OLG Frankfurt vom 25.01.2000 (1 UF 241/99)

Stichworte:
Normenkette: VAHRG 3a Abs. 7 S. 1 Nr. 1, Abs. 6 BGB 1585 Abs. 1
Orientierungssatz: Zur Leistungsbefreiung des Versorgungsträgers bei ungekürzter Leistung an die Hinterbliebenen bei fehlender Kenntnis von einer Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich; zur Fälligkeit der Rentenzahlung im Verhältnis zur Vorauszahlungspflicht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main Abteilung Höchst vom 01. 09. 1999 am 25. 01. 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert:

Die weitere Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin jeweils zum Monatsende, erstmals am 30. 09. 1999, eine monatliche Ausgleichsrente von 683,35 DM zu zahlen.

Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin jeweils zum Monatsende, erstmals am 30. 09. 1999, eine monatliche Ausgleichsrente von 573,85 DM zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 7.543,20 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Ehe der Antragstellerin mit dem am 31. 03. 1999 verstorbenen X. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main/Höchst vom 16. November 1984 - Hö 4a F 135/93 - geschieden. In dem Scheidungsurteil wurde der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt. Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) wurden nicht mit ausgeglichen und blieben dem schuldrechtlichen Versorgungsausgelich vorbehalten.

Der geschiedene Ehemann hat in der Folgezeit die weitere Beteiligte zu 3. geheiratet. Nach seinem Tod haben die Beteiligten zu 1) und 2) zunächst Hinterbliebenenrenten aus der betrieblichen Altersversorgung an die weitere Beteiligte zu 3) gezahlt, zuletzt Ende August 1999 für den Monat August.

Das Amtsgericht hat aufgrund der von den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) erteilten Auskünfte über die Höhe der Betriebsrenten die Monatsbeträge der von den Beteiligten zu 2) und 3) an die Antragstellerin zu zahlenden Renten im verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit 683,35 DM bzw. 573,85 DM ermittelt und angeordnet, daß diese Monatsbeträge ab 1. 4. 1999 zu zahlen sind.

Die weitere Beteiligte zu 3) ist am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden.

Mit ihren Beschwerden machen die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) geltend, daß sie im Hinblick auf die bis einschließlich August 1999 erbrachten Zahlungen an die Witwe des Rentenberechtigten für die Dauer dieser Zahlungen von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Antragstellerin befreit seien. Weiter machen sie geltend, daß nach den zugrundeliegenden Versorgungsordnungen die Rente nachträglich am Monatsende zu zahlen sei.

Am Beschwerdeverfahren ist auch die weitere Beteiligte zu 3) beteiligt worden.

Die alle Form- und Fristerfordernisse wahrenden Beschwerden sind begründet. Die Beschwerdeführer sind für die Zeit bis Ende September 1999 von der Verpflichtung zur Entrichtung der vom Amtsgericht der Höhe nach zutreffend ermittelten Ausgleichsrenten frei geworden, da sie an die Witwe des Verpflichteten in diesem Zeitraum die vollen Hinterbliebenenrenten gezahlt haben, ohne diese um die der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsrenten zu kürzen (§ 3 a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 VAHRG). Die gezahlten Hinterbliebenenrenten betrugen 60 % der Versorgung des verstorbenen Ausgleichsverpflichteten und lagen damit zwangsläufig höher als die der Antragstellerin zustehenden Renten von 50 % des Ehezeitanteils der Gesamtrenten.

Die weitere Voraussetzung für die Leistungsbefreiung bis Ende September, daß die Versorgungsträger bis dahin keine Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hatten, ist gegeben. Die Entscheidung ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann der Leistungsfreiheit der Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, daß sie sich sogleich nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes wegen der Durchführung des verlängerten Versorgungsausgleichs an die Beschwerdeführer gewandt habe. Der Träger der Versorgungslast kann nicht ohne weiteres ermitteln, in welcher Höhe er eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente zu zahlen hat, insbesondere im Hinblick auf möglicherweise gegenzurechnende Anrechte des Berechtigten und im Hinblick auf die Höhe des Ehezeitanteils. Dem trägt § 3 a Abs. 7 VAHRG dadurch Rechnung, daß die Leistungsfreiheit des Trägers der Versorgungslast nicht vor Kenntnis der Rechtskraft der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eintritt.

Die Beschwerdeführer beantragen auch zu Recht, daß die Fälligkeit der Rente jeweils auf den Monatsletzten, beginnend mit dem Monat September1999, festgelegt wird. Sie haben die Hinterbliebenenrente an die zweite Ehefrau zuletzt für August 1999, und zwar entsprechend der Versorgungsordnung bzw. Satzung zum Ende des Monats August gezahlt. Die bis dahin bestehende Leistungsfreiheit gegenüber der Antragstellerin muß dazu führen, daß diese erst einen Monat danach, also Ende September 1999, eine Zahlung verlangen kann. Daß die Rente im voraus zu zahlen ist (§§ 3 a Abs. 6 VAHRG, 1585 Abs. 1 BGB), bedeutet keine Fälligkeit jeweils zum Monatsersten, sondern lediglich, daß ab dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit jeweils ein voller Monatsbetrag zu leisten ist (OLG Bamberg, FamRZ 1980, S. 916).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
BR Die Wertfestsetzung folgt aus § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO und berücksichtigt, daß es im Beschwerdeverfahren nur um eine Verkürzung der Rentenlaufzeit um 6 Monate ging.

Dr. Eschweiler Juncker Noll