OLG Frankfurt vom 17.01.2000 (1 UF 227/99)

Stichworte: Arbeitslosenhilfe, Bedürftigkeit Ausschluß Überleitung Unterhalt, Vereinbarung Haftungsanteile, Lebengefährte, Ehemann, Ausfallhaftung.
Normenkette: AFG 140 BGB 1361, 1615l Abs. 1 und 2, 1606
Orientierungssatz: 1) Arbeitslosenhilfe hat auf die Bedürftigkeit keinen Einfluß, wenn die Arbeitslosenhilfe nach Überleitung gemäß 140 AFG zurückgefordert werden kann (BGH FamRZ 1987 S. 456). Dies setzt indessen eine unverzügliche Anzeige seitens des Arbeitsamts an den Unterhaltspflichtigen nach § 140 AFG voraus. 2) Zur Bestimmung der Haftungsanteile beim Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann einerseits und den Vater des nichtehelichen Kindes andererseits; unerheblichkeit fiktiver Einkünfte des Lebensgefährten wegen der Ausfallhaftung des Ehemannes

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Noll als Einzelrichter auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Rüsselsheim vom 12. August 1999 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1999 für Rechterkannt:

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

Für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 1998 monatlich 743,00 DM. Für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 1999 monatlich 794,00 DM. Für die Zeit vom 01. Mai bis 01. Juli 1999 monatlich 762,00 DM. Für die Zeit ab 02. Juli 1999 monatlich 794,00 DM.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 17/20, die Klägerin 3/20 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.078,00 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Parteien durch den Einzelrichter ergehen (§ 524 Abs. 4).

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin nach Trennung der Parteien den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt, da die Klägerin nicht in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf ganz durch eigene Einkünfte abzudecken (§ 1361 BGB). Über die Höhe dieses Unterhalts haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die für beide grundsätzlich bindend ist. Dies hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt. Die vom Beklagten mit der Berufung hiergegen gerichteten Angriffe sind unverständlich. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 03.08.1999 vor dem Amtsgericht hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, das er sich mit der Klägerin auf einen Ehegattenunterhalt von 862,00 DM monatlich verständigt habe, nachdem die Anwältin der Klägerin schriftlich einen höheren Unterhaltsbetrag geltend gemacht hatte. In dieser Abrede der Parteien, nach der sie auch längere Zeit verfahren sind, liegt eine beide Parteien bindende Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts.

Der Beklagte kann jedoch eine Abänderung dieser Vereinbarung verlangen, da sich die Geschäftsgrundlage für die Errechnung des Unterhalts geändert hat (§ 242 BGB). Die Berechnung in der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 18.04.1997 geht davon aus, daß die Klägerin kein eigenes Einkommen erzielte. Ob die Reduzierung des geforderten Unterhalts um rund 100,00 DM durch Vereinbarung der Parteien auf eine Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin beruht oder anderen Umständen, läßt sich nicht mehr feststellen. Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 03.08.1999 schon während des Zusammenlebens der Parteien Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung sowie aus Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld erzielt. Nach ihren Angaben sind die Leistungen der Arbeitsverwaltung nach der Trennung der Parteien höher geworden, was sich bei der Arbeitslosenhilfe jedenfalls damit erklären läßt, daß bis zur Trennung auch das Einkommen des Mannes in eine Bedürftigkeitsprüfung einzubeziehen war. Es ist nicht ersichtlich, daß der Vereinbarung der Parteien zugrunde lag, daß Einkommen der Klägerin anrechnungsfrei bleiben sollte. Vor diesem Hintergrund muß sich der Beklagte der Höhe nach nicht mehr an der Unterhaltsvereinbarung festhalten lassen und kann verlangen, daß die Einkünfte der Klägerin berücksichtigt werden. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten beträgt nach Abzug von Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Mörfelden und der Santanderbank monatlich 3.115,00 DM. Nachdem der Beklagte die Kindesunterhaltszahlungen auf 386,00 DM erhöht hat, entspricht dies unter Berücksichtigung von angerechneten Kindergeldanteilen von 110,00 DM im Jahr 1998 und 125,00 DM im Jahr 1999 Tabellenbeträgen von 496,00 DM im Jahr 1998 und 511,00 DM im Jahr 1999. Nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts verbleiben daher auf Seiten des Beklagten im Jahr 1998 2.619,00 DM, im Jahr 1999 2.604,00 DM.

Die Klägerin hat im hier streitigen Zeitraum von September bis Dezember 1998 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von insgesamt 1.240,00 DM erzielt (2 x 620,00 DM), im Durchschnitt dieser vier Monate also 310,00 DM. Arbeitslosenhilfe hat sie in Höhe von 1.100,00 DM erhalten. Nachträglich sind jedoch 541,40 DM eigene Einkünfte aus den Monaten September und November 1998 auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet worden, wie sich aus dem Schreiben des Arbeitsamts Darmstadt vom 18. Februar 1999 ergibt. Dies entspricht im Schnitt der vier Monate September bis Dezember 1998 einem Monatsbetrag von 135,00 DM, so daß von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 965,00 DM auszugehen ist. Die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 310,00 DM in diesem Zeitraum sind um einen Erwerbstätigenbonus von 20 % zu kürzen, so daß 248,00 DM monatlich verbleiben. Zusammen mit der Arbeitslosenhilfe von 965,00 DM ergibt dies einen Betrag von 1.213,00 DM. Hierauf sind die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Rüsselsheimer Volksbank von monatlich insgesamt 540,00 DM anzurechnen. Diese Verbindlichkeiten haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, sie sind daher vom Einkommen der Klägerin ebenso abzusetzen, wie die vom Beklagten zurückgeführten Verbindlichkeiten von dessen Einkommen. Auch der Lebensversicherungsbeitrag von 65,00 DM kann als angemessene Altersvorsorgeaufwendung vom Einkommen der Klägerin abgesetzt werden. Nachdem seit 1997 ein Scheidungsverfahren zwischen den Parteien rechtshängig ist, gehören zum Unterhaltsbedarf der Klägerin auch Kosten für eine Altersversorgung (§ 1361 Abs. 1 S. 2 BGB). Nicht abzuziehen sind Kosten für die Tanzschule und den Turnverein der Tochter. Es handelt sich hierbei um verhältnismäßig geringfügige Beträge, die vom Kindesunterhalt abzudecken sind.

Weitere Einkünfte für Versorgungsleistungen für den neuen Lebensgefährten der Klägerin sind ihr nicht anzurechnen, da sie solche Einkünfte nicht erzielen kann. Der Lebensgefährte der Klägerin bezog ausweislich des Bescheids des Arbeitsamts Darmstadt vom 05.10.1999 bis dahin Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 1.150,00 DM. Seit 05.10.1999 erhält er Übergangsgeld in Höhe von rund 1.595,00 DM monatlich, also einen Betrag, der in der Größenordnung seines eigenen notwendigen Unterhaltsbedarfs liegt. Von diesen Einkünften kann er der Klägerin keine Haushaltsleistungen vergüten. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Einkünfte des Lebensgefährten der Klägerin durch Schwarzarbeit (Reparatur von Kraftfahrzeugen) hingewiesen hat, sind diese betrittenen Angaben nach Umfang und Zeitraum dieser Tätigkeit so unbestimmt, daß ihnen nicht nachgegangen werden konnte. Es bleibt damit bei einem bereinigten Einkommen der Klägerin unter Berücksichtigung eines bereits abgezogenen Erwerbstätigenbonus von 608,00 DM (1.213 minus 540 minus 65). Dabei ist die Arbeitslosenhilfe auf seiten der Klägerin nicht als subsidiäre Sozialleistung außer Acht zu lassen, sondern als Einkommen zu berücksichtigen. Arbeitslosenhilfe hat auf die Bedürftigkeit keinen Einfluß, wenn die Arbeitslosenhilfe nach Überleitung gemäß 140 AFG zurückgefordert werden kann (BGH FamRZ 1987 S. 456). Dies setzt indessen eine unverzügliche Anzeige seitens des Arbeitsamts an den Unterhaltspflichtigen nach § 140 AFG voraus. Hier ist eine Anzeige erst in der zweiten Februarhälfte 1999 erfolgt. Die zuvor geleistete Arbeitslosenhilfe ist daher nicht unverzüglich mitgeteilt worden, so daß sie gegenüber dem Beklagten vom Arbeitsamt nicht mehr geltend gemacht werden kann. In einer solchen Fallkonstellation ist die Arbeitslosenhilfe als die Bedürftigkeit des Berechtigten minderndes Einkommen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1996 S. 1067, 1070).

Daß die Arbeitslosenhilfegewährung im März und April 1999 dem Beklagten rechtzeitig angezeigt wurde, spielt hier demgegenüber keine Rolle, da die Klägerin die Klage für diese beiden Monate zurückgenommen hat.

Vom nach Abzug des Kindesunterhalts (Tabellensatz) verbleibenden Einkommen des Beklagten von 2.619,00 DM ist ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus von 20 % abzuziehen. Es verbleiben 2.095,00 DM. Gegenüber dem bereinigten Einkommen der Klägerin von 608,00 DM ergibt sich eine Differenz von 1.487,00 DM, wovon der Klägerin die Hälfte, also 743,00 DM zusteht. Dabei war das Einkommen der Klägerin als eheprägend zu behandeln, da die Leistung der Arbeitslosenhilfe auf der früheren Teilzeiterwerbstätigkeit der Klägerin während der Ehezeit beruht und an die Stelle dieser Einkünfte getreten ist.

Für Januar und Februar 1999 ist auf seiten der Klägerin nur noch die Arbeitslosenhilfe von 1.100,00 DM einzusetzen. Nach Abzug der Kreditraten von 540,00 DM und der Lebensversicherung verbleiben 495,00 DM. Das Einkommen des Beklagten reduziert sich wegen des nunmehr abzusetzenden Tabellenunterhalts für das Kind von 511,00 DM auf 2.604,00 DM. Hiervon 80 % sind 2.083,00 DM. Es verbleibt eine Differenz zwischen beiden Einkünften von 1.588,00 DM, wovon der Klägerin die Hälfte, das sind 794,00 DM, zusteht.

Ab Mai 1999 ändert sich an den Einkünften der Parteien nichts. Die Klägerin bezieht seitdem Krankengeld von 1.100,00 DM, also in gleicher Höhe wie zuvor Arbeitslosenhilfe. Der Beklagte war jedoch in der Zeit vom 01. Mai bis 01. Juli 1999 nicht mit dem vollen geschuldeten Unterhaltsbetrag in Verzug, da ihm im April 1999 im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren eine Abschrift der Klageschrift vom 14.12.1998 übersandt worden war, mit der nur ein monatlicher Unterhalt von 762,00 DM geltend gemacht wurde. Damit sind die Verzugsfolgen, soweit es um einen höheren Betrag als monatlich 762,00 DM für die Zukunft, allerdings nicht für die Vergangenheit, in Wegfall gekommen (BGH NJW 1987 S. 1546, 1547). Der Beklagte schuldet daher für die Zeit vom 01.05. bis 01.07.1999 nur den mit der Klageschrift vom 14.12.1998 geltend gemachten Betrag von 726,00 DM monatlich. Mit Zustellung der Klageerweiterung vom 08.06.1999 am 02.07.1999 war er mit dem vollen geschuldeten Betrag in Verzug, da nunmehr ein höherer Betrag, nämlich monatlich 873,00 DM geltend gemacht wurde.

An der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ändert sich zunächst auch nichts durch die Tatsache, daß die Klägerin inzwischen von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger ist und ihr gegen ihn grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch ab vier Monate vor der Geburt des Kindes, das heißt ab Ende Oktober 1999, zusteht (§ 1615 l Abs. 1 und 2 BGB). Insoweit kommt eine anteilige Haftung des Beklagten einerseits und des Lebensgefährten der Klägerin andererseits für den Unterhalt der Klägerin in Frage. Dabei richten sich die Haftungsanteile in entsprechender Anwendung von § 1606 Abs. 3 S. 1 zunächst nach den Einkommensverhältnissen der beiden Väter, wobei nach der Geburt des zweiten Kindes eine Korrektur der Haftungsquoten im Hinblick auf die größere Betreuungsbedürftigkeit des jüngeren Kindes in Frage kommt (BGH FamRZ 1998 S. 541, 543, 544). Der Lebensgefährte der Klägerin ist jedoch bisher nicht leistungsfähig, da er nur ein Unterhaltsgeld von weniger als 1.600,00 DM verdient, gegenüber der nichtehelichen Mutter jedoch den großen Selbstbehalt von 1.800,00 DM verteidigen kann (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main, Stand 01.07.1999, Abschnitt VI 2). Auf fiktive Einkünfte des Lebensfährten kommt es nicht an (Ausfallhaftung des Beklagten entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB, Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1606, Rdn. 19). Der errechnete Unterhalt ermäßigt sich auch nicht aufgrund einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin. Während der Dauer des Bezugs der Arbeitslosenhilfe, soweit der in Frage stehende Zeitraum betroffen ist, also bis Februar 1999, hat sie sich offenbar um stundenweise Nebentätigkeiten bemüht, wie die wiederholten Beschäftigungsverhältnisse (September und November 1998) zeigen. Der Bezug von Krankengeld seit Mai 1999 steht einer Erwerbstätigkeit daneben entgegen. Wäre die Klägerin erwerbstätig, würde das Krankengeld entfallen. Um ein entsprechendes Einkommen von 1.100,00 DM zu erzielen, müßte sie wenigstens halbschichtig tätig sein. Eine mehr als halbschichtige Tätigkeit kann indessen angesichts der Betreuung des 5jährigen Kindes nicht verlangt werden, auch nicht unter Berücksichtigung des Kindergartenbesuchs des Kindes bis in den Nachmittag hinein.

Die Unterhaltsansprüche der Klägerin sind auch nicht ganz oder teilweise verwirkt. Eine Verwirkung wegen kurzer Ehe kommt beim Trennungsunterhalt nicht in Betracht. § 1361 Abs. 3 BGB verweist auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7, nicht aber auf die Nummer 1 dieser Vorschrift. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, daß die Klägerin sich bereits während der Zeit des Zusammenlebens der Ehe dem neuen Partner zugewandt habe, kann er hierauf eine Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 6 BGB nicht stützen, weil es sich hierbei nicht um neue Tatsachen handelt, die nach der Unterhaltsvereinbarung der Parteien eingetreten sind. Der Beklagte behauptet auch nicht etwa, von diesen Umständen erst nach der Unterhaltsvereinbarung erfahren zu haben. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 Nr. 7 BGB kommt zwar wegen des Zusammenlebens der Klägerin mit einem neuen Partner grundsätzlich in Betracht. Allerdings ist zwischen den Parteien streitig, wie lange diese feste Beziehung schon besteht. Nach dem Vorbringen des Beklagten wäre eine Dauer dieser festen Verbindung anzunehmen, nach der die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB grundsätzlich in Frage kommt. Eine Verwirkung dieses Anspruchs kann jedoch gleichwohl nicht angenommen werden, da die Wahrung der Belange des 5jährigen Kindes der Parteien dem entgegensteht. Unter Berücksichtigung ihrer Kreditverbindlichkeiten steht der Klägerin mit dem Krankengeld und dem ausgeurteilten Unterhalt nicht einmal der notwendige Eigenbedarf von 1.500,00 DM zur Verfügung. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in besonders schwerwiegenden Fällen eine Herabsetzung des Unterhalts unter den Mindestbedarf in Frage, ohne daß dem in jedem Fall die Wahrung der Belange eines gemeinsamen Kindes entgegenstehen muß (BGH FamRZ 1998 S. 541, 542). Ein so außergewöhnlich schwerer Fall ist hier indessen nicht gegeben. Hinzu kommt, daß dem Beklagten selbst nach Abzug des ausgeurteilten Unterhalts immerhin noch mehr als der angemessene Selbstbehalt von 1.800,00 DM verbleibt (der Erwerbstätigenbonus auf seiten des Beklagten ist bei dieser Betrachtungsweise nicht vorweg abzuziehen), während der Klägerin weniger als der notwendige Bedarf von 1.500,00 DM zur Verfügung steht. In dieser Situation ist eine Kürzung des Unterhalts der Klägerin unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 9. 1. 2000 konnte nicht berücksichtigt werden. Er bot auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Soweit der Beklagte einen richterlichen Hinweis vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß mit der gerichtlichen Verfügung vom 5. 10. 99 klargestellt war, daß es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebensgefährten ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269, 92 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz war darüber hinaus zu berücksichtigen, daß im ersten Rechtszug eine Widerklage des Beklagten auf Auskunftserteilung erhoben war, die die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, die Klägerin mit den Kosten zu belasten (§ 91 a ZPO). Dies entsprach der Billigkeit, nachdem in der erst am 17. März 1999 eingereichten Klageschrift vom 14. Dezember 1998, die Einkommensverhältnisse der Klägerin in wesentlichen Punkten unrichtig dargestellt waren. Zu ihren Ungunsten hat die Klägerin in der Klageschrift den Eindruck erweckt, sie erziele fortlaufend monatlich 620,00 DM aus Berufstätigkeit. Zu ihren Gunsten hat sie die Arbeitslosenhilfezahlungen mit nur 26,40 DM täglich angegeben, obgleich der entsprechende Bescheid vom 28. Juli 1998 längst durch Bescheid vom 26. August 1998 korrigiert worden war. Angesichts dieser unrichtigen Angaben der Klägerin hatte der Beklagte Anlaß für die Erhebung seiner Auskunftswiderklage.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO).

Die Wertfestsetzung folgt aus § 17 Abs. 1 und 4 GKG und berücksichtigt neben dem laufenden Unterhalt die für die Zeit vor Einreichung der Klage (März 1999) ausgeurteilten Unterhaltsbeträge.

Noll