsthafter Erkrankung der Kinder oder des Vaters, ausfallen, wird es am nächstmöglichen Wochenende nachgeholt.Ab Juni 2004 (25.06.2004) haben diese Besuchswochenenden in dreiwöchigem Abstand stattzufinden.

Die weitergehenden Beschwerden beider Eltern werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 12.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die elterliche Sorge für beide knapp siebenjährigen Kinder der Mutter übertragen und den Umgang des Vaters mit den Kindern geregelt. Der Vater hat gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter und die Umgangsregelung, die Mutter nur gegen die Umgangsregelung Beschwerde eingelegt.

Auf die Beschwerden beider Eltern war der angefochtene Beschluss abzuändern. Um die Eltern-Kind-Beziehung in diesem Fall beurteilen zu können, hat der Senat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das im Laufe des Verfahrens zweimal ergänzt wurde. Schon nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem ersten Gutachten vom 22.10.2201 war die Beziehung der Kinder zu beiden Eltern problematisch. Beide Kinder haben eine unterschiedliche Bindung an Vater und Mutter. X. ist mehr auf den Vater bezogen, Y. mehr auf die Mutter. Wie die Sachverständige aufzeigte, konnte die Mutter nur als gut und förderungswürdig erleben, was von ihr kam, während sie - offenbar zwanghaft - eliminieren musste, was unabhängig von ihr entstanden war. Andererseits zeigte sich beim Vater, dass er aufgrund seiner eigenen großen emotionalen Bedürftigkeit den Kindern gegenüber nur eingeschränkt die angemessene Distanz deren Bedürfnissen gegenüber einhalten konnte, um regulierend auf sie einwirken zu können. Einerseits sah die Sachverständige in einem Wechsel der Kinder von der Mutter, die sie in den letzten Jahren allein betreut hatte, zum Vater keine wirkliche Alternative, weil er mit einem zu großen Risiko verbunden wäre. Andererseits beschrieb sie das große Konfliktpotential in der Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter, das sich daraus ergab, dass diese dazu neigt, mit Härte die ihr fremden Bedürfnisse und Impulse der Kinder zu bekämpfen und zum Verschwinden zu bringen. Deshalb sei es in dieser Situation für die Kinder unerlässlich, dass ihnen der Vater als elterliche Zweitperson zur Verfügung stehe. Die weitere Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter sei deshalb daran zu knüpfen, dass sie den Umgang mit dem Vater nicht weiterhin einschränke, kontrolliere oder unmöglich mache.

Der Senat hat in der Folgezeit das Sorgerechtsverfahren nur deshalb nicht zum Abschluss gebracht, weil er vor einer Entscheidung über das Sorgerecht mehr Klarheit haben wollte, ob die Mutter diese Voraussetzung tatsächlich erfülle. Trotz intensiver Unterstützung durch Umgangspflegerin, Beratungsstelle und Jugendamt ist es beiden Eltern in den folgenden mehr als zwei Jahren nicht gelungen, sich auf normale Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern mit unkontrollierten Besuchen der Kinder beim Vater in XYZ. und Übernachtungen zu verständigen und die heftigen Konflikte zu vermindern.

Auf Grund einer Nachbegutachtung erklärte die Sachverständige in einer Ergänzenden Stellungnahme vom 30.8.2002, dass die Kinder an dem immer wieder erlebten Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern, die sich hassen, deutlich leiden würden. Dennoch blieb die Sachverständige dabei, die Beziehung auch zum Vater sei für die Entwicklung beider Kinder von grundlegender Bedeutung.

An diesem Ergebnis änderte sich auch in einer letzten gutachterlichen Stellungnahme vom 22.9.2003 nichts. Bei X. konstatierte die Sachverständige ein Gefühl von mangelnder emotionaler Aufgehobenheit sowohl in der Beziehung zur Mutter als auch in derjenigen zum Vater, bei Y. war es Angst und Verschlossenheit in der Begutachtenssituation bei starker Identifikation mit der Mutter. Beide Kinder befänden sich in einem labilen Gleichgewicht zwischen ihrer Bindung an die Mutter und ihren Wünschen an den Vater. Die Sehnsucht von X. nach dem Vater sei stärker als bei Y., allerdings ohne dass auch er die Beziehung zum Vater als wirklich tragend erlebe. Die einerseits gewünschte Intensivierung der Beziehung zum Vater sei andererseits mit der Angst verbunden, dadurch die Mutter und Y. zu verlieren. Obwohl dies für die Kinder mit deutlichen Belastungen verbunden ist, hält es die Sachverständige unter den gegebenen Umständen für unerlässlich, den Kindern die Beziehung zum Vater zu erhalten.

Diese Einschätzung teilt der Senat. In diesem Fall sind die Kontakte der Kinder zum Vater in besonderer Weise erforderlich, weil derzeit jeder Elternteil allein den Kindern nicht ausreichend Geborgenheit und Sicherheit für ihre Entwicklung zu vermitteln vermag, zugleich aber beide Eltern von den Kindern als für sie wichtig erlebt werden. Der Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat nach der Überzeugung des Senats gezeigt, dass die Eltern derzeit in eigener Verantwortung nicht in der Lage sind, einen akzeptablen Rahmen für solche Kontakte zu schaffen und zu erhalten. Der intensive Einsatz der im Beschwerdeverfahren tätig gewesenen Umgangspflegerin reichte nicht aus, dass Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Vater stattfanden, ohne dass diese immer wieder von heftigen Konflikten zwischen den Eltern begleitet waren. Die Eltern sind damit überfordert, zwischen ihnen auftretende Konflikte selbst zu lösen. Dieser Ablauf lässt es fraglich erscheinen, dass die Kontakte überhaupt weiter gegangen wären, wenn keine dritte Person eingeschaltet gewesen wäre. Trotz aller Bemühungen war es der Umgangspflegerin nicht möglich, mit ihren Kompetenzen die Entwicklung so weit zu fördern, dass der Vater mit den Kindern bei sich zu Hause in XYZ. zusammen sein konnte. Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umgangsregelung künftig nicht immer wieder an den zwischen den Parteien sich ergebenden Konflikten scheitert, hält es der Senat für geboten, insoweit die verantwortliche Zuständigkeit auch künftig auf einen Umgangspfleger zu übertrage (§ 1666 BGB). Ohne Hilfe Dritter ist zu erwarten, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an deren Konflikten miteinander, die sie derzeit offenbar überfordern, nach kürzester Zeit scheitert. Die erforderliche Hilfe kann ihnen am besten geleistet werden, wenn sie mit Entscheidungsbefugnissen verbunden ist für den Fall, dass einem der Eltern keine Kooperation gelingt. Die Erfahrungen des Senats - auch im vorliegenden Fall - haben gezeigt, dass ein bloßer Umgangspfleger in vergleichbaren Konfliktsituationen für erforderlich gehaltene Maßnahmen zumeist nicht durchsetzen kann. Der Senat folgt deshalb der übereinstimmenden Empfehlung der Sachverständigen (Seite 24 der Stellungnahme vom 22.9.2003), der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf das Jugendamt zu übertragen (§ 1666 BGB). Dadurch erhält das Jugendamt die Möglichkeit, den Eltern kompetente Hilfe zu bieten und wirksam die Umgangskontakte zum Vater im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Der Senat sieht keine Möglichkeit, durch eine weniger eingreifende Maßnahme zu erreichen, dass das Wohl der Kinder nicht gefährdet und ihre Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden, weil die hier in besonderer Weise erforderlichen Kontakte auch zum Vater nicht gelebt werden können. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt bedeutet auch nach dessen Einschätzung nicht, dass die Kinder derzeit nicht mehr bei der Mutter wohnen und von ihr versorgt werden sollen. Eine solche Änderung wird nicht angezeigt sein, wenn die anzustrebenden Entwicklungsbedingungen der Kinder und die angebotene Hilfe von der Mutter akzeptiert werden und die Kontakte zum Vater in der festgelegten und vom Jugendamt weiterhin für geboten gehaltenen Weise garantiert sind.

Normale Bedingungen für Umgangskontakte mit dem Vater sind erst hergestellt, wenn er die Kinder am Wochenende zu sich nach Hause nehmen kann, und er nicht länger darauf angewiesen ist, mit ihnen in Y.furt von Veranstaltungsort zu Veranstaltungsort zu ziehen. Die Kinder sind deshalb darauf vorzubereiten, dass der Vater sie künftig zu sich nach XYZ. holen wird und sie bei ihm auch übernachten. Kinder und beide Eltern brauchen Hilfe dabei, dass dies ohne zu große Belastungen gelingen kann. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der damit verbundenen Verantwortung schafft einen geeigneten Rahmen dafür, dass diese Hilfe vom Jugendamt wirksam geleistet werden kann. Sobald die Eltern insoweit nicht mehr hilfsbedürftig und fähig geworden sind, diese Verantwortung selbst zu tragen, kann die Maßnahme beendet werden.

Der Senat geht davon aus, dass die Kinder - mit fachkundiger Hilfe vorbereitet - Ende März den Vater zum ersten Mal an einem Wochenende von Freitag bis Sonntag besuchen können. Diese Besuche sollten im ersten Vierteljahr monatlich und danach alle drei Wochen erfolgen. Kontakte darüber hinaus - wie an Feiertagen und in den Ferien - lassen sich derzeit noch nicht regeln, weil zunächst abzuwarten ist, wie die Besuche mit Übernachtung in XYZ. gelingen. Im Rahmen der Umgangspflegschaft verbunden mit dem Aufenthaltsbestimmungsrechts ist es Sache des Jugendamtes, zu entscheiden, was insoweit für die Kinder angemessen ist.

Da die Kinder bei der Mutter leben - womit der Vater bei funktionierendem Umgangsrecht einverstanden ist - war das Sorgerecht im übrigen auf deren Antrag auf die Mutter zu übertragen, weil dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs.2 Nr.2 BGB). Wie schon der Verlauf der Anhörungstermine gezeigt hat, sind die Eltern derzeit zu einer konstruktiven Kommunikation die Kinder betreffend nicht in der Lage. Dies wird durch das psychologische Sachverständigengutachten und die Berichte der Umgangs- und Verfahrenspflegerin sehr eindeutig bestätigt. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist daher derzeit nicht praktizierbar.

Der Vater hat ein berechtigtes Interesse daran, sich ein umfassendes Bild von der Entwicklung seiner Kinder machen zu können. Er kann deshalb die hierzu erforderlichen Auskünfte vom Sorgeberechtigten verlangen (§ 1668 BGB). Dies umfasst die Information über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder und die Kenntnis ihrer Schulzeugnisse. Die jetzige Konfliktlage zwischen den Eltern lässt nicht erwarten, dass diese Auskünfte von der Mutter pflichtgemäß erteilt würden. Zu erwarten ist vielmehr, dass die Auskunftswünsche des Vaters und deren Erfüllung durch die Mutter das Streitklima zwischen den Eltern immer wieder aktualisieren und eine Normalisierung erschweren. Um diese Normalisierung im Interesse der Kinder zu fördern hält es der Senat daher für geboten, auch die Erfüllung des Auskunftsrechts des Vaters gemäß § 1668 BGB auf das Jugendamt zu übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.

Dr. Eschweiler Michalik Juncker