OLG Frankfurt vom 29.12.1999 (1 UF 256/99)

Stichworte: Ersetzung, Einwilligung, Namensänderung, Kindeswohl
Normenkette: BGB 1618
Orientierungssatz: Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; Senat, Beschluß vom 9. 12. 1999 - 1 UF 334/98 -).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den als befristete Beschwerde zu behandelnden Einspruch des Antragsgegners vom 5. 9. 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 26. 7. 1999 am 29. Dezember 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird neu gefaßt: Die Einwilligung (nicht: Zustimmung) des Antragsgegners zur Änderung des Namens der gemeinsamen Tochter wird ersetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Beschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 Abs. 2 KostO).

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die "Zustimmung" des Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens der gemeinsamen Tochter der Beteiligten zu 1. und 2. in den Namen C., den Ehenamen der Beteiligten zu 2., ersetzt. Die Notwendigkeit der Namensänderung sei für das Wohl des Kindes als gegeben anzusehen.

Gegen den dem Antragsgegner am 16. 9. 1999 zugestellten Beschluß hat dieser mit einem am 29. 9. 1999 beim Amtsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63/64), Einspruch eingelegt. Die Rechtspflegerin hat mit Vermerk vom gleichen Tage der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht übersandt, bei dem diese am 1. 10. 1999 eingegangen sind.

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigen Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1648).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, daß die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend ist (vgl.: OLG Celle, FamRZ 1999, S. 1374 f.; OLG Frankfurt/Main, 6. Senat, FamRZ 1999, S. 1376 f.; OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 1380 f.; Senat, Beschluß vom 9. 12. 1999 - 1 UF 334/98 -).

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin und dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt sind triftige Gründe für die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung des Kindes gegeben, die im vorliegenden Fall eine Zurückstellung des Interesses des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung der Namenseinheit rechtfertigen. Zwar ist auch der - wie vorliegend - nachdrücklich geäußerte Wunsch des Kindes, durch die Einbenennung in die neue Familie integriert zu werden, allein nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal es angesichts der erheblich gestiegenen Zahl von Stieffamilien heute nicht mehr ungewöhnlich ist, daß die Mitglieder einer Familie unterschiedliche Namen tragen. Im vorliegenden Verfahren war jedoch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet, die unter anderem dazu geführt hat, daß der Beschwerdeführer in "Informationsbriefen" unter Nennung des eigenen und des Namens der Mutter des Kindes, öffentlich einen angeblichen Mißbrauch des Kindes anprangert, wobei für die Richtigkeit der teilweise maßlosen und teilweise unverständlichen Anschuldigungen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Vaters in die Einbenennung des Kindes zu dessen Wohl erforderlich ist. Schwerwiegende Verfahrensfehler, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat die Mutter und auch das Kind persönlich gehört. Der zur persönlichen Anhörung geladene Antragsgegner hat sein Erscheinen vor Gericht ausdrücklich abgelehnt und sich mit Schreiben vom 14. 6. 1999 (Bl. 53/54 d.A.) geäußert.

Danach ist die Entscheidung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Einwilligung (statt: die Zustimmung) des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes zu ersetzen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG. Für das erstinstanzliche Verfahren hat es in Ermangelung anderer Anhaltspunkte bei dem Regelfall zu verbleiben, daß jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die durch das unbegründete Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien hat gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG der Beschwerdeführer zu tragen.

Juncker Michalik Carl