OLG Frankfurt vom 28.05.1999 (1 UF 219/98)

Stichworte: VA, Ausschluß, grobe Unbilligkeit, Tötung des gemeinsamen Kindes, schuldhaft
Normenkette: BGB 1587c
Orientierungssatz: Gemäß 1587 c Ziffer 1 BGB ist ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei schweren personalen Verfehlungen grundsätzlich begründet. Weitere Voraussetzung für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs in diesem Fall ist aber, daß diese Verfehlung dem Ausgleichsberechtigten auch zurechenbar ist. Dies ist nur der Fall, wenn er schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu BGH NJW 1990, S. 2745 ff.).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensache des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Offenbach am Main vom 16. Juni 1998 am 28. 5. 1999 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Urteilstenors) abgeändert: Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Konto-Nr. 52 120755 H 007, werden auf das Versicherungskonto für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Konto-Nr. 52 031250 W 518, Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31. Januar 1997 beendet war, in Höhe von monatlich 217,45 DM übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.

Beschwerdewert: 2.678,-- DM.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 223,23 DM übertragen worden sind.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er den Ausschluß des Versorgungsausgleichs insgesamt anstrebt. Zur Begründung führt er aus, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei im vorliegenden Fall grob unbillig, weil die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind der Parteien getötet habe.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung der Rentenberechnung eine veränderte Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin für die Ehezeit zugrunde zulegen ist. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit kommt dagegen nicht in Betracht.

Gemäß § 1587 c Ziffer 1 BGB ist ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei schweren personalen Verfehlungen grundsätzlich begründet. Weitere Voraussetzung für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs in diesem Fall ist aber, daß diese Verfehlung dem Ausgleichsberechtigten auch zurechenbar ist. Dies ist nur der Fall, wenn er schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu BGH NJW 1990, S. 2745 ff.). Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, daß die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind der Parteien im Zustand der Schuldunfähigkeit getötet hat. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, das im Strafverfahren gegen die Antragsgegnerin erstattet worden ist und das dem Senat vorliegt. Danach wurde die Tat von der Antragsgegnerin in einer akut psychotischen Phase unter dem Einfluß von Wahnideen begangen. Der Versorgungsausgleich ist somit dem Grunde nach durchzuführen.

Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags war für die Antragsgegnerin die neue Auskunft der BfA vom 6. 1. 1999 zugrundezulegen, welche die Kindererziehungszeiten, die der Antragsgegnerin zustehen, berücksichtigt. Danach ergibt sich für die Antragsgegnerin eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 63,07 DM. Auf Seiten des Antragstellers ist die monatliche Rentenanwartschaft bei der BfA in Höhe von 471,62 DM zu berücksichtigen und die aus dem Deckungskapital bei der DBV Versicherung gebildete dynamische monatliche Rente in Höhe von 26,34 DM. Insgesamt hat der Antragsteller somit dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 497,96 DM erworben. Die Differenz der Anwartschaften beider Parteien beträgt somit 434,89 DM (497,96 DM - 63,07 DM). Der Antragsgegnerin steht somit ein Anspruch auf Wertausgleich in Höhe von 217,45 DM zu. Dabei waren 204,28 DM im Wege des Splitting gemäß 1587 b Abs. 2 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers von seinem Versicherungskonto bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA auszugleichen und weitere 13,17 DM im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Ziffer 1 VAHRG.

Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung beruhen auf §§ 93 a, 97 ZPO, 17 a GKG.

Juncker Noll Michalik