OLG Frankfurt vom 03.11.2000 (1 UF 260/00)

Stichworte: Schenkung, Genehmigung, rechtlicher Vorteil
Normenkette: BGB 107, 181, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2
Orientierungssatz: Wenn die Schenkung der Eltern für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf der Vertrag keiner Genehmigung, da er damit ohne weiteres wirksam ist (§§ 107, 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB). Bringt die Schenkung der Eltern dem Kind aber nicht nur einen rechtlichen Vorteil, ist die Genehmigung ausgeschlossen, weil die Eltern an der Vertretung gehindert sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als befristete Beschwerde auszulegende Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 21.08.2000 am 03.11.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000,-- DM.

Gründe:

Die Antragsteller haben vor ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten als Notarin einen notariellen Vertrag geschlossen, mit dem der Vater dem gemeinsamen Kind einen Geldbetrag von 2.000,-- DM unter Auflagen schenkweise zugewendet hat, wobei die Eltern die Annahmeerklärung der Schenkung in gesetzlicher Vertretung des Kindes erklärt haben. Die von ihnen beantragte Genehmigung des Vertrages hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - zurückgewiesen, da dieser im Hinblick auf § 107 BGB nicht genehmigungsbedürftig sei.

Hiergegen haben die Eltern "Erinnerung, hilfsweise Beschwerde" eingelegt, mit der sie an ihrer Rechtsauffassung, dass der Vertrag wegen der mit der Schenkung verbundenen Auflagen nicht lediglich vorteilhaft und deshalb genehmigungsbedürftig sei, festhalten.

Für die Beschwerde ist der Senat zuständig, da es sich der Sache nach um eine familiengerichtliche Maßnahme handelt (§ 1643 BGB). Die Zulässigkeit im übrigen unterstellt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, was wegen der damit verbundenen Auflagen zweifelhaft ist (vgl. Parlandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 107 Rndr. 6). Im Fall der Bejahung dieser Frage, daß also die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf der Vertrag keiner Genehmigung, da er damit ohne weiteres wirksam ist (§§ 107, 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB). Danach greift die Beschränkung des § 181 BGB (Verbot von In-sich-Geschäften) in den Fällen nicht ein, in denen der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige selbst zu handeln befugt wäre (§ 107 BGB).
BR In dem anderen Fall, nämlich bei Verneinung der Frage, ob die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ist eine Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts ausgeschlossen. In einem solchen Fall sind die Eltern als gesetzliche Vertreter an der Vertretung im konkreten Fall gehindert; vielmehr bedarf es dann der Bestellung eines Pflegers. Die fehlende Vertretungsmacht kann in einem solchen Fall auch nicht durch eine vormundschaftgerichtliche (nunmehr familiengerichtliche) Genehmigung ersetzt werden (BGHZ 21, 229, 234). Die Genehmigung mit der Wirkung der Heilung des bis dahin schwebend unwirksamen Vertrages könnte deshalb in diesem Fall nur durch den Minderjährigen selbst nach Eintritt der Volljährigkeit oder vorher durch einen bestellten Pfleger erklärt werden.

Dr. Eschweiler Noll Juncker