OLG Frankfurt vom 21.06.2001 (1 UF 23/00)

Stichworte: Beschwerde, Rücknahme, Kosten
Normenkette: FGG 13a
Orientierungssatz: Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf den Beschwerdeführer bei Rücknahme der Beschwerde ist in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfolglosigkeit der Beschwerde außerhalb jeden Zweifels liegt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe:

Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.

Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 13a Abs. 1 FGG zu entscheiden. Dabei findet § 13a Abs. 1 S. 2 FGG auf den Fall der Rücknahme einer Beschwerde grundsätzlich keine Anwendung. Vielmehr ist über diese Kosten nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf den Beschwerdeführer bei Rücknahme der Beschwerde ist dabei in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfolglosigkeit der Beschwerde außerhalb jeden Zweifels lag.

Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nur in besonders gelagerten Fällen keinesfalls in Betracht zu ziehen ist. Dafür bestanden vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Unter den gegebenen - auch wirtschaftlichen - Umständen entspricht es vielmehr der Billigkeit, wenn jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Frankfurt am Main, 21. Juni 2001

Oberlandesgericht - 1. Senat für Familiensachen

Dr. Eschweiler Noll Michalik