OLG Frankfurt vom 15.07.1999 (1 UF 245/99)

Stichworte: Einbenennung, Beschwerde, Frist, Versäumung, Wiedereinsetzung
Normenkette: BGB 1684, ZPO 233
Orientierungssatz: 1)Wiedereinsetzung bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung 2)Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1648)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 20. 08. 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 15. 07. 1999 am 25. Januar 2000 beschlossen:

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde bewilligt.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 Abs. 2 KostO).

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Einwilligung des Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Sohnes der Beteiligten zu 1. und 2. in den Namen G., den Ehenamen der Beteiligten zu 2., ersetzt. Dies sei nach Ansicht des Gerichts für das Wohl des Kindes erforderlich.

Gegen den dem Antragsgegner am 20. 07. 1999 zugestellten Beschluß hat dessen Verfahrensbevollmächtigter mit einem beim Amtsgericht am 20. 08. 1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat mit Vermerk vom 14. 09. 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht übersandt, bei dem die Akten am 21. 09. 1999 eingegangen sind. Nachdem der Senat auf Bedenken bezüglich des angefochtenen Beschlusses hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. 01. 2000 ihren Antrag auf Einbenennung, und damit auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Änderung des Namens, zurückgenommen.

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1648). Zwar ist die eingelegte Beschwerde erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist am 21. 09. 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Einlegung des Rechtsmittels und die verzögerte Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht beruhte jedoch darauf, daß das Amtsgericht der Auffassung war, daß die Beschwerde innerhalb von einem Monat sowohl beim Amtsgericht als auch beim Oberlandesgericht eingelegt werden könnte. Dementsprechend sind die Parteien mit der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung belehrt worden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

Nachdem die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes zurückgenommen hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das eingelegte Rechtsmittel. Zur Klarstellung ist allerdings die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da die mit dieser ausgesprochene Ersetzung der Einwilligung durch die Rücknahme des Ersetzungsantrags gegenstandslos geworden ist.

Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.

Dr. Eschweiler Michalik Carl