OLG Frankfurt vom 18.12.1998 (1 UF 211/98)

Stichworte: VA, Tod der Partei, Aussetzung
Normenkette: ZPO 239, 246
Orientierungssatz: Mit dem Ableben der Antragsgegnerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung war das Verfahren unterbrochen, da die Antragsgegnerin im Verfahren nicht anwaltlich vertreten war ( §§ 239, 246 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durfte damit vor Wiederaufnahme nicht ergehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 30. 06. 1998 am 18. Dezember 1998 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

G r ü n d e :

Mit inzwischen rechtskräftigem Verbundurteil vom 18. 11. 1997 hat das Amtsgericht auf den am 6. 9. 1997 zugestellten Scheidungsantrag die am 6. 2. 1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Letzteren hat es mit dem angefochtenen Beschluß dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) auf ein zu errichtendes Versicherungskonto für die Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 151,47 DM übertragen hat.

Gegen diesen ihr am 6. 7. 1998 zugestellten Beschluß hat die LVA am 31. 7. 1998 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Sie weist unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin darauf hin, daß diese am 2. 4. 1998 verstorben ist und damit ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei.

Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz. Mit dem Ableben der Antragsgegnerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung war das Verfahren unterbrochen, da die Antragsgegnerin im Verfahren nicht anwaltlich vertreten war ( §§ 239, 246 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durfte damit vor Wiederaufnahme nicht ergehen. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern auf das damit begründete Rechtsmittel der LVA aufzuheben (Baumbach-Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 249 n 12). Über die sich aus dem Tode der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin ergebenden materiellen Rechtsfolgen wird das Amtsgericht nach Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens in eigener Zuständigkeit zu befinden haben (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1990, 296).

Dr. Eschweiler Michalik Juncker